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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Die ertragsteuerliche Organschaft als Instrument der internationalen Steuerplanung (Teil 4)

    von StB Dipl.-Kfm. Sebastian Schmidt, MBA, Dortmund/Wetter (Ruhr) und StB Fachberater IStR Dipl.-Fw. (FH) Markus Ungemach, MBA , Dortmund

    | In den bisherigen Teilen dieser Beitragsreihe zur ertragsteuerrechtlichen Organschaft wurden die neuen Regelungen zur funktionalen Zuordnung der Organbeteiligung sowie des Organeinkommens zum Organträger (s. PIStB 13, 274 und 296), zum Abschluss eines „grenzüberschreitenden“ Gewinnabführungsvertrags sowie zur Verlustnutzung in Organschaftsfällen (s. PIStB 13, 330 ) erläutert und diskutiert. Dieser letzte Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der Neuregelungen der Organschaftsbesteuerung bei Umwandlungen mit grenzüberschreitendem Bezug. |

    1. Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft

    Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG muss der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (sog. finanzielle Eingliederung).

     

    Eine zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch gegenüber dem übertragenden Rechtsträger bestehende finanzielle Eingliederung der potenziellen Organgesellschaft ist dem übernehmenden Rechtsträger aufgrund des in § 12 Abs. 3 1. HS UmwStG angeordneten Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag zuzurechnen (vgl. BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314 [UmwStE], Rz. Org. 03 i.V.m. Rz. Org. 02 unter Verweis auf BFH 28.7.10, I R 89/09, BStBl II 11, 528). Somit kann eine ertragsteuerrechtliche Organschaft durch den übernehmenden Rechtsträger mit steuerrechtlicher Rückwirkung nur begründet werden, wenn diesem auch die Anteile an der potenziellen Organgesellschaft steuerrechtlich rückwirkend (z.B. nach § 2 UmwStG) zum Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zuzurechnen sind.