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  • · Fachbeitrag · Globale Mindestbesteuerung

    (Un-)Tauglichkeit der CbCR-Safe-Harbour-Regeln?

    von StB Marc Oppermann, Düsseldorf

    | Ab dem Jahr 2024 müssen rund 800 deutsche Konzerne die neue globale Mindeststeuer von 15 % auf Basis ihrer Konzernabschlüsse, meist nach IFRS oder US GAAP, anwenden. Mit den neuen Deklarationspflichten aus Pillar 2 ab dem 30.6.26 und der Meldung des Gruppenträgers bis zum 28.2.25 an das BZSt kommen auf Unternehmen neue Anforderungen zu. Eine zentrale Erleichterung ist der auf drei Jahre befristete sog. transitional CbCR-Safe-Harbour (§§ 84 bis 87 MinStG). Dieser Beitrag beleuchtet, wie praxistauglich der Safe-Harbour insbesondere für Deutschland als Hochsteuerland ist. |

    1. Überblick über den CbCR-Safe-Harbour

    Ziel des transitional CbCR-Safe-Harbour ist es, multinationalen Unternehmensgruppen in den ersten Jahren nach Einführung der GloBE-Regelungen für Steuerjurisdiktionen, in denen das Risiko einer Niedrigbesteuerung gering ist, eine komplexe, detaillierte und aufwendige Berechnung der sog. Top-up Tax zu ersparen. Aus diesem Grunde wird auf Antrag in einem dreijährigen Übergangszeitraum ‒ für Steuerjahre, die vor dem oder am 31.12.26 beginnen und vor dem 1.7.28 enden ‒ der Steuererhöhungsbetrag (§ 54 MinStG) einschließlich des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags (§ 57 MinStG) einer Steuerjurisdiktion für das Geschäftsjahr mit null angesetzt, wenn dieser Standort als geringes Risiko für Gewinnverlagerungen angesehen wird. Das gilt nach § 84 Abs. 1 MinStG immer dann, „wenn die Unternehmensgruppe

     

    • 1. in diesem Steuerhoheitsgebiet unter Einbeziehung der zum Verkauf stehenden Einheiten (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) weniger als 10 Mio. EUR Umsatzerlöse und weniger als 1 Mio. EUR Gewinn oder Verlust vor Steuern in ihrem qualifizierten länderbezogenen Bericht ausweist,