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  • 08.06.2010 | Umwandlung

    § 50c EStG a.F. ist nicht EU-rechtswidrig

    Der BFH hatte Anfang 2008 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 50c EStG, die die nationale Begrenzung der Wirkungen des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (Rechtslage bis 2001) sicherstellen sollte, mit der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Hatte ein Steuerinländer eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft von einem Steuerausländer erworben, konnte er eine durch Gewinnausschüttungen veranlasste spätere Wertminderung dieser Anteile für einen bestimmten Zeitraum nicht steuerwirksam geltend machen (Sperrbetrag). Das Gesetz unterstellte dabei, dass der Steuerinländer ein beim Steuerausländer nicht anrechenbares Körperschaftsteuerguthaben erworben, der Erwerb damit der Umgehung des Anrechnungsverbots für Steuerausländer gedient habe.  

     

    Diese Beschränkung verstößt nach Auffassung von EuGH (17.9.09 C-182/08 „Glaxo Wellcome“, IStR 09, 691) und BFH (3.2.10, I R 21/06, Abruf-Nr. 101480) im Grundsatz nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Dem Steuerpflichtigen ist jedoch im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 S. 1 EStG 1990 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen. Hinweis: Die Rechtslage hat sich ab 2001 durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens geändert.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 147 | ID 136229