· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Die neue Betriebsstättengewinnaufteilung - 5 Musterfälle zur Auslegung (Teil 2)
von StB Prof. Dr. Dieter Endres, PwC Frankfurt, StB Prof. Dr. Andreas Oestreicher, Georg-August-Universität Göttingen und StB Susann van der Ham, PwC Düsseldorf
| Erwartungsgemäß stimmte am 10.10.14 der Bundesrat der finalen Fassung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) zu. Sie wurde am 17.10.14 im BGBl. veröffentlicht und ist am 18.10.14 in Kraft getreten. In einer zweiteiligen Beitragsserie werden die praktische Umsetzung der Regelungen und unklare Bereiche anhand von Musterfällen diskutiert (s. auch Teil 1 Endres/Oestreicher/van der Ham, PIStB 14, 276 ). Dieser zweite Teil behandelt die Bestimmung des Dotationskapitals sowie die Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen und erläutert die Hilfs- und Nebenrechnung zur Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses am Musterfall. |
1. Ermittlung des Betriebsstätten-Dotationskapitals
Die Personalfunktionen einer Betriebsstätte bilden auch die Basis für die Ermittlung und Zuordnung des Dotationskapitals. Maßgebend für die Ableitung des Dotationskapitals sind grundsätzlich die Vermögenswerte, Chancen und Risiken, die einer Betriebsstätte aufgrund der in ihr ausgeübten Personalfunktionen zuzuordnen sind. Das Dotationskapital wird dabei nach Maßgabe der „Kapitalaufteilungsmethode“ bestimmt. Danach ist der Betriebsstätte das Dotationskapital zuzuordnen, das für die Betriebsstätte im Verhältnis zum übrigen Unternehmen erforderlich ist (Begründung zu § 12 Abs. 1 BsGaV, mit Hinweis auf den OECD-Betriebsstättenbericht 2010). Bei dieser Kapitalzuordnung ist eine Reihe von Grundsätzen und Ausnahmen zu berücksichtigen, die für Inlandsbetriebsstätten ausländischer Unternehmen und Auslandsbetriebsstätten inländischer Unternehmen in unterschiedlicher Weise anzuwenden sind.
Für die Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode müssen das Eigenkapital des Gesamtunternehmens und der Aufteilungsmaßstab auf die Unternehmenseinheiten bekannt sein. Die Höhe des aufzuteilenden Eigenkapitals des Gesamtunternehmens ist grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen. Bei buchführenden Unternehmen ergibt sich dieses Eigenkapital aus der angepassten Handelsbilanz oder einer Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV). Bei ausländischen Unternehmen mit Inlandsbetriebsstätten kann aus Vereinfachungsgründen „das eingezahlte Kapital zuzüglich der Rücklagen und Gewinnvorträge und abzüglich der Verlustvorträge entsprechend der ausländischen Bilanz des Unternehmens zugrunde gelegt werden“ (§ 12 Abs. 2 BsGaV). Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass dieses Eigenkapital entweder ohnehin nicht erheblich von dem Eigenkapital abweicht, das nach deutschem Steuerrecht anzusetzen ist, oder Abweichungen durch Anpassungen im Wesentlichen ausgeglichen werden.
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