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  • 18.06.2009 · IWW-Abrufnummer 092020

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 23.04.2009 – IV R 62/06

    1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.



    2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.



    3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer --gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.


    Gründe:

    I.

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1995 gegründete GbR, deren Gesellschaftszweck darin besteht, den Tanker X zu erwerben und zu betreiben. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.

    Zur Finanzierung des Schiffes verwendete die Klägerin zum einen Einlagen der Reeder in Höhe von 10 203 000 DM und zum anderen ein Schiffshypothekendarlehen in Höhe von 23 320 000 DM. Die Laufzeit endet am 29. Juli 2010. Im Jahr 1996 nahm die Klägerin das Darlehen u.a. in japanischen Yen (JPY) auf.

    Bei dem in JPY aufgenommenen Darlehen berücksichtigte die Klägerin im Rahmen der Abschlussbuchungen der Wirtschaftsjahre ab 1996 sowohl die eingetretenen Kursverluste durch eine höhere Bewertung der Verbindlichkeit als auch die durch den gefallenen JPY-Kurs eingetretene Wertaufholung. Im Streitjahr 1999 ergab sich aufgrund des im Vergleich zum 31. Dezember 1998 gestiegenen JPY-Kurses eine Höherbewertung der Verbindlichkeit um 2 505 000 DM.

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen der Erklärung entsprechenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999.

    Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Teilwertzuschreibung im Jahr 1999 sei nicht zulässig, weil die Werterhöhung des Darlehens nicht von Dauer sei. Denn die Wechselkursschwankungen hätten sich in der für den JPY üblichen Bandbreite bewegt.

    Das FA erließ entsprechend geänderte Feststellungsbescheide vom 22. November 2004 u.a. für das Streitjahr und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

    Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

    Im Klageverfahren hat die Klägerin Prognosen der Investmentbank ... vom 16. Dezember 1999 und 2. Februar 2000 für das Jahr 2000 vorgelegt, wonach sich der Kurs des JPY im Jahr 2000 erhöhen werde.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 575 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, die Wechselkursänderung im Jahr 1999 berechtige nicht zur Höherbewertung des Darlehens und die Klägerin dürfe insoweit eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/ 2002) vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --im Folgenden: EStG-- nicht bilden. Übliche Wechselkursschwankungen seien bei langfristigen Verbindlichkeiten --wie im Streitfall-- grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Werterhöhung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Kursentwicklung des JPY im Zeitraum von 1996 bis 2006 zeige, dass Wechselkursschwankungen, die nicht auf fundamentalen Veränderungen der Finanzdaten der betroffenen Länder beruhten, bei langfristigen Verbindlichkeiten nicht zu einer veränderten Bewertung der Verbindlichkeit führen könnten.

    Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß,

    das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1999 vom 22. November 2004 dahin gehend abzuändern, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 4 297 363 DM festgestellt werden.

    Das FA beantragt,

    die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

    II.

    Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Die Klägerin darf das Darlehen aufgrund der Wechelkursveränderung im Jahr 1999 nicht höher bewerten. Ferner darf sie insoweit auch keine gewinnmindernde Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG bilden.

    1.

    a)

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

    Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

    b)

    Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe). Der Teilwert der Verbindlichkeit kann --in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG-- angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002).

    c)

    Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des JPY-Kurses im Jahr 1999 zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.

    d)

    Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem "nachhaltigen" Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.b der Gründe, m.w.N.).

    Entsprechendes gilt für die voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Verbindlichkeiten.

    aa)

    Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens hat der BFH entschieden, dass von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b und 2. der Gründe, m.w.N.).

    bb)

    Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steht allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei diesen regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; andernfalls liefe § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG leer. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich vielmehr danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können. Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (unter II.1.b bis d der Gründe) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

    cc)

    Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich auf Verbindlichkeiten nicht übertragen.

    (1)

    Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die --wie im Streitfall-- eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.

    (2)

    Demnach ist --entgegen der Ansicht der Klägerin-- bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. August 2002 IV A 6 -S 2175- 7/02, BStBl I 2002, 793; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2005 5 K 1460/03, EFG 2006, 562; FG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2006 7 K 296/04, EFG 2007, 111; Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1155, Stichwort "Fremdwährungsverbindlichkeiten"; Ortmann-Babel in Lademann, EStG, § 6 EStG Rz 851; a.A. Hoffmann, Der Betrieb 2008, 260, 262; Schlotter, Betriebs-Berater 2008, 546, 549 f.; Werner, steuer-journal 2008, Nr. 7, 25, 28 f.).

    Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist. Dementsprechend hat der I. Senat des BFH für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entschieden, dass für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Wert des Wirtschaftsguts mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen muss (BFH-Urteil in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b und 2. der Gründe, m.w.N.).

