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  • 01.06.2007 | Volksrepublik China

    Investitionen im Reich der Mitte

    von RA StB Dr. Adrian Cloer und StB Claus Schürmann PwC Berlin/Shanghai

    Chinas Wirtschaft erlebt seit vielen Jahren ein deutliches Wachstum und ist weiterhin für deutsche Investoren von Interesse. Günstige Arbeitskräfte, Potential für Infrastruktur- und Energielösungen und nicht zuletzt zunehmender Konsumbedarf führen dazu, dass an China kaum ein deutsches Unternehmen vorbei kommt. Aber auch deutsche Fondsinitiatoren sind in China aktiv, sodass Privatpersonen ebenfalls von den Möglichkeiten dieses Marktes profitieren können. In steuerlicher Hinsicht ist China zur Zeit im Umbruch. So ist die große Steuerreform bereits beschlossen und soll zum 1.1.08 in Kraft treten. Dieser Beitrag beleuchtet wichtige Aspekte einer Investition – insbesondere bei Immobilien – in China unter Berücksichtigung des UStRefG 2008. 

    1. Gesetzliche Rahmenbedingungen

    In China existieren eine Vielzahl von Steuergesetzen und Verwaltungsanweisungen, die häufig nur generelle Regelungen beinhalten. Damit besteht ein erheblicher Spielraum für Ausnahmen in besonderen Erlassen. Auch werden Normen teilweise nur als „vorläufig“ verabschiedet, was für weitere Rechtsunsicherheit sorgt. Aufgrund dieser Besonderheiten bestehen generell erhebliche Unklarheiten bei der Anwendung des Steuerrechts. Zudem ist zu beachten, dass die Auslegung von Vorschriften auf lokaler Ebene durch die Steuerbehörden erfolgt und sich auch hierdurch abweichende Usancen ergeben können. Auch bestehen keine unabhängigen Gerichte im westlichen Sinne. Ebenso wenig kennt das chinesische Steuerrecht das Rechtsinstitut verbindlicher Auskünfte. Das Steuerreformgesetz liegt seit dem 16.3.07 als Rahmengesetz vor. Hierzu werden im Laufe des Jahres noch Implementierungsvorschriften veröffentlicht.  

    2. Immobilienerwerb als Grundlage wirtschaftlicher Betätigung

    Der Immobilienerwerb in China unterliegt zahlreichen Beschränkungen. So steht das Eigentum an Grund und Boden nur dem Staat bzw. ländlichen Kollektiven zu. Nichtansässige können lediglich ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht erwerben. Die Kosten hierfür können beträchtlich sein, da der Kaufpreis nach dem Barwert des zukünftigen Mietwertes ermittelt wird. Besteht ein solches Nutzungsrecht, kann zumindest das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude erworben werden. 

     

    Bei Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie wird eine Stempelsteuer (stamp duty) fällig. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis. Der Steuersatz beträgt 0,05 v.H. Die Steuer ist unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung fällig. Darüber hinaus fällt bei der Übertragung von staatseigenen Landnutzungsrechten, beim Verkauf anderer Landnutzungsrechte oder bei Übertragungen von Gebäuden eine Grunderwerbsteuer an, die sich – abhängig von der Region – auf 3 v.H. bis 5 v.H. des Transaktionswerts beläuft (deed tax). Schließlich fällt auch die Geschäftsteuer auf die Übertragung von Grundvermögen an, die 5 v.H. beträgt und vom Veräußerer zu zahlen ist. Bei dem Erwerb von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft fällt dagegen keine Grunderwerb- oder Geschäftsteuer an.