· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA: Musterfälle zur Auslegung (Teil 2)
von StB Prof. Dr. Dieter Endres und StB Dr. Carla Freiling, beide PwC Frankfurt
| Das BMF hat am 22.8.13 eine überarbeitete Version des deutschen Abkommensmusters veröffentlicht, die sog. deutsche „Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen”. In Teil 1 dieser zweiteiligen Beitragsserie wurden bereits wesentliche Abweichungen zum OECD-Musterabkommen und die sich daraus ergebenden Besteuerungsfolgen vorgestellt. Auch im Bereich der Missbrauchsabwehrklauseln folgt das deutsche Abkommensmuster nicht uneingeschränkt der bisherigen überwiegenden Abkommenspraxis. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen werden anhand der nachfolgenden Musterfälle dargestellt. |
1. Die Missbrauchsabwehrklauseln in der deutschen Verhandlungsgrundlage
Ganz wesentlichen Einfluss auf die Steuerbelastung von Auslandsinvestitionen hat der abkommensrechtliche Methodenartikel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Deutschland verwendet insofern die Freistellungsmethode in Anlehnung an Art. 23 OECD-MA. Allerdings hängt in der OECD-Vorgabe die Freistellung nicht davon ab, ob und wie die fraglichen Einkünfte im anderen Vertragsstaat „tatsächlich“ besteuert werden, sodass es im Einzelfall zu doppelter Nichtbesteuerung kommen kann. Um eben solche Minderbesteuerungen auszuschließen, steht das grundsätzliche Primat der Freistellungsmethode in der neuen Verhandlungsgrundlage unter dem Vorbehalt von Subject-to-tax-, Aktivitäts-, Switch-over- und Notifikationsklauseln.
Achtung | Insoweit wird in der deutschen Wirtschaft mit Sorge beobachtet, ob durch diese Flankierungen der Freistellungsmethode nicht ein Paradigmenwechsel zur Anrechnungsmethode vollzogen wird - mit allen negativen Konsequenzen auf den Wettbewerbsdruck im Ausland. Zudem führen die Umschaltklauseln in ihrer derzeitigen Form zu vielfachen Rechtsunsicherheiten und Widersprüchen. Last but not least werden durch Nachweis- und Ermittlungspflichten auch viele Vorteile der Freistellungsmethode für Unternehmen und andere Steuerpflichtige ebenso wie für die Finanzverwaltung zunichte gemacht.
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