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  • · Fachbeitrag · Fallreihe zum Außensteuergesetz (Teil 4)

    Die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung

    von M.Sc. Tobias Hagemann und M.Sc. Christian Kahlenberg, beide Frankfurt (Oder)

    | Die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung dienen dem Ziel, der Verlagerung von inländischem Steuersubstrat in niedrig besteuerte, ausländische Gesellschaften vorzubeugen. Dazu soll einerseits die Abschirmwirkung zwischengeschalteter ausländischer Gesellschaften durchbrochen werden und andererseits ist für eine hinreichende Ertragsteuervorbelastung von Gewinnausschüttungen ebendieser Gesellschaften zu sorgen. In gewohnter Art wird nachfolgend am Praxisfall dargelegt, wie die Hinzurechnungsregelungen der §§ 7 ff. AStG rechtsfolgenseitig wirken. |

    1. Durchbrechung der Abschirmwirkung ausländischer (Basis-)Gesellschaften

    Sind die tatbestandlichen Anforderungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt (s. Teil 3, PIStB 15, 98), wird - ungeachtet der tatsächlichen Ausschüttung - die Besteuerung von Einkünften einer ausländischen Gesellschaft auf Ebene des inländischen Anteilseigners angeordnet. Mithin wird das für Kapitalgesellschaften tragende Trennungsprinzip in der Art durchbrochen, als dem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter die betreffenden Einkünfte zunächst zugerechnet werden und anschließend bei diesem der Besteuerung zu unterwerfen sind. Rechtstechnisch folgt die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags damit einer Zurechnungstheorie. Dieser folgt im Zuge der Besteuerung die Ausschüttungstheorie dahingehend, als sich der zu versteuernde Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 AStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Dividende qualifiziert (Wassermeyer in: F/W/B/S, AStG, Rz. 55 und jüngst Kudert/Melkonyan, Ubg 15, 133).

     

    Beachten Sie | Entscheidend ist hierbei, dass die steuerlichen Konsequenzen der Hinzurechnungsbesteuerung allein die unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter treffen. Für erweitert beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 2 AStG greift der Sondertatbestand des § 5 AStG (vgl. auch PIStB 15, 74 f.).