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  • 24.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120947

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.06.2010 – 6 K 2935/07 K,F

    Zum Nachweis des für eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer gemäß Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 a bb DBA Griechenland geforderten Steuerverzichts zur Förderung einer wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaates ist regelmäßig eine Bestätigung der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen für die Abkommen zuständigen ausländischen Behörde von dem Steuerpflichtigen vorzulegen (vgl. BMF Schreiben vom 12.05.1998,Bundessteuerblatt I 1998, 554, Tz. 2.2.1).


    Eine Bestätigung des Steuerverzichts ohne Angabe von Gründen genügt diesen Anforderungen nicht.


    Tatbestand
    Die Klägerin, die Bankgeschäfte betreibt, vereinnahmte 1998 aus griechischen Staatsanleihen und Schuldscheindarlehen insgesamt Zinsen von „X.XXX.XXX” Euro. In ihrer Steuererklärung begehrte sie hierfür die Anrechnung fiktiver griechischer Quellensteuer von „YYY.YYY” DM (DM „ZZZ.ZZZ” für Staatsanleihen und DM „AAA.AAA” für Schuldscheindarlehen). Im Rahmen einer für die Jahre 1997 bis 2000 bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer nicht vorlägen. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts vom 26.09.2005 und erließ Änderungsbescheide für das Jahr 1998, in dem er fiktive griechische Quellensteuer nicht anrechnete. Im Rahmen des Einspruchverfahren gegen die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer 1998 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1998 legte die Klägerin verschiedene Bestätigungen des Ministry of Economy and Finance von Griechenland vor.
    In einem Schreiben vom 18.01.2007 heißt es in der von der Klägerin in deutscher Übersetzung vorgelegten Schrift:
    „Nach griechischem Recht sind Zinszahlungen auf griechische Rentenpapiere und Staatsanleihen einschließlich der nachfolgend aufgeführten die von Devisenausländern gehalten werden von der Quellensteuer befreit: ”..... „die o.g. Rentenpapiere und Anleihen wurden von der griechischen Regierung zu allgemeinen Zwecken, einschließlich der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der hellenischen Republik, emittiert.”
    In einem Schreiben vom 06.09.2006 heißt es ausweislich der gleichfalls während des Klageverfahrens in deutscher Übersetzung vorgelegten Abschrift:
    „Unter Bezugnahme auf Ihre Schreiben vom 22.08.2006 und 09.08.2006 bestätigen wir hiermit, dass für Zinsen auf Anleihen, die vor dem 01.01.1997 von der hellenischen Republik emittiert wurden, keine Steuern erhoben wurden. Darüberhinaus wurde die Quellensteuer für Zinsen auf alle Anleihen, die vom 01.01.1997 an von der hellenischen Republik im Ausland emittiert wurden, abgeschafft.
    Folglich fällt für Zinsen auf die Anleihe mit dem Schuldtitel vom 24.02.1995, fällig am 03.03.2000, keine Quellensteuer an.”
    Schließlich heißt es in einem Schreiben vom 24.12.1996 ausweislich der ebenfalls in deutscher Übersetzung im Klageverfahren vorgelegten Abschrift:
    „Artikel 15 Abs. 6 des Gesetzes 2227/94 wurde erlassen, um die wirtschaftliche Entwicklung der hellenischen Republik zu fördern.”
    Mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen mit dem fehlenden Nachweis, dass die Befreiung von griechischer Steuer aufgrund einer besonderen griechischen Rechtsvorschrift über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands erfolgte, begründet.
    Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die fiktive griechische Quellensteuer, die auf die Schuldscheindarlehen entfalle, sei im Besteuerungszeitraum 1998 in Höhe von „AAA.AAA” DM anzurechnen. Gemäß Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 a bb des DBA Deutschland/Griechenland werde bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person die Steuer derart festgesetzt, dass auf die deutsche Steuer auf die Zinsen die aus Griechenland stammten, die dafür entrichtete griechische Steuer oder, falls diese Zinsen aufgrund besonderer griechischer Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands von der griechischen Steuer befreit seien, 10 % fiktive Quellensteuer angerechnet würden. Als besondere griechische Rechtsvorschrift zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands seien für Schuldscheindarlehen die Bestimmungen des Gesetzes 4171/1961 anzusehen. Danach seien Zinsen aus Darlehen ausländischer Banken oder Unternehmen an griechische Finanzinstitutionen oder griechische Staatsunternehmen von der griechischen Quellensteuer befreit. Eine Änderung dieser Bestimmung sei nicht erfolgt. Aus der Bestätigung vom 18.01.2007 ergebe sich zudem, dass die Darlehen mit den Wertpapierkennungen 030037, 030055, 030064 und 030085 von griechischen Behörden mit dem Zweck der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Republik Griechenland ausgegeben worden seien. Im unmittelbaren Zusammenhang damit stehe die Steuerfreiheit der durch die erworbenen Schuldscheindarlehen erhaltenen Zinsen. Das Ziel der wirtschaftlichen Förderung sei hierbei nur denkbar, wenn sich auch eine Begünstigung der sich aus den erworbenen Schuldscheindarlehen ergebenen Zinsen in Form einer Steuerfreistellung ergebe. Es sei somit ausreichend, dass das Ministry of Economy and Finance die Steuerfreistellung aufgrund der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands bestätigt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte verkenne, dass hinsichtlich der Anrechnung der fiktiven griechischen Quellensteuer zwischen Schuldscheindarlehen und Staatsanleihen zu unterscheiden sei.
