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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Fünf neue Betriebsprüfungsfälle mit internationalem Bezug

    von StB Marc Oppermann, Düsseldorf

    | Nachfolgend werden fünf weitere Betriebsprüfungsfälle aus Sicht der Finanzverwaltung sowie der Beraterschaft näher beleuchtet, um kritische Aspekte und mögliche Stellschrauben herauszustellen (zu den letzten fünf Fällen, s. Oppermann/Müller, PIStB 23, 49 ). Für die hilfreichen Anregungen einiger Betriebsprüfer möchte ich mich an dieser Stelle wiederum herzlich bedanken. |

    1. „Verdeckte“ Einlage als Steuerfalle bei grenzüberschreitenden Vorgängen

    • Fall 1

    Ein international tätiger Konzern verfügt über eine europäische Zwischenholding in den Niederlanden (nachfolgend Dutch BV), welche 100 % an zwei inländischen Tochter-GmbHs ‒ der T1- und der T2-GmbH ‒ hält. Das DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden entspricht dem OECD-MA, sodass eventuelle Veräußerungsgewinne betreffend die deutschen Beteiligungen nur in den Niederlanden besteuert werden dürfen (vgl. Art. 13 Abs. 5 DBA-Niederlande). Im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung wurde im Jahr 2020 die T2-GmbH inklusive ihrer operativen E-GmbH in die T1-GmbH als zukünftiger Landesholding eingelegt. Die Einlage zum gemeinen Wert/Verkehrswert erfolgte handelsbilanziell ohne Gewährung einer Gegenleistung zur Stärkung des Eigenkapitals und damit in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. In den Niederlanden hat diese Einlage wegen des dort geltenden 100%igen Schachtelprivilegs (ähnlich zu § 8b Abs. 2 KStG) gar keine Steuerfolgen ausgelöst. In Deutschland wurde der Einlagevorgang handels- und steuerbilanziell bei der T1-GmbH gewinnneutral verbucht (Beteiligung T2-GmbH [100 Mio. EUR] an Kapitalrücklage [100 Mio. EUR]), sodass eine außerbilanzielle Korrektur nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG gar nicht vonnöten war.

     

     

     

    In Betriebsprüfungen wird mit Verweis auf das materielle Korrespondenzprinzip in § 8 Abs. 3 S. 4 KStG vertreten, dass eine einkommensneutrale Behandlung dieser (vermeintlichen) verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG nicht möglich sei. Schließlich ergebe sich die vorausgesetzte Einkommensminderung des ausländischen Gesellschafters daraus, dass in Höhe der verdeckten Einlage keine stillen Reserven realisiert wurden. Auch wenn der Wortlaut der Norm auf Einkommensminderungen beschränkt scheint, so sind nach der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 S. 4 KStG auch Fälle der hier vorliegenden verhinderten Vermögensmehrung erfasst.