06.04.2009 | Steuerplanung
Neue Verrechnungspreisregeln in der VR China schaffen Handlungsbedarf bei Unternehmen
von StB Fei Qiao-Süß LL.M, Frankfurt
Die seit langem erwarteten chinesischen Verrechnungspreisrichtlinien (RiLi) sind am 8.1.09 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Unternehmensteuergesetzes am 1.1.08 in Kraft gesetzt worden. Sie enthalten zahlreiche und wichtige Klarstellungen für Zweifelsfragen, die sich aus dem Erlass des neuen Unternehmensteuergesetzes ergeben haben. Die Regelung der Verrechnungspreise in China tritt mit der neuen RiLi in eine neue, erheblich reifere Phase ein. Auch wenn die Anforderungen stellenweise recht hoch und detailliert erscheinen, eröffnet die RiLi den Weg zu mehr Transparenz, Effektivität und Berechenbarkeit. Im Folgenden wird ein Überblick über die praktischen Auswirkungen dieser Regeln gegeben.
1. Erklärung über Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen
Gemäß Art. 43 des neuen chinesischen Körperschaftsteuergesetzes (ChinKStG) und Art. 11 RiLi sind in China ansässige Unternehmen und ausländische Unternehmen mit Betriebsstätten in China verpflichtet, jährlich eine Erklärung über den Geschäftsverkehr mit nahestehenden Unternehmen gemeinsam mit der Steuererklärung abzugeben. Dafür sind vorgedruckte Formulare auszufüllen, die bereits mit Rundschreiben des Staatlichen Steueramts vom 16.12.08 (Az. Guoshuifa (2008), Rn. 114) veröffentlicht worden sind. Insgesamt gibt es neun verschiedene Formulare über „Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen“ mit folgenden Einzeltiteln, die sämtlich auszufüllen und einzureichen sind. Dabei sind in einigen Formularen die entsprechenden Transaktionen sowohl mit nahestehenden als auch mit dritten Unternehmen aufzunehmen:
- Angaben zu den nahestehenden Unternehmen,
- Zusammenfassung der Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen,
- Kauf und Verkäufe mit wesentlichem Umfang mit ausländischen Vertragspartnern,
- Erbringung und Erhalt von Dienstleistungen,
- Überlassung gewerblicher Schutzrechte,
- Erwerb und Veräußerung von Anlagevermögen,
- Darlehensbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen,
- Investitionen des chinesischen Unternehmens im Ausland,
- Zahlungen auf alle möglichen Ansprüche an nahestehende Unternehmen ins Ausland.
Die Erklärung über die Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen muss spätestens bis zum 31.5. des Folgejahres abgegeben werden. Sie wird daher zum gleichen Zeitpunkt wie die Jahressteuererklärung fällig. Für die Unternehmen bedeutet das, dass sie bereits zum 31.5.09 zum ersten Mal die Erklärungen abgeben müssen. Gemäß Art. 12 RiLi kann bei Problemen mit der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung ein Zeitaufschub beantragt werden.
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