· Fachbeitrag · Internationale Personengesellschaften
Steuerliche Beurteilung von Sondervergütungen bei Inbound- und Outboundstrukturen
von StB Prof. Dr. Dieter Endres und StBin Margarete Schätzler, Frankfurt am Main
| Die deutsche Besteuerung von gewerblichen Personengesellschaften weist im internationalen Vergleich kaum bekannte Besonderheiten auf. Insbesondere das in anderen Ländern unübliche Konzept der Sondervergütungen und ihre Umqualifikation in Einkünfte aus Gewerbebetrieb führt häufig zu Qualifikationskonflikten, aus denen eine Doppel- oder Nichtbesteuerung von Einkünften resultieren kann. Doch bereits aus nationaler Sicht ist die Einordnung von Sondervergütungen in grenzüberschreitenden Fällen strittig. Die beiden folgenden Musterfälle - je eine Inbound- und Outboundstruktur - zeigen die derzeit konträren Positionen von Finanzverwaltung und neuerer Rechtsprechung auf und erläutern die daraus resultierenden Belastungsunterschiede. |
1. Behandlung grenzüberschreitender Lizenzzahlungen im Inbound-Fall
1.1 Sachverhalt
Die österreichische Kaffeehaus öGmbH und die englische Coffeetrade Ltd. sind seit Jahren auf ihren jeweiligen Heimatmärkten erfolgreiche Produzenten von ausgewählten Kaffeemischungen. Um ihr Geschäft in Europa auszuweiten, planen Sie eine Investition im deutschen Markt. Zu diesem Zweck gründen sie zum 1.1.11 gemeinsam mit der deutschen Kaffeezubehör GmbH die Kaffee GmbH & Co. KG, an der die drei Gesellschafter alle gleichmäßig als Kommanditisten beteiligt sein sollen, sowie die Haftungs GmbH, an der sie ebenfalls jeweils zu 1/3 beteiligt sein sollen und die als Komplementärin fungiert.
Damit die Kaffee GmbH & Co. KG (mit Geschäftsleitung, Produktionshallen und Verkaufsgebäude in Bremen) sofort mit der Produktion von Kaffeemischungen beginnen kann, überlassen die österreichische Kaffeehaus öGmbH sowie die englische Coffeetrade Ltd. jeweils ausgewählte Rezepturen an die Kaffee-GmbH & Co. KG. Es wird vereinbart, dass die Lizenzgeber von der deutschen Personengesellschaft als Lizenznehmer 10 % des mit der jeweiligen Kaffeemischung erzielten Umsatzes als Lizenzzahlung erhalten sollen.
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