05.10.2010 | Umsatzsteuerbefreiung
Eingescannte Ausfuhrbelege reichen nicht
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung genügt es nicht, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann (FG München 19.5.10, 3 K 1180/08, rkr., Abruf-Nr. 102428). |
Anmerkungen
Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a UStG, § 6 UStG) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG; § 6a UStG) setzen u.a. voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland (bzw. EU-Ausland) befördert oder versendet wird. Da der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nur mit erheblichem Aufwand in vollem Umfang nachweisen kann, ordnet das UStG in Verbindung mit der UStDV an, dass der Unternehmer den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen als Beleg- und Buchnachweis zu erbringen hat (§§ 8 bis 17 ff. UStDV). Für dieses umsatzsteuerliche Alltagsgeschäft bei Auslandsbeziehungen hat der BFH erst unlängst wichtige praxisrelevante Zweifelsfragen der Umsatzsteuerbefreiung beantwortet:
- Nach den Urteilen (BFH 23.4.09, V R 84/07, Abruf-Nr. 092619 und BFH 12.5.09, V R 65/06, Abruf-Nr. 092531) sind Buch- und Belegnachweis nicht mehr materiellrechtlich bedeutsam, sondern haben nur vorläufigen Beweischarakter: Der Unternehmer kann also die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG auch durch andere Belege oder Umstände dokumentieren.
- In Fällen, in denen der für die Ausfuhrsteuerbefreiung erforderliche Beleg- und Buchnachweis mangelhaft ist, können nach der neuen Rechtsprechung des BFH (28.5.09, V R 23/08, Abruf-Nr. 092613) Mängel beim Belegnachweis auch noch nachträglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG korrigiert werden. Selbst wenn der Unternehmer den Nachweis weder rechtzeitig noch formal richtig geführt hat, hat er eine letzte Chance: Gelingt nämlich der Nachweis, dass tatsächlich die Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen, gewährt der BFH die Steuerbefreiung, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen.
Praxishinweise
Aus der Entscheidung des FG München folgt, dass mittels eingescannter Unterlagen weder der Belegnachweis für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG, §§ 8 ff. UStDV) noch die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger erfüllt sind, wenn der Originalbeleg nicht mehr vorhanden ist.
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