· Fachbeitrag · Vorweggenommene Werbungskosten
Kosten für Erstausbildung können auch bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit abziehbar sein
| Der BFH hatte jüngst entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG vorab entstandene Werbungskosten darstellen können ( BFH 28.7.11, VI R 38/10, VI R 7/10, BB 11, 2069). Dies gilt auch dann, wenn die Berufstätigkeit möglicherweise später im Ausland ausgeübt wird - so der BFH in einem nun veröffentlichten Urteil ( BFH 28.7.11, VI R 5/10, DB 11, 12 , Abruf-Nr. 113040 ). |
Ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2005 seine Pilotenausbildung erfolgreich abgeschlossen. Ab Februar 2006 war er für eine türkische Airline tätig, gab seinen inländischen Wohnsitz auf und zog in die Türkei. Seit Oktober 2007 lebt und arbeitet er wieder in Deutschland. Die beantragte Verlustfeststellung für die ihm entstandenen Ausbildungskosten lehnten das FA und das FG ab. Die Revision beim BFH war erfolgreich.
PRAXISHINWEIS | Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten können abziehbar sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit stehen. Dem Werbungskostenabzug steht auch § 3c Abs. 1 EStG nicht entgegen, wonach Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Allein die Möglichkeit, dass die Berufstätigkeit später teilweise auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Ausgaben für die Berufsausbildung und den später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften. |