· Fachbeitrag · Steuerplanung
Eine goldige Idee - Steuerlast spürbar senken durch Nutzung des Progressionsvorbehalts
von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und Matthias Trinks, Frankfurt (Oder)
| Ein Aussetzungsbeschluss des FG Hessen zu einer im doppelten Wortsinne „goldigen“ Gestaltungsidee ist in der Praxis weitgehend unbeachtet geblieben, während er in der Finanzverwaltung für einiges Aufsehen gesorgt hat (FG Hessen 29.10.10, 11 V 252/10, IStR 11, 116 mit Anm. von Rohde). Im Folgenden soll der Sachverhalt zunächst in vereinfachter Form dargestellt werden. Anschließend werden die steuerlichen Konsequenzen der Gestaltung aufgezeigt und betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich beurteilt. |
1. Der Sachverhalt
Der deutsche Steuerpflichtige A erzielt in Deutschland ein zu versteuerndes Einkommen, das regelmäßig bei etwa 251.000 EUR liegt. Im Jahr 2011 erhöht sich das zu versteuernde Einkommen einmalig um 1 Mio. EUR, weil A eine Beteiligung veräußert. Dieser Veräußerungsgewinn müsste mit 45 % ESt zuzüglich SolZ, also 47,475 % versteuert werden (Differenzsteuersatz). Daher gründet A 2011 in einem DBA-Staat, in dem ein steuerlicher Verlustvortrag möglich ist, eine steuerlich transparente, gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. eine polnische GmbH & Co. KG). Diese kauft im Dezember 2011 Gold, um es im Januar 2012 wieder zu veräußern. Aus der KG entsteht dem A durch das Goldgeschäft für 2011 ein steuerlicher Verlustanteil von 1,25 Mio. EUR und in 2012 ein Gewinnanteil von 1,25 Mio. EUR.
HINWEIS | In der Realität sollte auf den Totalgewinn geachtet werden, um dem Vorwurf der Liebhaberei zu entgehen. Hierauf wurde im Beispiel verzichtet, um die Wirkung des Progressionsvorbehalts zu verdeutlichen.
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