23.02.2010 | Verständigungs- und Schiedsverfahren
Aktuelle Entwicklungen bei internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
von Dr. Siegfried Merz und Dirk Sajogo, Darmstadt
Als praxisrelevante Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren sind zum einen die zwischenstaatlichen Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung von DBA zu nennen und zum anderen die Verfahren zur Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (vgl. BMF 13.7.06, IV B 6 - S 1300 - 340/06, A.1.1.1, BStBl I 06, 461). Die Bedeutung von Verständigungsverfahren hat sowohl in den zwischenstaatlichen Anwendungsfällen von Abkommen als auch bei der Bewältigung von Verrechnungspreiskonflikten zwischen Vertragsstaaten in der Vergangenheit stark zugenommen (Eilers in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 25 MA Rn. 1.). Angesichts dessen soll dieser Beitrag über die aktuellen Entwicklungen informieren.
1. Ziele und Abgrenzung dieser Verfahren
Ziel dieser Verfahren ist es, den völkerrechtlichen Anspruch des besteuerungsberechtigten Staates auf eine abkommensgemäße bzw. EU-konforme Besteuerung zu verwirklichen. Rechtsgrundlage sind die Verständigungsklauseln der DBA (vgl. Art. 25 OECD-MA) auf der einen und die Art. 6 f. der Schiedskonvention auf der anderen Seite. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eröffnen diese Regelungen der zuständigen Behörde in Deutschland die Möglichkeit, mit den entsprechenden Behörden der ausländischen Staaten unmittelbar in Kontakt zu treten.
Der BFH hatte jüngst über die Bindungswirkung einer Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien nach Art. 25 DBA-Belgien zu entscheiden (BFH 2.9.09, I R 90/08, BFH/NV 09, 2041). Die EU Kommission hat dem Rat der EU einen „Entwurf eines überarbeiteten Verhaltenskodex“ vom 14.9.09 vorgelegt, mit dem Vorschläge zur Anpassung des Schiedsverfahrens in der EU unterbreitet wurden. Dies zeigt, wie brisant die Thematik zurzeit ist. Zunächst sollen die Verfahren aber voneinander abgegrenzt werden:
- Bei den DBA handelt es sich um bilaterale völkerrechtliche Verträge. Das EU-Schiedsübereinkommen ist demgegenüber als multilaterales Abkommen mit beschränktem Regelungsbereich anzusehen (Krabbe in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Vor Art. 1 EU-SchÜ Rn. 10.)
- Die Schiedskonvention ist nur im Falle der Gewinnabgrenzung bei Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen und der Gewinnaufteilung bei Betriebsstätten anwendbar, wenn diese in den EU-Mitgliedsstaaten belegen sind.
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