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  • 01.07.2005 | Steuerplanung

    Verlagern von immateriellen Wirtschaftsgütern mindert die Steuerbelastung

    von StB Prof. Dr. habil. Günther Strunk, Hamburg

    Immer mehr in Deutschland ansässige Unternehmen erzielen Einkünfte, die ihre Quelle im Ausland haben. Oftmals kommen Einkünfte hierbei aus Staaten, bei denen eine gewerbesteuerliche Belastung, wie man sie aus Deutschland kennt, nicht gegeben ist. Gleichzeitig unterliegen die Einkünfte des deutschen gewerblichen Unternehmens vollumfänglich der deutschen Gewerbesteuer. Eine solche Belastung ist in vielen Fällen ärgerlich, denn meist lassen sich durch geschickte Gestaltungen die Steuern minimieren. Global aufgestellte Unternehmen nutzen hier auch das internationale Steuersatzgefälle bei der ESt oder KSt. Es bietet ihnen genügend Anreiz für Überlegungen zur Verlagerung von Unternehmensbereichen, -funktionen oder Vermögensgegenständen. Bei der Verlagerung von Produktionsstätten und vollständigen unternehmerischen Einheiten zehren jedoch meist die Transaktionskosten die erwarteten steuerlichen Vorteile nahezu vollständig auf. Dies muss aber nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter gelten, da deren Überführung oftmals ohne nennenswerte Transaktionskosten möglich ist. Diesem Bereich widmet sich der folgende Beitrag.  

    1. Ausgangsfall

    An einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft sollen ausschließlich natürliche Personen beteiligt sein. Diese unterliegen jeweils einem Durchschnittssteuersatz von 44 v.H. (inklusive SolZ und KiSt) und erwarten eine vollständige Ausschüttung der Gewinne aus der Kapitalgesellschaft.  

     

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der jetzigen Situation die Gewinne einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einer Großstadt in Deutschland regelmäßig einer Unternehmenssteuerbelastung von circa 40 v.H. unterliegen. Werden diese Gewinne in einem zweiten Schritt an natürliche Personen ausgeschüttet, kommt es auf der Ebene der Gesellschafter zu einer Besteuerung der Hälfte der empfangenen Dividenden (§ 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG) mit dem individuellen Einkommensteuersatz von angenommenen 44 v.H. Im Ergebnis führt dies bei jedem Gesellschafter zu einer Steuerbelastung von circa 53 v.H. Aus der Sicht der Gesellschafter gilt es nun, Maßnahmen zu finden, wie diese Steuerbelastung reduziert werden kann, ohne dass betriebswirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen entstehen.  

    2. Mögliche Lösungsansätze

    Die Gesamtsteuerbelastung (d.h. auch unter Berücksichtigung der Ebene des Gesellschafters ) ließe sich durch die folgenden Maßnahmen reduzieren:  

     

    • Mit einem Rechtsformwechsel zur Personengesellschaft könnte die Steuerbelastung deutlich gemindert werden. Denn mit der Möglichkeit zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die individuelle Einkommensteuer des Gesellschafters (§ 35 EStG) kann sich die Steuerbelastung der Gesellschafter insgesamt auf deutlich weniger als 53 v.H. reduzieren. Auch aktuelle Änderungsvorschläge bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft – wie die Absenkung des KSt-Satzes von 25 v.H. auf 19 v.H. sowie die gleichzeitig eintretende Erhöhung des steuerpflichtigen Teils der empfangenen Dividenden beim Gesellschafter –werden an der relativen Vorteilhaftigkeit der Personengesellschaft nichts ändern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen vom 26.4.05).