· Fachbeitrag · Treaty Override
Auswirkungen des § 50d Abs. 11 EStG auf die Besteuerung ausländischer Dividendeneinkünfte
von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und B.Sc. Sarah Rothe, beide Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)
| Die KGaA ist ein sehr komplexes Rechtsgebilde mit gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorteilen gegenüber der klassischen AG. Insbesondere im internationalen Steuerrecht kann sie, von der Beratungspraxis vielfach unbeachtet, für interessante Gestaltungen genutzt werden. Als Resultat kann sich ein Durchreichen des Schachtelprivilegs an eine natürliche Person oder eine gering beteiligte Kapitalgesellschaft, denen diese Begünstigung bei Direktbezug nicht zustehen würde, ergeben. Der nachfolgende Beitrag soll diese Möglichkeiten beleuchten und anschließend aufzeigen, wie weit die Wirkung des § 50d Abs. 11 EStG dabei tatsächlich reicht. |
1. Hintergrund
Der BFH entschied 2010, dass einer deutschen KGaA auch dann das Schachtelprivileg gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) S. 1 i.V.m. Buchst. b) Doppelbuchst aa) S.1 DBA Deutschland-Frankreich gewährt wird, wenn der persönlich haftende Gesellschafter (phG) eine Personengesellschaft ist (BFH 19.5.10, I R 62/09, BFH/NV 10, 1919). Als Antwort auf dieses KGaA-Modell sah sich der Gesetzgeber 2012 genötigt, mit § 50d Abs. 11 EStG einen weiteren Treaty Override einzuführen.
2. Steuerliche Analyse einer ausländischen Dividendenzahlung an eine deutsche KGaA
Die Grundstruktur einer KGaA stellt eine Mischform aus KG und AG dar. Ökonomisch ist sie einer KG ähnlich, da mindestens ein Gesellschafter persönlich und in vollem Umfang für die Gesellschaft haften muss. Gesellschaftsrechtlich besteht jedoch aufgrund von § 278 Abs. 1 AktG kein Zweifel an der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der KGaA. Das Grundkapital setzt sich dabei sowohl aus den Beteiligungen einzelner Kommanditaktionäre als auch aus der Komplementäreinlage zusammen. Ausgangspunkt der Ausführungen ist ein Fall, der dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 19.5.10 sehr ähnelt.
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