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  • 06.10.2000 · IWW-Abrufnummer 001173

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 27.04.2000 – I R 58/99

    BUNDESFINANZHOF

    1. Die Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung. Wird der in einer Fremdwährung geleistete Einzahlungsbetrag später an den Gesellschafter zurückgezahlt und hat sich der --in DM berechnete-- Wert jenes Betrags inzwischen durch einen Kursverlust der fremden Währung vermindert, so entsteht für den Gesellschafter auch dann kein sofort abzugsfähiger Aufwand, wenn er die Beteiligung im Betriebsvermögen hält.

    2. Ist die empfangende Gesellschaft eine ausländische, so ist nach dem jeweiligen ausländischen Handelsrecht zu beurteilen, ob die Einzahlung in die Kapitalrücklage die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft erhöht oder zur Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftsguts "Beteiligung an der Kapitalrücklage" führt.

    EStG § 4 Abs. 1
    HGB § 272

    Urteil vom 27. April 2000 - I R 58/99 -

    Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 764)


    Gründe

    I.

    Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer mit Wechselkursveränderungen begründeten Teilwertabschreibung.

    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Jahr 1988 sämtliche Aktien der italienischen Firma S S.p.A. (nachfolgend: S) zum Nominalwert von 300 Mio. Lire. Außerdem zahlte sie 1988 8,35 Mrd. Lire und in 1991 weitere 8,6 Mrd. Lire in die Kapitalrücklage der S ein. Die Einzahlungen in die Kapitalrücklage sollten für spätere Kapitalerhöhungen der S verwendet werden.

    Noch in 1991 wurde bei S eine Kapitalerhöhung um 4,7 Mrd. auf nunmehr 5 Mrd. Lire vorgenommen. Hierdurch verminderte sich die von der Klägerin eingezahlte Kapitalrücklage auf insgesamt 12,25 Mrd. Lire. Die Klägerin, die in ihrer Buchführung die Zahlungen zum jeweiligen Tageskurs von --für alle Stichtage-- ungefähr 1,35 DM je 1 000 Lire umgerechnet hatte, erfasste demgemäß in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1991 die Beteiligung an S wie folgt:

    Lire
    DM
    Grundkapital
    5 000 000 000
    6 752 500,00
    Rücklage
    12 250 000 000
    16 551 358,30

    17 250 000 000
    23 303 858,30

    Am 30. Dezember 1992 beschloss die Klägerin, die verbliebene Kapitalrücklage von 12,25 Mrd. Lire in ein Darlehen umzuwandeln. Sie schloss am selben Tag einen entsprechenden Darlehensvertrag mit S ab. Im Januar 1993 wurde auf dieses Darlehen ein Teilbetrag in Höhe von 4,3 Mrd. Lire zurückgezahlt, der nach dem nunmehr gültigen Wechselkurs von 1,08 DM je 1 000 Lire einem Betrag von ca. 4,6 Mio. DM entsprach.

    In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1992 minderte die Klägerin die Anschaffungskosten ihrer Anteile an S um die bisherige Rücklage in Höhe von 16 551 358,30 DM. Zugleich wurde bei der Position "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" ein Zugang in derselben Höhe erfasst. Sodann nahm die Klägerin entsprechend dem niedrigeren Wechselkurs von 1,08 DM je 1 000 Lire eine Teilwertabschreibung auf diese Forderung vor. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hielt diese Abschreibung für nicht zulässig und erließ demgemäß für das Streitjahr (1992) einen Körperschaftsteuerbescheid und einen Gewerbesteuermessbescheid, in denen die entsprechende Gewinnminderung nicht berücksichtigt wurde.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage gegen die genannten Bescheide stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 764). Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Revision.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben sowie für das Streitjahr das zu versteuernde Einkommen der Klägerin auf 215 846 DM, das Einkommen der Klägerin i.S. des § 47 Abs. 2 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf 550 283 DM und den Verlust i.S. des § 47 Abs. 2 Nr. 2 KStG auf 0 DM festzustellen.

    Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

    Das FA hat die ursprünglich angefochtenen Bescheide am 16. März 1999 geändert. Die Änderungsbescheide enthalten jeweils eine Belehrung des Inhalts, dass sie mit dem Einspruch angefochten werden können, nicht jedoch den Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. März 2000 erklärt, dass sie die Änderungsbescheide zum Gegenstand des Revisionsverfahrens mache. Die Beteiligten haben auf Anfrage mitgeteilt, dass die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderungsbescheide nicht berührt worden sind.

    II.

