08.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146543
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 21.07.2015 – 8 K 3609/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 21.07.2015
Az.: 8 K 3609/13
In dem Finanzrechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Einkommensteuer 2011
hat der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 durch
Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
Richterin am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht
Ehrenamtliche Richterin
Ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 wird dahingehend abgeändert, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.000 € als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Er hat den Klägern das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft dieses Urteils ist der Bescheid mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in Italien lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 36.269 €, die Klägerin verfügte über kein Einkommen. Im Streitjahr hatten sie Anspruch auf Kindergeld für ein gemeinsames Kind. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Unterhaltszahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 6.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Empfänger dieser Zahlungen waren die Eltern des Klägers, X (Vater) und Y (Mutter), die im Streitjahr in Haushaltsgemeinschaft in einer ca. 90 bis 100 qm großen Dreizimmer-Sozialwohnung in Q in der süditalienischen Region W (Provinz C) lebten. Außer den Eltern wohnte niemand in der Wohnung. Im Streitjahr wurden die Eltern 58 (Vater) bzw. 56 (Mutter) Jahre alt. Der Vater ist arbeitslos, die Mutter verdiente im Streitjahr als wöchentlich für 12 Stunden beschäftigte Putzfrau 1.976,- €. Weiter erhielten die Eltern einen einmaligen Sozialhilfebetrag ("Una Tantum") von 150 €. Die Eltern haben kein Bankkonto.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Unterhaltszahlungen im Einkommensteuerbescheid vom 29. Mai 2012 nicht, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen konnte.
Die Kläger legten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 Einspruch ein und trugen vor, Arbeitslosigkeit sei sehr wohl ein Bedürftigkeitsgrund. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt. Der von ihm geforderte objektivierte Nachweis der Erwerbsbemühungen könne durch eine entsprechende Bescheinigung der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde geführt werden.
Die Kläger legten auf Aufforderung des Beklagten vom 5. Juni 2012 weitere Unterlagen und Belege vor:
- Eine Auftragsbestätigung über einen Geldversand durch die B-Bank in Kooperation mit der R-Bank, nach der der Kläger am 13. April 2011 einen Betrag von 200 € zur Übermittlung an seinen Vater eingezahlt hat.
- Zwei vom Vater unterschriebene Erklärungen, dass dieser vom Kläger am 22. August 2011 einen Betrag von 4.000 € und am 27. Dezember 2011 einen Betrag von 1.800 € bar ausgehändigt bekommen hat. Beigefügt waren zwei Auszüge des Girokontos des Klägers bei der D-Bank, aus denen sich eine Barabhebung in Höhe von 5.000 € am 18. August 2011 sowie eine Barabhebung in Höhe von 2.500 € am 23. Dezember 2011 ergibt.
- Zwei Rechnungsbons der Mautstelle Schönberg, Brenner-Autobahn 4, 6141 Schönberg vom 26. Dezember 2011 und 7. Januar 2012 über jeweils 8 € und einen italienischen Rechnungsbon vom 7. Januar 2012 über eine Mautbetrag von 68 €.
- Die Kläger reichten zudem zweisprachige "Bestätigungen zur Vorlage beim deutschen Finanzamt" vom 9. Februar 2012 ein, in denen jeweils für den Vater und die Mutter vom Centro per l'Impiegio di Q mittels Ankreuzen von "ja" und "nein" bestätigt wird, dass diese im Kalenderjahr 2011 regelmäßig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen, sich selbst regelmäßig um Arbeit bemühten und ein Arbeitsplatz nicht vermittelt werden konnte. Die Bestätigungen sind mit einem amtlichen Stempel versehen und unterschrieben. Auf der Bestätigung für die Mutter findet sich der handschriftliche Vermerk "ASSUNTA PART-TIME 12h" (Teilzeit 12 Stunden).
- Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin für das Jahr 2011.
- Bestätigung der Stadt Q über die Auszahlung des Sozialhilfebeitrages "Una Tantum".
