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  • 11.11.2010 | Steuerstandort Ungarn

    Verschärfte Verrechnungspreisregelungen in Ungarn zu beachten

    von StB Dr. Roland Felkai und Dr. Melinda Imre, Rödl & Partner Budapest

    Die ertragsteuerlichen Regelungen zur Erfassung von Verrechnungspreisen sind in den vergangenen Jahren in Ungarn zunehmend verschärft worden. Zudem sind detaillierte Verordnungen zu Art und Umfang geeigneter Aufzeichnungen ergangen. Da bei Verstößen in diesem Bereich schwerwiegende Bußgelder drohen, sollten sich ausländische Investoren mit den derzeitigen Regelungen und ihren Besonderheiten in Ungarn unbedingt vertraut machen, um sie ggf. schon bei Vertragsgestaltungen berücksichtigen zu können.  

    1. Gesetzliche Grundlagen

    Das Thema Verrechnungspreise ist zuletzt auch zunehmend in den Fokus der ungarischen Finanzbehörden gerückt. Umfangreiche Fortbildungsmaßnahmen, organisatorische Umgestaltungen und die Anschaffung einschlägiger Datenbanken haben die Sachkunde der Behördenmitarbeiter deutlich gestärkt. Deutsche Investoren müssen sich bei Betriebsprüfungen somit auf härtere Verhandlungen als bislang einstellen. Dies sollte Grund genug sein, die gesetzlichen Grundlagen genau zu kennen:  

     

    1.1 Rechtsgrundlagen

    Die ungarischen Regelungen sind vor dem Hintergrund der von der OECD im Jahr 1995 erschienenen Verrechnungspreisgrundsätze erstellt worden. Ungarn ist der OECD 1996 beigetreten und seit dem 1.1.96 bestehen im ungarischen KStG detaillierte Regelungen zu diesem Themenbereich, die mit der Zeit verfeinert worden sind (derzeit maßgeblich § 18 KStG LXXXI/1996).  

     

    Der Fremdvergleichsgrundsatz für nahestehende Personen ist darüber hinaus als eine Art Generalnorm zum 1.1.99 auch in die AO aufgenommen worden (§ 1 Abs. 8 AO). Inwieweit hierdurch allerdings auch für weitere Steuerarten, deren einzelgesetzliche Kodifizierung keine Verrechnungspreisregelungen enthält - wie z.B. die Einkommen- oder Gewerbesteuer - faktisch über die Hintertür doch ein Fremdvergleichsgrundsatz eingeführt wird, ist umstritten. Noch machen die Finanzbehörden jedenfalls keinen regen Gebrauch von dieser Generalnorm.