    Der Senat entscheidet über die zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheide, die die Klägerin zulässigerweise zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht hat (§ 68 i.V.m. § 123 Satz 2 FGO). Die Klägerin hat ihren entsprechenden Antrag fristgerecht gestellt, da die Änderungsbescheide nicht mit der gebotenen Belehrung über die Antragsmöglichkeit (§ 68 Satz 3 FGO) versehen waren und deshalb die Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Zugang der Bescheide zulässig war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 68 Rz. 21, m.w.N.). Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits gemäß § 127 FGO bedarf es nicht, da nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Änderungsbescheide den bisherigen Sach- und Streitstoff nicht berührt haben.

    III.

    Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die von diesem getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende Antwort auf die Frage zu, ob nach dem für S maßgeblichen italienischen Handelsrecht die Einzahlung der Klägerin in die Kapitalrücklage dazu geführt hat, dass die Klägerin ein eigenständiges und von dem Gesellschaftsanteil zu trennendes Wirtschaftsgut ("Beteiligung an der Kapitalrücklage") erworben hat. Darauf kommt es indessen für die Entscheidung des Rechtsstreits an:

    1. Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewinn der Klägerin im Wege des Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zu ermitteln ist. Es hat ferner zu Recht angenommen, dass zum Anfangsvermögen der Klägerin u.a. die Beteiligung an der S gehört und dass in die hierfür anzusetzenden Anschaffungskosten u.a. die Einzahlung in die Kapitalrücklage der S einzubeziehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung belaufen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung unstreitig auf 23 303 858,30 DM.

    2. Dem FG ist darüber hinaus insoweit zu folgen, als es die Umwandlung der Kapitalrücklage in ein Darlehen der Klägerin in mehrere zivilrechtlich selbstständige Vorgänge aufgespalten hat: Zumindest aus der Sicht des deutschen Rechts handelt es sich hierbei zunächst um die Vereinbarung der Rückzahlung des in die Rücklage eingezahlten Betrags, sodann um die Zusage eines Darlehens in derselben Höhe und schließlich um die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs einerseits gegen den Anspruch auf Auszahlung des Darlehens andererseits. Der Senat geht davon aus, dass sich die Rechtslage nach italienischem Recht ebenso oder zumindest vergleichbar darstellt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die zivilrechtliche Würdigung des genannten Vorgangs nach deutschem oder --was näher liegt-- nach italienischem Recht vorzunehmen ist.

    3. Schließlich hat das FG zu Recht angenommen, dass bei der Bestimmung des bilanzrechtlich anzusetzenden Endvermögens der Klägerin der Anspruch auf Rückzahlung des der S gewährten Darlehens mit demjenigen Wert anzusetzen ist, der sich unter Berücksichtigung des Wechselkurses am Tag der Darlehensgewährung oder eines ggf. niedrigeren Kurses am Bilanzstichtag ergibt. Denn die Klägerin hat zur Begründung der Darlehensforderung den (fiktiv) zeitgleich zurückgewährten Rücklagebetrag hingegeben, und dieser hatte zu dem betreffenden Zeitpunkt denjenigen Wert, der sich bei einer Umrechnung zum damaligen Wechselkurs ergibt. Da der Darlehensvertrag am 30. Dezember 1992 geschlossen wurde und zwischenzeitliche Kursschwankungen nicht geltend gemacht worden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass das FG insoweit vom Wechselkurs aus Januar 1993 (1,08 DM je 1000 Lire) ausgegangen ist. Dieser Vorgehensweise sind auch die Beteiligten nicht entgegengetreten.

