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  • · Fachbeitrag · Steuerfalle grenzüberschreitendes Leasing

    Abkommensrechtliche Qualifikationsprobleme bei Vermietungsgeschäften

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und Matthias Trinks, Frankfurt (Oder)

    | Die Vermietung beweglicher Gegenstände bereitet schon im rein nationalen Steuerrecht teilweise erhebliche Probleme. Ungleich komplexer stellt sich die steuerliche Behandlung von Leasing-Geschäften auf DBA-Ebene dar. Bereits nach dem OECD-MA kommt den Vertragsstaaten bei der Einordnung von Leasing-Geschäften in bestimmte Verteilungsartikel häufig ein erheblicher Spielraum zu. Nach deutscher Abkommenspraxis wird in vielen Fällen vom Musterabkommen abgewichen. Die unterschiedlichen Wertungsmöglichkeiten sollen anhand einzelner Abkommen aufgezeigt werden. |

    1. Der Sachverhalt

    Der ausländische Unternehmer A vermietet verschiedene Maschinen an den im Inland ansässigen B. Weitere Tätigkeiten übt A in Deutschland nicht aus. Die Geschäftstätigkeit des B umfasst mehrere Bereiche des Bauwesens. B zahlt an A monatlich ein pauschales Mietentgelt. Nach Ablauf der Mietdauer gehen die Maschinen wieder in den Besitz von A über. Es soll von einem operate lease, also einer Ausgestaltung wie bei einem klassischen Mietvertrag ausgegangen werden. A ist nach deutschem wie nach ausländischem Verständnis gewerblich tätig. Die Ansässigkeit des A sowie die Art der vermieteten Maschinen sollen im Folgenden variieren.

    2. Behandlung nach nationalem Recht

    Mangels unbeschränkter Steuerpflicht des A in Deutschland kommt eine beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG in Betracht. Handelt es sich bei A um eine Körperschaft, kommt § 2 Nr. 1 KStG zur Anwendung, wobei § 8 Abs. 1 S. 1 KStG für die Einkommensermittlung wieder in das EStG verweist. Erfasst werden bei der beschränkten Steuerpflicht inländische Einkünfte des A i.S.v. § 49 Abs. 1 EStG. Da A gewerblich tätig ist, kommt zunächst die Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG in Betracht. A verfügt jedoch über keine Betriebsstätte in Deutschland, sodass die Vorschrift nicht einschlägig ist.