· Fachbeitrag · Internationale Personengesellschaften
Sondervergütungen im Outboundfall - Beißt der Tiger immer?
von Dr. Paula Jarzynska und M.Sc. Agnieszka Kopec, Frankfurt (Oder)
| Zahlreiche Veröffentlichungen und Finanzgerichtsurteile haben sich bereits mit den Auswirkungen von § 50d Abs. 9 bzw. § 50d Abs. 10 EStG auf die Besteuerung von Sondervergütungen in Inbound- und Outboundfällen beschäftigt (vgl. u.a. Endres/Schätzler, PIStB 11, 275 ). Ziel dieses Beitrags ist es zu untersuchen, inwieweit „der Tiger“ in Gestalt von § 50d Abs. 9 EStG bei Sondervergütungen, die aus dem Ausland von deutschen natürlichen Personen bezogen werden, „beißen“ kann. Diese Frage soll anhand von beispielhaft ausgewählten Zielstaaten beantwortet werden. Zudem werden Gestaltungsmöglichkeiten, die sich bei der Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG ergeben, vorgestellt. |
1. Der Ausgangsfall
Der in Frankfurt (Oder) wohnhafte Unternehmer J ist seit Jahren in der Fahrradbranche tätig. Zu seinem Erfolg hat besonders sein wirtschaftliches Engagement in Schweden und in ausgewählten Staaten östlich der deutschen Grenze beigetragen. Das Geschäftsmodell sieht wie folgt aus: J stellt in Frankfurt (Oder) hochwertige Designerrahmen her. Diese werden an eine Personengesellschaft in dem jeweiligen Staat verkauft. Dort werden die Anbauteile nach den individuellen Kundenwünschen ausgewählt, die fertigen Fahrräder zusammengebaut und verkauft.
Bisher hat J Personengesellschaften mit Kooperationspartnern aus Schweden, Polen, Kasachstan und Bulgarien gegründet. An jeder Personengesellschaft ist J zu 50 % beteiligt. Um den Kapitalbedarf der im Ausland etablierten Personengesellschaften decken zu können, hat J jeder der Gesellschaften ein Darlehen gewährt. Es wurde vereinbart, dass er für die Darlehenshingabe Zinsen in angemessener Höhe erhält. Fraglich ist, wie die Zinsen aus der jeweiligen Gesellschaft steuerlich behandelt werden.
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