    4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebend ist hiernach die Frage, ob sich für die Klägerin eine Gewinnminderung daraus ergibt, dass der Wert ihrer Darlehensforderung --in DM gerechnet-- hinter dem seinerzeit in die Kapitalrücklage eingezahlten Betrag zurückbleibt. Das ist dann der Fall, wenn die zunächst vorhandene Beteiligung an der Kapitalrücklage bilanzsteuerrechtlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, das insbesondere von der Beteiligung am Grundkapital der S streng unterschieden werden muss. In diesem Fall führt nämlich die Rückgewähr des in die Rücklage eingezahlten Betrags dazu, dass die Beteiligung an der Rücklage mit den gesamten aktivierten Anschaffungskosten auszubuchen ist. Hierdurch ergibt sich für die Klägerin eine Vermögensminderung um 16 551 358,30 DM, dem der Zugang einer um 3 321 356,30 DM geringeren Darlehensforderung gegenübersteht, so dass per saldo ein Verlust in Höhe des letztgenannten Betrags entsteht. Ein solcher im Streitjahr anzusetzender Verlust ist hingegen nicht gegeben, wenn die Ansicht des FA zutrifft, dass die Einzahlung in die Kapitalrücklage bilanzsteuerrechtlich in dem Wirtschaftsgut "Beteiligung an der S" aufgegangen ist. Dann nämlich vermindert die Rückgewähr des eingezahlten Betrags zwar die Anschaffungskosten jener Beteiligung (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189; vom 16. März 1994 I R 70/92, BFHE 174, 155, BStBl II 1994, 527), aber nur um denjenigen --in DM berechneten-- Wert, den die Klägerin tatsächlich zurückerhalten hat. Der sich hieraus ergebende Minderungsbetrag entspricht der Höhe nach der zu Gunsten der Klägerin einzubuchenden Darlehensforderung, so dass der Vorgang insgesamt erfolgsneutral ist. In Höhe der Wertdifferenz zwischen dem ursprünglich in die Rücklage eingezahlten Betrag und der später entstandenen Darlehensforderung bleiben in diesem Fall Anschaffungskosten der Beteiligung bestehen, die im Streitjahr nur dann gewinnwirksam werden könnten, wenn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung der Anteile vorlägen. Das hat das FG indessen --zumindest bislang-- nicht festgestellt.

    5. Das FG hat angenommen, dass die Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Entstehung eines --im vorstehend erläuterten Sinne-- selbstständigen Wirtschaftsguts geführt habe. Dem vermag sich der Senat nicht ohne weiteres anzuschließen:

    a) Die Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um die es im Streitfall geht, ist aus der Sicht des deutschen Bilanzrechts als Zuzahlung i.S. des 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu qualifizieren. Sie erhöht, wie sich aus § 272 HGB ergibt, das Eigenkapital der empfangenden Gesellschaft. Aus dem Blickwinkel des Steuerrechts handelt es sich bei ihr, wie bei jeder Zuführung von Eigenkapital durch den Gesellschafter, um eine Einlage des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen (Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 5 Rz. 270 "Beteiligungen an KapGes").

    b) Leistet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen, so erhöhen sich hierdurch die Anschaffungskosten seiner Beteiligung. Das gilt auch dann, wenn die Einlage in einer Zuführung von Mitteln zu einer Kapitalrücklage besteht. Insbesondere erwirbt der Gesellschafter in diesem Fall nicht ein selbstständiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an der Kapitalrücklage". Ein solches kann schon deshalb nicht bestehen, weil die Rücklage Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft ist, das allein der Gesellschaft zusteht. Vielmehr ist der tatsächlich einheitliche Vorgang "Einzahlung in die Rücklage" in rechtlicher Hinsicht aufzuspalten in die Zuführung des Kapitals zum Vermögen der Gesellschaft (Einlage) und die anschließende Einstellung des zugeführten Betrags in die Rücklage. Nur erstere betrifft das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter; die spätere Einstellung in die Rücklage ist ein rein gesellschaftsinterner Vorgang, der die Stellung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht berührt. Demgemäß ist die Rechtsfolge der (zunächst erfolgten) Kapitalzuführung aus der Sicht des Gesellschafters unabhängig davon, ob die Gesellschaft (anschließend) das zugeführte Kapital in eine Rücklage einstellt oder anderweitig verwendet. Hieraus folgt, dass auch bei Zuführung des Kapitals zu einer Kapitalrücklage nicht eine Berechtigung des Gesellschafters speziell in bezug auf die Rücklage entsteht, sondern die Einlage lediglich die aus der Beteiligung erwachsende Gesellschafterstellung verstärkt.

    Jede andere Beurteilung wäre zudem schon deshalb verfehlt, weil die Gesellschaft Kapitalrücklagen ohne weiteres in Grundkapital umwandeln kann (§§ 207 ff. des Aktiengesetzes --AktG--). Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der zwar an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden ist, sich aber bilanzrechtlich als bloße Umbuchung der Rücklage in haftendes Eigenkapital darstellt (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., § 272 HGB Rz. 23). Umgekehrt handelt es sich, wie auch die Klägerin nicht verkennt, bei der Auskehrung des Rücklagebetrags an die Gesellschafter um eine Form der Herabsetzung des Eigenkapitals. An beidem zeigt sich, dass die Rücklage ohne Einschränkung Bestandteil des Eigenkapitals ist, das nur der Gesellschaft zusteht und von dem Gesellschafter weder genutzt noch verwertet werden kann. Das schließt die Annahme aus, dass dem Gesellschafter ein eigenständiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an der Rücklage" zustehen könnte. Aus dem Blickwinkel des Gesellschafters besteht vielmehr nur das Wirtschaftsgut "Beteiligung", in dessen Wert der in die Rücklage eingestellte Betrag ununterscheidbar eingeht.