- Ebenfalls eingereicht wurden Unterhaltserklärungen (Selbstauskünfte) des Vaters und der Mutter für das Jahr 2011. Der Vater gibt hierin an, keine Einnahmen und kein Vermögen zu haben. Die Mutter erklärt, Arbeitslohn von 1.976 € bezogen und kein Vermögen zu haben. Vater wie Mutter erklären jeweils, ihren Lebensunterhalt vor Beginn der Unterstützungsleistungen "durch Arbeit" bestritten zu haben, und dass zu ihrem Unterhalt außer dem Kläger keine weiteren Personen beigetragen hätten. Auf der ersten Seite der Unterhaltserklärungen bestätigte die Stadt Q jeweils mit Stempel und Unterschrift, dass die Angaben zu der unterstützten Person nach ihren Unterlagen der Wahrheit entsprechen.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Unterhaltsleistungen seien aufgrund der Erwerbsobliegenheit der Eltern nicht zu berücksichtigen.
Es verwies auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. Juni 2010 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2010, 588). Nach dessen Rz. 8 sei bei Personen im erwerbsfähigen Alter davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft dürfe nur dann nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen könne. Eine von der zuständigen Heimatbehörde bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stelle nach Rz. 9 des BMF-Schreibens grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 170) ausgeführt, dass zur Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsempfänger seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, Beweismittel vorzulegen seien, die einen objektivierten Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichten. Dem FA erscheine zweifelhaft, ob die vorgelegten Bescheinigungen der ausländischen Arbeitsbehörde diesen Anforderungen genügten, zumal die für die Mutter ausgestellte Bescheinigung eine Einschränkung (Teilzeit 12h) beinhalte. Darüber hinaus sei das Urteil nicht zur Veröffentlichung vorgesehen und daher nicht allgemein anwendbar.
Mit der am 2. November 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sowohl die Unterhaltszahlungen als auch die Bedürftigkeit der Eltern seien durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen. Der Ausschluss der Arbeitslosen aus dem Kreis der bedürftigen Personen erscheine willkürlich und juristisch unbegründet. Der BFH habe zwar in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09 (BStBl II 2011, 116) entschieden, dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr typisierend unterstellt werden könne. Durch die grundsätzliche Bestätigung einer generellen Erwerbsobliegenheit in Auslandsfällen habe er jedoch in keinster Weise die nicht selbst verschuldete Arbeitslosigkeit als wichtige Bedürftigkeitsursache ausgeschlossen. Zum Nachweis der Erwerbsbemühungen reiche die Vorlage von amtlich bestätigten Arbeitslosenbescheinigungen aus. Der Vater des Klägers habe bis zur Insolvenz im Jahre 1995 in der Verwaltung einer Gebäudereinigungsfirma gearbeitet und sei seit dem 15. Januar 2001 ununterbrochen arbeitslos. Dieser habe regelmäßig bei der Arbeitsvermittlung und beim Bürgermeister nachgefragt, ob diese eine Arbeit für ihn hätten. Er habe auch selbst auf Baustellen und in Bars nachgefragt. Die Mutter des Klägers habe sich bei ihrem Arbeitgeber erkundigt, ob er weitere Familien wüsste, für die sie putzen könne.
Der Kläger habe 2011 wie jedes Jahr davor und danach weitere Zahlungen an die Eltern geleistet und auch Sachleistungen erbracht. Die Eltern hätten, wie die Mehrzahl der Süditaliener, kein Bankkonto. Als Geldbote habe der Zeuge M, ein angeheirateter Cousin des Klägers, fungiert. Diesem habe er in einem normalerweise zugeklebten Briefumschlag zwei bis viermal im Jahr 200 € bis 300 €, vielleicht auch einmal 500 € für seine Eltern mitgegeben.
Um die Fahrten des Zeugen zu belegen, wurden dem Gericht zwei Standordner "Kasse, Bank, Finanzamt" mit Einkaufsbelegen, Kontoauszügen, Tank- und Mautbelegen des Zeugen übergeben. Zudem wurden Sparkassenbuch und Kontoauszüge des Klägers übergeben, die belegen sollen, dass der Kläger zeitgleich mit dem jeweiligen Besuch des Zeugen Barabhebungen von insgesamt 3.800 € getätigt habe.
