13.05.2009 | Steuerwettbewerb
Auskunftsverkehr und DBA mit der „Steueroase“ Jersey vereinbart
von Dipl.-Finw. Christian Hensel, Berlin
Im Sommer 2008 wurden mit Jersey, und damit erstmals mit einer sogenannten Steueroase, zwei Vereinbarungen zum Auskunftsaustausch und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Im Verhältnis zu Jersey bestand bisher ein abkommensloser Zustand, da das DBA-Großbritannien nicht für die Kanalinseln gilt. Wegen niedriger Steuersätze und mangelnder Auskunftsbereitschaft wurde Jersey als Rückzugsgebiet für Steuerflüchtlinge genutzt. Dem soll nunmehr entgegengewirkt werden. Die dafür notwendigen Gesetzgebungsverfahren wurden Ende 2008 auf den Weg gebracht.
1. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Da Jersey keine Körperschaftsteuer erhebt, betrifft das DBA lediglich bestimmte Einkünfte natürlicher Personen. Daneben schreibt das Abkommen für Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen den hierfür üblichen Fremdvergleichsgrundsatz vor. Beide Vertragsparteien setzen damit eine OECD-Initiative zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs um.
1.1 Anwendungsbereich/Begriffsbestimmungen
Auf deutscher Seite gilt das Abkommen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, auf Seiten von Jersey für die Einkommensteuer (income tax). Bei doppelter Ansässigkeit ist in Abweichung vom OECD-MA die Staatsangehörigkeit kein Entscheidungskriterium, da für Jersey keine eigene Staatsangehörigkeit besteht. Zuständige Behörden sind in Deutschland das BMF und auf Jersey der Finanzminister (Treasury and Resources Minister). Mit dem DBA soll eine Doppelbesteuerung besonders bei Alterseinkünften, bestimmten Bezügen aus öffentlichen Kassen sowie von Unterhaltsleistungen für Studenten, Praktikanten und Lehrlinge vermieden werden.
1.2 Ruhegehälter und Renten
Grundsätzlich werden Ruhegehälter und Renten dort besteuert, wo der Empfänger der Zahlung ansässig ist. Ausnahmen bilden Sozialversicherungsrenten, Pensionen aus öffentlichen Kassen und öffentliche Schadenrenten; diese können nur dort besteuert werden, wo die zahlende Kasse ansässig ist.
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