    c) Dies alles gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- der Gesellschafter in seiner Bilanz die zu aktivierende Beteiligung in die Positionen "Grundkapital" und "Rücklage" aufspaltet. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob eine solche Bilanzierung handels- und steuerrechtlich zulässig ist. Jedenfalls hat sie keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass durch sie ein besonderes Wirtschaftsgut "Beteiligung an der Rücklage" entstünde. Vielmehr erhöht auch in diesem Fall die Zuführung des in die Rücklage einzustellenden Kapitals lediglich den Wert der Beteiligung.

    d) Dieser Beurteilung steht die Rechtsprechung des Senats zur getrennten Bewertung alter und neuer Gesellschaftsanteile (Urteil vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274, 276) nicht entgegen. Denn diese Rechtsprechung beruht erklärtermaßen auf dem Gedanken, dass es sich bei den später hinzugekommenen Anteilen um selbstständige Wirtschaftsgüter handele, die nach dem Grundsatz der Einzelbewertung gesondert von den ursprünglichen Anteilen zu bewerten seien. Um ein solches eigenständiges Wirtschaftsgut geht es bei der Kapitalrücklage --jedenfalls aus der Sicht des Gesellschafters-- aber gerade nicht. Deshalb lässt sich die zitierte Rechtsprechung nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen. Demgemäß muss auch auf die an ihr geübte Kritik (z.B. Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 805) im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.

    6. Im Ergebnis hat hiernach --jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Bilanz- und Steuerrechts-- die in die Rücklage eingegangene Kapitalzuführung durch die Klägerin zur Entstehung zusätzlicher Anschaffungskosten ihrer Beteiligung an der S geführt, und zwar in Höhe von 16 551 358,30 DM. Durch die später vereinbarte Umwandlung des Eigenkapitals in ein Darlehen haben sich die Anschaffungskosten der Beteiligung vermindert, aber nur um denjenigen DM-Betrag, der dem Ende 1992 bestehenden Wechselkurs entspricht. In Höhe der hiernach verbleibenden Kurswertdifferenz liegen weiterhin Anschaffungskosten der Beteiligung vor. Diese Betrachtungsweise führt nicht zu einer Bewertung der Anteile oberhalb der historischen Anschaffungskosten, da in diese nicht nur der für die Beteiligung am Grundkapital gezahlte Betrag, sondern auch die darüber hinausgehende Kapitalzuführung eingeht. Die gegenteilige Annahme des FG beruht letztlich auf der bilanzrechtlichen Trennung zwischen der "Beteiligung am Grundkapital" einerseits und der "Beteiligung an der Rücklage" andererseits, der sich der Senat aus den genannten Gründen nicht anschließen kann.

    7. Wenngleich sich hiernach die Rechtsauffassung des FA dem Grunde nach als zutreffend erweist, kann die Klage nicht ohne weiteres abgewiesen werden. Das FG hat nämlich --von seinem Standpunkt aus folgerichtig-- nicht geprüft, ob das für die S geltende italienische Handels- und Gesellschaftsrecht die "Kapitalrücklage" ebenfalls als Bestandteil des Eigenkapitals ansieht oder ob es unter dieser Position einen Vermögenswert versteht, den auch der Gesellschafter unmittelbar nutzen oder verwerten kann. Im letztgenannten Fall könnte ein dem Gesellschafter zustehendes selbständiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an der Rücklage" bestehen, das unabhängig von der Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft zu bilanzieren wäre. Eine solche Gestaltung mag zwar vor dem Hintergrund, dass ein Teil der Kapitalrücklage unstreitig für eine Kapitalerhöhung der S verwendet worden ist, nicht unbedingt nahe liegend sein. Doch hat das FG hierzu bislang keine Feststellungen getroffen, was im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. August 1989 I R 88/85, BFHE 158, 456, BStBl II 1990, 224; vom 30. Mai 1990 I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875, 876). Zu diesem Zweck muss der Rechtsstreit deshalb an das FG zurückverwiesen werden. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird zugleich Gelegenheit sein, der vom FG ebenfalls nicht erörterten Frage nachzugehen, ob die Klägerin ihre Beteiligung an der S auf einen niedrigeren Teilwert abschreiben kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

    RechtsgebieteEStG, HGBVorschriftenEStG § 4 Abs. 1 HGB § 272