Der Kläger räumt ein, die Empfangsbestätigung des Vaters vom 27. Dezember 2011 abgeändert zu haben, so dass die Erklärung statt 1.500 € jetzt einen Betrag von 1.800 € ausweist. Übergeben worden sei ein Betrag von 1.800 €. Der Kläger habe die Erklärung ausgefüllt und sich verschrieben gehabt. Die Korrektur sei noch vor der Unterschrift des Vaters erfolgt.
Der Kläger meint, es könne unterstellt werden, dass die Eltern keine weiteren Einnahmen benötigt haben, um durch sparsames Wirtschaften "über die Runden zu kommen". Die auch von den Finanzgerichten zu beachtende Vereinfachungsregelung in Tz. 8.3 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2010 (BStBl I 2010, 588) ordne zudem an, dass die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung ausreicht.
Der Kläger trägt weiter vor, seine vier Geschwister - 2 Schwestern und 2 Brüder - hätten die Eltern nicht unterstützt und seien dazu aus finanziellen Gründen auch gar nicht in der Lage. Seine Geschwister müssten selbst sehen, dass sie finanziell klar kämen. Der eine Bruder finde nur im Sommer als Kellner eine Beschäftigung, während der andere Bruder zwar mitunter auch längere Zeit Arbeit habe, jedoch auch immer wieder arbeitslos sei. Seine Schwestern seien Hausfrauen und deren Männer befänden sich in ähnlich schwierigen Beschäftigungsverhältnissen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe 6.000 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, es bestünden des Weiteren Zweifel, ob die Bedürftigkeit der unterhaltenen Personen ausreichend nachgewiesen worden sei. Im Zeitraum von Januar bis August 2011 hätten die Eltern nach den erhaltenen Unterhaltszahlungen von 1.500 € am 21. Dezember 2010 und von 200 € im April 2011 von monatlich durchschnittlich 377,17 € ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Auch unter Berücksichtigung der sehr geringen Mietaufwendungen von 63 € ergäben sich erhebliche Zweifel, ob die geleisteten Unterhaltszahlungen ausreichten, um den Lebensunterhalt der Eltern zu bestreiten. Unter Beifügung einer Lebenshaltungskostenaufstellung verweist der Beklagte darauf, dass die Lebenshaltungskosten in Italien nur geringfügig niedriger seien als in Deutschland. Auch sei weiterhin nicht geklärt, weshalb die Eltern des Klägers außer dem "Una Tantum" von 150 € keine weiteren Sozialleistungen erhielten.
Es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Aushilfslohn der Mutter des Klägers, die einmalige Sozialleistung und die glaubhaft gemachten Unterhaltszahlungen ausreichten, um den Lebensbedarf der Eltern des Klägers im Jahr 2011 zu bestreiten. Die Anlagen zum Schriftsatz vom 29. Juni 2015 reichten nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Zeuge M die Eltern in den Monaten Januar bis Mai und September bis November 2011 besucht und weitere 3.800 € überbracht habe. Der Ehemann der Cousine könne nicht bezeugen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Geldbeträge in den verschlossenen Umschlägen enthalten gewesen seien.
