· Fachbeitrag · Outbound-Betriebsstätten
Risiko zunehmender Qualifikationskonflikte durch BEPS-Initiative
von StB Marc Oppermann, Düsseldorf und Tobias Schunk, LL. M., Frankfurt
| Insbesondere in Folge des OECD-BEPS-Aktionspunktes 7 sind Tendenzen im Ausland erkennbar, den (Vertreter-)Betriebsstättenbegriff nach dem jeweiligen ausländischen sowie abkommensrechtlichen Verständnis auszuweiten. Bereits geringere Tätigkeiten/Kriterien genügen dann, eine Betriebsstätte nach ausländischer Sichtweise zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist die deutsche ablehnende Haltung zu den Änderungen der Abs. 5 und 6 des Art. 5 OECD-MA 2017 kritisch zu sehen, da hierdurch zunehmend Qualifikationskonflikte entstehen können. Als Exportnation hat Deutschland im Rahmen des Multilateralen Instruments (MLI) lediglich den Änderungen von Art. 5 Abs. 1 bis 4 OECD-MA 2017 zugestimmt (vgl. Wilke, PIStB 20, 252 ). |
1. Musterfall
Die US-amerikanische M-Corp ist ein Mischkonzern mit verschiedenen Sparten weltweit. Zur M-Gruppe gehört u. a. die deutsche A-GmbH (Hersteller von Elektrotechnik) mit Sitz in Freiburg, die B-S.r.l. (Hersteller von Tankzapfsäulen) mit Sitz in Mailand und die C-GmbH (Hersteller von Gesundheitsprodukten) mit Sitz in München, welche sämtliche Anteile an einer österreichischen Vertriebsgesellschaft, der D-GmbH, hält.
Bislang erfolgt der Vertrieb der A-GmbH ausschließlich an deutsche Kunden. Zukünftig soll auch der italienische Markt beliefert werden. In der Anlaufphase soll ein Italienisch sprechender Vertriebsmitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland von der A-GmbH eingestellt werden. Es ist angedacht, dass der Vertriebsmitarbeiter regelmäßig die italienischen Kunden der A-GmbH in Italien besucht, sie berät und Aufträge einholt, welche aber noch der Unterschrift der A-GmbH bedürfen. Bis zur Genehmigung der Verträge durch Unterzeichnung der A-GmbH sind diese Verträge rechtlich nicht bindend. Während der Reisen soll der Vertriebsmitarbeiter in wechselnden Hotels übernachten.
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