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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Betriebsstättenbesteuerung: Zuordnung von Wirtschaftsgütern (Teil 1)

    von Tobias Hagemann, M. Sc., Frankfurt (Oder)

    | Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern stellt die Grundlage für die internationale Gewinnabgrenzung im Einheitsunternehmen dar. Nach Auffassung der OECD sind für die Gewinnabgrenzung nach Art. 7 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) in einem ersten Schritt die Wirtschaftsgüter, Funktionen und Risiken den jeweiligen Betriebsstätten zuzuordnen, um darauf aufbauend den Gewinn zwischen Stammhaus und den verschiedenen Betriebsstätten aufzuteilen. Mit der Zuordnung von Wirtschaftsgütern steht und fällt regelmäßig das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats. Es liegt auf der Hand, dass sie deshalb regelmäßig zur Streitfrage wird. |

    1. Hintergrund und Aufbau

    Im Laufe der vergangenen Dekaden war die Zuordnungsfrage vielfach durch die Finanzgerichtsbarkeit zu entscheiden. Bis heute gilt die abkommensrechtlich geforderte tatsächliche Zugehörigkeit als „wenig geklärt“ (Wassermeyer, in Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, Tz. 320). Verschärft wird die Brisanz des Themas durch Einführung des Authorized OECD Approach (AOA) in das OECD-MA und in § 1 Abs. 5 AStG sowie durch die Novellierung von § 50d Abs. 10 EStG, der die abkommensrechtliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens regelt. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesen verschiedenen Themenbereichen. In einem ersten Teil soll die Zuordnung zu Betriebsstätten anhand von durch den BFH entschiedenen Fällen dargestellt werden und auf mögliche Änderungen durch den AOA eingegangen werden. Der zweite Teil widmet sich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu Personengesellschaftsbetriebsstätten.

    2. Zuordnung im Abkommensrecht

    2.1 Zuordnungsnormen im OECD-MA

    Das OECD-MA stellt in verschiedenen Normen auf die Zuordnung von Wirtschaftsgütern ab. Nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 OECD-MA werden Unternehmensgewinne im Betriebsstättenstaat besteuert, soweit die Gewinne - und mithin die den Gewinnen zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter - der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Die Betriebsstättenvorbehalte fordern, dass ein Wirtschaftsgut der Betriebsstätte tatsächlich zugehören muss (Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 OECD-MA). Schließlich fällt dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen (Art. 13 Abs. 2 OECD-MA) sowie für Zwecke der Vermögensbesteuerung (Art. 22 Abs. 2 OECD-MA) zu, sofern die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der Betriebsstätte in diesem Staat sind.