Nach Ansicht des Beklagten seien danach nur Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.200 € nachgewiesen. Der Betrag in der Empfangsbestätigung vom 27. Dezember 2011 sei vom Kläger überschrieben worden, soweit diese nachträgliche Veränderung überhaupt als Nachweis anzuerkennen sei, wären lediglich 1.500 € zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sei die Vereinfachungsregelung in Tz. 8.3 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2010 nicht zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Personen zusammen mit den erhaltenen Unterhaltsleistungen im Streitjahr ausgereicht hätten, um den Lebensunterhalt der Unterstützten zu decken. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des BFH im Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09 (BStBl II 2011, 966), wonach eine am 30. Dezember hingegebene Unterhaltsleistung wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung die Einkünfte im Folgejahr zwar nicht mindern dürfe, jedoch hinsichtlich der Frage, ob diese Unterhaltsleistung den unterstützten Personen zur Deckung des Lebensbedarfs im Folgejahr zur Verfügung stehe, zu berücksichtigen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 erging der Beschluss des Finanzgerichts, Beweis zu erheben über bar erbrachte Zahlungen an die Eltern des Klägers durch Vernehmung des von den Klägern in die Sitzung gestellten Zeugen M
Die Beteiligten schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 eine tatsächliche Verständigung. Danach leben in der Wohnung der Eltern keine weiteren Personen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze einschließlich sämtlicher Anlagen und beigefügten Unterlagen und Belege, auf die vom FA vorgelegte Steuerakte sowie die Niederschriften des Erörterungstermins vom 10. April 2014 und der mündlichen Verhandlungen vom 3. März 2015 und 21. Juli 2015 und des Tonträgerprotokolls der Zeugenaussage vom 21. Juli 2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist begründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Der angegriffene Einkommensteuerbescheid 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Das FA hat die geltend gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.000 € zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 a Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigt.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei Zahlungen nach Italien mindert dies den Höchstbetrag nicht (vgl. BFH vom 07. Mai 2015 VI R 34/14, [...] sowie BMF-Schreiben vom 6. November 2009, BStBl I 2009, 1323).
a) Der Kläger war seinen Eltern im Streitjahr zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet. Diese Verpflichtung richtet sich nach inländischen Maßstäben (§ 33 a Abs.1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG). Gemäß § 1601 BGB i. V. mit § 1589 Satz 1 BGB war der Kläger seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn und soweit diese außerstande waren, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).
Nach Überzeugung des Gerichts waren die Eltern des Klägers im Streitjahr unterhaltsbedürftig. Sie waren im Streitjahr außerstande, sich selbst zu unterhalten, denn die geringen Einkünfte der Mutter aus ihrer Putztätigkeit (1.976,- €) und der einmalige Sozialhilfebetrag (150,- €) reichten nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs aus. Beide Elternteile haben auch das ihnen zumutbare Maß an Erwerbsbemühungen erfüllt und somit ihre Erwerbsobliegenheit nicht verletzt.
aa) Der Beklagte bezweifelt die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern zu Unrecht. Zwar kann der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung entfallen, wenn deren Unterhaltsbedürftigkeit nicht glaubhaft ist, weil die angegebenen Unterhaltszahlungen nicht ausreichen, um den gesamten Lebensbedarf der Eltern zu decken, so dass diese noch über andere, verschwiegene Einnahmen verfügen müssen. Damit entfiele auch die Glaubwürdigkeit von Unterhaltsbescheinigungen (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BStBl II 2011, 966). Die Schlussfolgerung des Beklagten, dass die Eltern des Klägers von ihren geringen Einkünften und den Unterhaltsleistungen aus Deutschland im Streitjahr nicht haben leben können, wird aber nicht von den entsprechenden Feststellungen getragen.
