08.10.2009 | Wegzug ins Ausland
Besteuerung der Basis- oder „Rürup“-Rente bei einer Wohnsitzverlagerung
von StB Fachberater IntStR Christof De Groote, Dossenheim
Bei der sog. „Rürup-Rente“ ist mittlerweile jeder zweite Vertrag eine Rentenpolice. Allein im Jahr 2008 wurden insgesamt 284.000 Neuverträge abgeschlossen; zum Jahresende 2008 gab es somit ca. 855.000 Basisrentenversicherungen (GDV-Broschüre „Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2008“ vom 14.7.09). Dies ist Anlass genug, die Besteuerung solcher Basisrenten bei „Wegzüglern“ im Detail zu betrachten.
1. Die steuerlichen Grundlagen
Bei Auszahlung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht sind die Renteneinnahmen aus einem Basisrentenvertrag nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anteilig steuerpflichtig - und zwar in 2009 mit 58 v.H. Bei beschränkt Steuerpflichtigen zählen solche Rentenzahlungen seit 2005 zu den inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG, soweit sie von inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden.
Beim Wegzug findet keine steuerliche Korrektur statt. Ein bereits gewährter Sonderausgabenabzug bleibt erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beträge an Versicherungsunternehmen gezahlt werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der EU/EWR haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und an Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Hieraus ergeben sich - bereits vor Prüfung der einschlägigen DBA-Regeln - folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
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