    Die Klägerin beantragt,
    den Bescheid für 1998 über Körperschaftsteuer und den Bescheid zum 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG, beide vom 20.12.2005, in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.07.2007, dahingehend zu ändern, dass die im Jahr 1998 auf Schuldscheindarlehen angefallenen griechischen Quellensteuern in Höhe von „AAA.AAA” DM durch Anrechnung berücksichtigt werden,
    hilfsweise die Revision zuzulassen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Er ist der Ansicht, die Klägerin habe im Streitjahr für Staatsanleihen und Schuldscheindarlehen zwar Zinsen aus Griechenland bezogen, die in Griechenland keiner Steuer unterlegen hätten. Eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer komme jedoch nicht in Betracht, weil die Klägerin den Nachweis nicht erbracht habe, dass die Befreiung aufgrund einer besonderen griechischen Rechtsvorschrift über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands erfolgt sei.
    Gründe
    Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die begehrte Anrechnung fiktiver griechischer Quellensteuer in Höhe von „AAA.AAA” DM verweigert.
    Nach Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 a) bb) DBA Griechenland werden bei Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen, wenn diese Zinsen aufgrund besonderer griechischer Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Königreich Griechenland von der griechischen Steuer befreit sind, 10 vH des Betrags dieser Zinsen auf die auf diese Zinsen erhobene deutsche Steuer angerechnet.
    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine griechische Quellensteuer nicht erhoben wurde. Eine generelle Freistellung der Zinsen reicht für eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass diese auf einer besonderen Gesetzgebung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung beruht, (vgl. Krabbe in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Artikel XVII DBA Griechenland, Rz. 30).
    Der Nachweis, dass ein Staat zur Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung auf eine Besteuerung der Zinsen verzichtet, ist vom Steuerpflichtigen zu führen, der sich hierauf beruft, denn es handelt sich um einen Auslandssachverhalt, zu dessen Aufklärung den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (§ 90 Abs. 2 AO). Insoweit fordert der Beklagte zu Recht, dass zum Nachweis eines Steuerverzichts zur Förderung einer wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaates regelmäßig eine Bestätigung der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen für die Abkommen zuständigen ausländischen Behörde von dem Steuerpflichtigen vorzulegen ist (vgl. BMF Schreiben vom 12.05.1998,Bundessteuerblatt I 1998, 554, Tz. 2.2.1).
    Die vorgelegten Belege genügen den Anforderungen nicht.
    Der Beleg vom 06.09.2006 enthält keine Äußerung zu der Thematik der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands. Dort wird lediglich bemerkt, dass die Quellensteuer auf Zinsen aus Darlehen, die vom griechischen Staat ab dem 01.01.1997 im Ausland ausgegeben wurden, abgeschafft worden sei. Ein Grund zur Abschaffung der Quellensteuer ist nicht genannt.
    Der Beleg vom 24.12.1996 hat zwar zum Inhalt, das Artikel 15 Abs. 6 des Gesetzes 2227/94 Gesetzeskraft erlangt hat, um die wirtschaftliche Entwicklung Griechenlands zu fördern. Diese Begünstigung ist jedoch ab 1997 entfallen (vgl. Krabbe aaO RN 31). Zwar werden ab 1997 aufgrund des Gesetzes 2592/1998 Zinsen aus im Ausland ausgegebenen Anteilen der griechischen ausgegebenen Anleihen des griechischen Staates von der Besteuerung freigestellt. Bei dem Gesetz handelt es sich jedoch nicht um ein besonderes Gesetz zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands (Krabbe aaO Rz.31). Auch fehlt dem an die ”...” gerichteten Beleg vom 24.12.1996 jeglicher Bezug zu den Zinsen, die von der Klägerin im Streitjahr durch griechische Staatsanleihen und Schuldscheindarlehen erzielt wurden.
    Im Beleg vom 18.01.2007 wird zwar bestätigt, dass Zinsen von der Quellensteuer ausgenommen seien. Es wird jedoch keine Aussage getroffen, aus welchem Grund die Zinszahlung von der Quellensteuer befreit ist. Die Anleihen und Darlehen sind der Bescheinigung zufolge zudem nicht ausschließlich zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands ausgegeben worden. Aber selbst aus der Mitteilung, dass die Anleihen und Darlehen für allgemeine Zwecke einschließlich der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung ausgegeben worden sind, lassen sich keine Schlüsse auf die Gründe für die Nichterhebung der Quellensteuer ziehen.
    Auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Verträge über Schuldscheindarlehen und diesbezügliche Zusatzvereinbarungen) enthalten keine Aussagen über die Gründe des Quellensteuerverzichts.
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren (§ 115 Finanzgerichtsordnung).
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenDBA Griechenland Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 a bb, AO § 90 Abs. 2