Der Kl äger hat seine Eltern zur Überzeugung des Gerichts 2011 mit mehr als 6.000 € unterstützt. Er hat seine Barübergaben in Italien von 1.800 € und 4.000 € durch Empfangsbestätigungen, Kontoauszüge über zeitnahe Abhebungen und Maut- und Tankbelege hinreichend nachgewiesen. Der Beklagte bestreitet die Beweiskraft der Empfangsbestätigung über 1.800 €. Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft ausgeführt, dass die Korrektur des ausgewiesenen Betrages von 1.500 € auf 1.800 € dem tatsächlichen Geschehen entspricht und die Unterschrift seines Vaters erst nach der Korrektur erfolgte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, diesem Vortrag nicht zu folgen. Außerdem steht der Geldversand von 200 € durch die Vorlage der Transaktionsurkunde fest. Auch die Unterhaltsrate von 1.500 € vom 21. Dezember 2010 ist bei der Ermittlung der im Jahre 2011 verfügbaren Zuwendungen zu berücksichtigen, weil dieser Betrag den Eltern des Klägers auch noch im Jahr 2011 zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung stand (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BStBl II 2011, 966). Hiervon ist auch der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung ausgegangen. Der vorgelegten Lebenshaltungskostenaufstellung von www.justlanded.com ist zu entnehmen, dass es nahezu unmöglich ist, eine durchschnittliche Summe für Italien anzugeben. Die aufgegliederte Tabelle der geschätzten monatlichen minimalen Lebenshaltungskosten weist für Paare erheblich höhere Unterkunftskosten aus, als sie für die Sozialwohnung der Eltern des Klägers tatsächlich anfallen. Auch die Positionen Freizeit, Transportmittel und Versicherungen fallen für die Eltern des Klägers nicht bzw. nicht im ausgewiesenen Umfang an. Auf Basis dieser Tabelle ergibt sich ein monatlicher Kostenansatz für ein sehr genügsames Leben von weniger als 500 €. Berücksichtigt man dazu die deutlich geringeren Lebenshaltungskosten im Süden Italiens, kommt man in den Bereich der vom Beklagten für die Monate Januar bis August errechneten 377,17 €.
Überdies sagte der von der Klägerseite in die Sitzung gestellte Zeuge M aus, dass er den Eltern des Klägers über das Jahr verteilt ungefähr drei- bis viermal Barbeträge über jeweils zwei- bis dreihundert Euro gebracht hat. Diese Zeugenaussage ist glaubhaft, so dass sich der vom Beklagten errechnete Betrag erhöht und der den Eltern von Januar bis August durchschnittlich zur Verfügung stehende Monatsbetrag bei nahezu 450 € lag. Herr M pendelt als Lebensmittelim- und -exporteur ständig zwischen Deutschland und seiner Heimat, dem Gebiet um Q. Er bekräftigte auf Nachfrage, das Bargeld in Deutschland vom Kläger entgegengenommen und in Briefumschlägen überbracht zu haben. Der Zeuge konnte zwar nicht mehr angeben, wann genau und in welcher konkreten Höhe dies jeweils erfolgte, insgesamt konnte er aber zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass solche Zahlungen erfolgten. Er begründete es mit dem Charakter der innerfamiliären Gefälligkeitsleistung, dass er die Geldübergaben an die Klägereltern nicht dokumentiert hat. Für sich selbst sah er kein Eigeninteresse, diese festzuhalten. Seine ausführliche Schilderung der näheren Umstände seiner Fahrten, insbesondere dass er die Geldbeträge abseits der direkten Autobahnverbindung entgegennahm, weil dort Bruder und Tochter wohnen, macht seine Aussage glaubhaft. Der Zeuge berichtete ausführlich und war zuweilen kaum zu bremsen. Er wirkte gelöst und seine Aussage erweckte nicht den Eindruck, dass sie mit dem Kläger abgestimmt war. Auf Nachfragen ergänzte er seine Ausführungen bereitwillig und umfassend. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, den Wahrheitsgehalt der Aussage in Zweifel zu ziehen. Sie ist schlüssig und in sich ohne Widersprüche. Indizien, die auf abweichende tatsächliche Umstände hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich.
bb) Personen im arbeitsfähigen Alter trifft eine generelle Erwerbsobliegenheit (BFH-Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116 und vom 15. April 2015 VI R 5/14, BFHE nn, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2015, 2280 und [...]). Nach dem im Verwandtenunterhalt geltenden Prinzip der Eigenverantwortung muss die eigene Arbeitskraft grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze genutzt werden, um den Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften. Kann allerdings eine Beschäftigung trotz ordnungsgemäßer Bemühungen nicht gefunden werden, kann Arbeitslosigkeit die Bedürftigkeit begründen (BFH-Urteil vom 15. April 2015 VI R 5/14, BFHE nn, DStR 2015, 2280 [BFH 15.04.2015 - VI R 5/14] und [...]; BFH-Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116).
