· Fachbeitrag · Steuerplanung
Treuhandkonstruktionen als Werkzeug der internationalen Steuerplanung
von Dipl.-Kfm. StB Sebastian Schmidt (MBA), Dortmund
| Steuerpflichtigen steht es stets frei, eine Gestaltung zu wählen, die eine geringere Steuerbelastung nach sich zieht - so der BFH (20.5.97, VIII B 108/96, BFHE 183, 174). Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 3.2.10 (IV R 26/07, BStBl II 10, 751 ) stellt sich die Frage, ob das Treuhandkonstrukt - also eine gesellschaftsrechtlich existente, aber steuerlich inexistente Struktur - als Werkzeug der (internationalen) Steueroptimierung angesehen werden kann. Der Charme liegt in der Anwendung der DBA-Freistellungsmethode. Das steuerliche Belastungsniveau verbleibt damit auf Höhe des ausländischen Steuerniveaus. |
1. Ausgangsfall
X ist Alleingesellschafter der X-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Stralsund) und sucht nach Möglichkeiten zur Strukturierung seines UK-Markteintritts. Nachdem sich X über die zivilrechtlichen Vorgaben einer Treuhandkonstruktion informiert hat, möchte er nun auch die steuerlichen Konsequenzen einer solchen Gestaltung in Erfahrung bringen. Er hat folgende Vorstellungen:
Die X-GmbH gründet die TG-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Stralsund; nachfolgend „Treugeber“), die wiederum in die Komplementärstellung der Treuhandpersonengesellschaft (nachfolgend „Treuhandgesellschaft“) tritt. Die Treuhandgesellschaft übt in angemieteten Räumlichkeiten eine originär gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG in UK aus. Einzige Kommanditistin der Treuhandgesellschaft ist die TH-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Stralsund), deren Anteile vom Komplementär in vollem Umfang gehalten werden (sog. „Treuhänder“). Der Treuhänder hält seinen Kapitalanteil an der Treuhandgesellschaft für den Treugeber lediglich treuhänderisch. Während dem Treugeber 99 % der Kapitalanteile an der UK-LP zuzurechnen sind, ist der Treuhänder lediglich zu 1 % beteiligt.
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