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  • · Fachbeitrag · Fallreihe zum Außensteuergesetz

    Betriebsstättenbesteuerung im Spannungsfeld der Hinzurechnungsbesteuerung am Praxisfall

    von M.Sc. Tobias Hagemann und M.Sc. Christian Kahlenberg, beide Frankfurt (Oder)

    | Da die Hinzurechnungsbesteuerung auf rechtlich selbstständige Rechtsträger im Ausland abstellt, werden passive, niedrig besteuerte Betriebsstätten hiervon nicht erfasst. Bei solchen blieb folglich bei Anwendung der Freistellungsmethode in Deutschland eine „Abschirmwirkung“ erhalten. § 20 Abs. 2 AStG hat daher zum Ziel, insoweit die Gleichstellung von ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten herbeizuführen. Dafür enthält § 20 Abs. 2 AStG eine sog. Umschaltklausel. Der folgende Praxisfall widmet sich dementsprechend der Behandlung von ausländischen Betriebsstättenstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung. |

    1. Problemstellung

    Nach der deutschen Abkommenspraxis vermeidet Deutschland als Ansässigkeitsstaat eine drohende Doppelbesteuerung regelmäßig über die Freistellungsmethode. Aus diesem Grund war es auch zunächst möglich, die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung zu umgehen, indem eine Auslandsinvestition nicht in Form einer Kapitalgesellschaft erfolgte, sondern stattdessen eine Personengesellschaftsstruktur bzw. eine Betriebsstätte genutzt wurde. Infolge des Betriebsstättenprinzips (Art. 7 Abs. 1 S. 2 DBA) und der anschließenden Freistellung im Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter (Deutschland) konnten jene Investitionsvehikel eine vergleichbare Abschirmwirkung wie kapitalistische Strukturen erzeugen, ohne dass der Tatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sein konnte. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Zuge des StÄndG 1992 (BGBl I 92, 297) nachgebessert und durch § 20 Abs. 2 AStG Regelungen betreffend niedrig besteuerter ausländischer Betriebsstätten mit Einkünften aus passivem Erwerb eingeführt.

     

    Hinweis | Ursprünglich war der in § 20 Abs. 2 AStG angeordnete Methodenwechsel nur auf Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter begrenzt. Mit dem StVergAbG (BGBl I 04, 660) wurde der sachliche Anwendungsbereich auf sämtliche „Zwischeneinkünfte“ ausgedehnt und liefert seither eine vergleichbare Belastungsangleichung zwischen Kapitalgesellschaft und Betriebsstätte (so Sieker, IStR 03, 78 f.). Dies gilt aufgrund eines jüngeren Urteils des BFH auch im Bereich der Gewerbesteuer (s. BFH 11.3.15, I R 10/14 zur Problematik PIStB 15, 135). Sowohl bei Betriebsstätten als auch bei Kapitalgesellschaften ist der passive und niedrig besteuerte Betrag gewerbesteuerlich zu kürzen.