Bei Unterhaltsempfängern im Ausland sind Beweismittel vorzulegen, die einen objektivierten Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichen. Dies kann durch eine entsprechende Bescheinigung der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde geschehen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170). Die Bestätigungen des Centro per L'Impiego di Q (Arbeitsamt) vom 9. Februar 2012 weisen für Vater wie Mutter aus, dass beide im Jahr 2011 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen und sich regelmäßig selbst um Arbeit bemühten. Die Zweifel des Beklagten, ob diese Bescheinigung dem Erfordernis des objektivierten Erwerbsbemühungsnachweises genügt, teilt das Gericht nicht. Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, dass solche Erwerbsbemühungen durch entsprechende Bescheinigungen der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde nachgewiesen werden können (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170).
Der Beklagte bezweifelt zu Unrecht, dass sich die Eltern des Klägers im zu fordernden Umfang um einen Arbeitsplatz bemühten. Der Umfang solcher Bemühungen orientiert sich grundsätzlich an der Zeit, die ein Erwerbstätiger für einen Beruf aufwendet (BFH-Urteil vom 15. April 2015 VI R 5/14 mit Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2006 17 UF 78/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2006, 1757, der einen inländischen Unterhaltsschuldner betrifft). Im Rahmen der Erwerbsobliegenheit sind nur zumutbare Anstrengungen gefordert, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Dies setzt auch voraus, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte (BGH-Beschluss vom 19.06.2013 XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378 und BGH-Urteil vom 3.Dezember 2008 XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314, zur vergleichbaren Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Unterhaltsschuldner). Die Eltern des Klägers haben mit 56 und 58 Jahren und der Vater zudem nach bereits 1995 beginnender und seit 2001 durchgängiger Arbeitslosigkeit im Süden Italiens sehr schlechte Beschäftigungschancen, so dass von ihnen keine Erwerbsbemühungen wie von einem jungen, hochqualifizierten Arbeitssuchenden in einem günstigen Arbeitsmarkt wie dem in Deutschland gefordert werden kann.
Bei lang anhaltender Arbeitslosigkeit kann die Erwerbsobliegenheit dazu führen, dass ein Orts- und Berufswechsel zumutbar wird (vgl. den im BFH-Urteil vom 15. April 2015 VI R 5/14, BFHE nn, DStR 2015, 2280 [BFH 15.04.2015 - VI R 5/14] und [...] zitierten Beschluss des OLG Köln vom 23. Januar 1986 4 WF 11/86, FamRZ 1986, 499 zu einem volljährigen Kind, das längere Zeit keine Anstellung im Ausbildungsberuf gefunden hatte und von seinem Vater Unterhalt begehrte). Auch dann muss der Wechsel aber zu einer realistischen Beschäftigungschance führen. Gerade bei älteren Menschen stehen anerkennenswerte Ortsbindungen einer Obliegenheit zum Ortswechsel entgegen. Umstände wie die Nähe zu engen Verwandten und die Möglichkeiten, Besuch von vertrauten Personen zu bekommen und sich durch vertraute Ärzte behandeln lassen zu können, sind auch im Unterhaltsrecht zu beachten (Urteil des OLG Schleswig vom 19. Januar 2009 15 UF 187/07, NJW-RR 2009, 1369; vgl. allgemein dazu Born in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1602 Rz. 12 und § 1603 Rz. 85). Für die Eltern des Klägers ergibt die Abwägung auch dieser Umstände, dass für sie keine Obliegenheit bestand, sich andernorts um eine Beschäftigung zu bemühen. Darüber hinaus hat der Vater des Klägers regelmäßig beim Bürgermeister, auf Baustellen und Bars nach Arbeit gefragt und war somit bemüht, auch außerhalb seines ursprünglichen Berufs in der Verwaltung einer Gebäudereinigungsfirma Arbeit zu finden. Auch die Mutter hat sich bei ihrem Arbeitgeber nach anderen Arbeitsmöglichkeiten erkundigt.
