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  • 01.12.2006 | Volksrepublik China

    Für Holdingstandorte ändern sich die Spielregeln

    von StB Dr. Jan Dierk Becker und Dipl.-Kfm. Thomas Loose, beide Düsseldorf

    Hongkong und Mauritius sind beliebte Holdingstandorte für deutsche Asien-Investoren. Insbesondere Hongkong gilt neben Singapur als „Tor zu Asien“. Kürzlich hat die Volksrepublik China ihre DBAs mit Hongkong und Mauritius neu gefasst. Der folgende Beitrag stellt die praktischen Konsequenzen für deutsche China-Investoren dar. 

    1. Neues Protokoll zum DBA China/Mauritius

    China und Mauritius haben am 5.9.06 ein neues Protokoll zum bestehenden DBA unterzeichnet und jeweils ratifiziert. Darin wurde die Behandlung von Gewinnen mauritischer Holdings bei der Veräußerung von Beteiligungen an chinesischen Unternehmen modifiziert. Nahezu alle von China abgeschlossenen DBAs räumen China ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an chinesischen Kapitalgesellschaften ein. Infolgedessen kommt es z.B. zu einer 10-prozentigen Quellensteuerbelastung in China bei Veräußerung einer chinesischen Beteiligung durch einen deutschen Anteilseigner. Diese chinesische Steuer auf Veräußerungsgewinne wurde häufig durch Zwischenschaltung von in Mauritius ansässigen Holdinggesellschaften vermieden. Denn das DBA China/Mauritius sah – entgegen der chinesischen Abkommenspraxis – bislang keine chinesische Besteuerungsmöglichkeit für Gewinne aus derartigen Anteilsveräußerungen vor. 

     

    Nunmehr sind auf Mauritius ansässige Anteilseigner im Veräußerungsfall nur noch dann von einer chinesischen Besteuerung ausgenommen, wenn sie im Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Veräußerung zu weniger als 25 v.H. an der zu veräußernden chinesischen Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Bezüglich Mauritius-Holdings, die mindestens 25 v.H. der Anteile an einer chinesischen Gesellschaft besitzen, wird China nun auch nach dem DBA China/Mauritius ein Besteuerungsrecht belassen. Aufgrund der nun anfallenden chinesischen Quellenbesteuerung dürfte die Attraktivität von Mauritius-Holdings in der Zukunft signifikant sinken, da nur noch die Veräußerung von Minderheitsbeteiligungen begünstigt wird.  

     

    Hinweis: Bestehende Holding-Strukturen sollten überprüft und alternative Standorte in die Planung einbezogen werden, die weiterhin kein chinesisches Quellenbesteuerungsrecht bei Anteilsveräußerungen vorsehen.  

    2. Neues DBA China/Hongkong