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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Vereinfachungen der Unternehmensbesteuerung bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft

    von Prof. Dr. Stephan Kudert und B.Sc. Katarzyna Mroz, Europa-Universität Viadrina

    | Mit dem „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ (Gesetz vom 20.2.13, veröffentlicht am 25.2.13, BGBl I 13, 285) wurden auch Änderungen bei der gesetzlichen Grundlage der körperschaftsteuerlichen Organschaft vorgenommen. Missliebige BFH-Rechtsprechung und europarechtliche Vorbehalte zum doppelten Inlandsbezug und der damit verbundenen Eignung ausländischer EU-Gesellschaften waren u.a. der Anlass. Die folgenden Ausführungen sollen wesentliche Änderungen und mit ihnen einhergehende offene Fragen für die Beratungspraxis erläutern. |

    1. Anlässe für die Gesetzesänderung

    Die Finanzverwaltung, als heimlicher Gesetzgeber, sah sich aufgrund eines BFH-Urteils, das in der Literatur und Praxis Erstaunen und in der Finanzverwaltung Verärgerung hervorgerufen hatte, genötigt, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu reformieren und § 18 KStG zu streichen. Unabhängig davon, aber zeitgleich, führte ein von der Europäischen Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland dazu, dass auch § 14 Abs. 1 S. 1 und § 17 S. 1 KStG angepasst werden mussten. Bei dieser Gelegenheit wurden die Normen zusätzlich so angepasst, dass eine doppelte Verlustnutzung (im In- und Ausland) verhindert werden soll.

    2. Ein bemerkenswertes Urteil und seine Folgen

     

    • Fall 1: Organschaft „über die Grenze“

    Eine ausländische Kapitalgesellschaft war an einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft beteiligt. Es wurde eine Organschaft gebildet und vom BFH anerkannt (BFH 9.2.11, I R 54/10, 55/10).