b) Nach § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG sind auch die Unterhaltskonkurrenzen des deutschen Rechts (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten. Die vier Geschwister des Klägers sind jedoch finanziell nicht in der Lage, zum Elternunterhalt beizutragen. Der Kläger hat die Verhältnisse seiner zwei Brüder und zwei Schwestern in Q, ihre Betätigung als Aushilfskellner bzw. Hausfrauen und die wiederkehrende Arbeitslosigkeit dargelegt. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort sind diese Darlegungen für das Gericht glaubwürdig. Auch der Beklagte hat dem nicht widersprochen. Entsprechend dieser Verhältnisse ist das Gericht überzeugt, dass die Geschwister keinen Unterhaltsbeitrag leisten können.
c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Unterhaltsaufwendungen wegen § 1603 Abs. 1 BGB nur anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem noch angemessene Mittel für seinen eigenen Lebensbedarf, dem seiner Ehefrau und seiner Kinder verbleiben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BStBl II 2012, 769, und VI R 64/08 vom 17. Dezember 2009, BStBl II 2010, 343). Diese sog. Opfergrenze beträgt bei Unterhaltszahlungen an nicht in Haushaltgemeinschaft Lebende 1 % je volle 500 € Nettoeinkommen. Bei dessen Berechnung werden die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von den Einkünften abgezogen, Steuererstattungen und Kindergeld hinzugerechnet. Maximal können 50 % des sich danach ergebenden Betrages (hier 27.470 €) eingesetzt werden, Ehegatten und Kinder verringern dies Maximum jeweils um weitere 5 % (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 214/94, BStBl II 1998, 292 wie auch BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 582). Die Zahlungen des Klägers bleiben unter der für ihn danach maßgebenden Opfergrenze von 10.988 €.
d) Die Summe der nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG höchstens zu berücksichtigenden Unterhaltsbeträge vermindert sich gem. § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den Betrag von 624 € übersteigen. Die Einkünfte der miteinander verheirateten Eltern des Klägers sind zusammenzurechnen und sodann zu halbieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631 und vom 15. November 1991 III R 84/89, BStBl II 1992, 245; BFH-Beschluss vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062). Die Mutter des Klägers hat im Streitjahr als angestellte Putzfrau Einnahmen von 1.976 € erzielt. Hiervon ist der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € abzuziehen (Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 33a EStG Rz. 98), so dass auf beide Ehegatten jeweils Einkünfte von 488 € entfallen. Weiterhin ist der einmalige Sozialhilfebetrag von 150 € zu berücksichtigen, da er zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt war (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418). Jedem Elternteil sind somit Einkünfte und Bezüge von lediglich 563 € zuzurechnen, so dass abzüglich des anrechnungsfreien Betrages von jeweils 624 € kein Saldo verbleibt, der den Höchstbetrag mindern könnte.
e) Der für den Abzug von Unterhaltszahlungen anzusetzende Höchstbetrag von insgesamt 16.008 € ist nach § 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG zeitanteilig zu ermäßigen, wenn und soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 33 EStG monatsbezogen nicht vorliegen. Der Kläger selbst hat im April eine Zahlung von 200 € und zuvor im Dezember 2010 eine Unterhaltszahlung von 1.500 € geleistet. Selbst wenn man diese Unterhaltszahlungen und die vom Zeugen geschilderten, aber nicht konkretisierten Zahlungen unberücksichtigt ließe und somit erstmals die Unterhaltszahlung vom August zu berücksichtigen wäre, läge der demzufolge um 7/12 auf 6.670 € zu kürzende Höchstbetrag über den geltend gemachten Unterhaltszahlungen von 6.000 €.
f) Die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.000 € sind somit in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger abzuziehen.
2. Der Schriftsatz des Beklagten vom 9. Oktober 2015 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die darin angesprochenen Punkte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Beklagte.
4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
5. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch die vorliegende Rechtsprechung des BFH geklärt.
6. Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.