    (3)

    Das Vorsichtsprinzip erfordert --anders als die Klägerin mit Hinweis auf Hoyos/Schramm/M. Ring in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 253 Rz 296 meint-- keine andere Bewertung. Denn wie die Gesetzesmaterialien zeigen (vgl. BTDrucks 14/23, S. 5, 170, 171, und BTDrucks 14/443, S. 18), sollte mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG trotz Übernahme des Begriffes der "dauernden Wertminderung" aus § 253 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip zu Gunsten des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgedrängt werden (BFH-Urteil in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.2. der Gründe, m.w.N.).

    (4)

    Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten für Schiffshypothekendarlehen keine Besonderheiten. Die Klägerin trägt hierzu zwar vor, sie habe jederzeit mit dem Totalverlust des Schiffes und der damit verbundenen sofortigen Rückzahlungsverpflichtung rechnen müssen. Das FG hat aber für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der Verlust des Schiffes derzeit noch die große Ausnahme sei und ein vernünftiger Kaufmann keinesfalls damit rechnen müsse, dass das Darlehen jederzeit fällig gestellt werde.

    dd)

    Das FG hat ausgeführt, es könne "fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten, die eine tatsächlich dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen" könnten, "... im vorliegenden Fall -wie die Beteiligten auch- nicht erkennen". Diese Feststellungen sind nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und binden den Senat daher (§ 118 Abs. 2 FGO).

    Die von der Klägerin vorgelegten Prognosen für die Wechselkursentwicklung vom 16. Dezember 1999 und 2. Februar 2000 betreffen nur das Jahr 2000 und enthalten keine Aussage über die langfristige Entwicklung des JPY-Kurses.

    2.

    Die Klägerin darf aufgrund der im Jahr 1999 eingetretenen vorübergehenden Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens keine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG bilden.

    a)

    Nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch für Verbindlichkeiten anzuwenden, die bereits zum Ende eines vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahres angesetzt worden sind. Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei den in § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG genannten Verbindlichkeiten ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum); scheidet die Verbindlichkeit während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres des Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen (§ 52 Abs. 16 Satz 8 EStG).

    b)

    Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG nicht die Fälle, in denen der Steuerpflichtige einen Verlust aufgrund einer vorübergehenden Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit im Jahr 1999 nicht mehr geltend machen kann. Demgemäß kann auch die Klägerin im Streitfall keine Rücklage bilden, soweit sich der Teilwert des Fremdwährungsdarlehens im Streitjahr erhöht hat.

    aa)

    Denn nach dem Wortlaut darf die Rücklage nur für einen "Gewinn" gebildet werden. Nur vorübergehende Teilwerterhöhungen haben aber nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG gerade keine Gewinnauswirkung mehr. Eine Rücklage kommt bereits deswegen nicht in Betracht.

    bb)

    Außerdem gilt die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG nicht für alle Verbindlichkeiten, sondern nur für solche, die bereits zum Ende eines vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahres angesetzt worden sind. Diesen Verbindlichkeiten ist gemein, dass es aufgrund der Neuregelung zu einer Wertaufholung kommen kann: Bislang war zwingend eine Teilwertzuschreibung bei jeder Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit vorzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe). Nunmehr ist aber eine Wertaufholung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten zwingend, wenn die Werterhöhung voraussichtlich nicht von Dauer ist. In diesen Fällen kann nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG eine Rücklage gebildet werden (Weber-Grellet, Steuern und Bilanzen 1999, 1289, 1296; Küting/Harth, Deutsches Steuerrecht 2000, 214).

    Eine Übergangslösung für im Jahr 1999 eintretende lediglich vorübergehende Teilwerterhöhungen, die aufgrund der Neuregelung zu keinem Verlust mehr führen, hätte sich hingegen nicht auf bereits vor dem 1. Januar 1999 angesetzte Verbindlichkeiten beschränken dürfen, weil von dieser Wirkung auch in 1999 entstandene Verbindlichkeiten betroffen waren.

    cc)

    Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Klägerin, dass die ursprüngliche Fassung der Übergangsregelung (§ 52 Abs. 7 Satz 6 des Gesetzesentwurfs eines StEntlG 1999/2000/ 2002, BTDrucks 14/23, S. 17) eine ausdrückliche Beschränkung der Rücklagenbildung auf die Gewinne aus der Wertaufholung enthielt, dies aber in § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG nicht übernommen worden ist. Hieraus ist teilweise geschlossen worden, eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG könne --weitergehend-- auch für die im Jahr 1999 eingetretenen vorübergehenden Teilwertveränderungen gebildet werden (Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Aufl., § 6 Rz 402). Die Änderungen der Übergangsregelung im Vergleich zur ursprünglichen Fassung sollten aber nur redaktionellen Charakter haben (BTDrucks 14/443, S. 32 f.). Aus der unterschiedlichen Formulierung lässt sich daher nicht auf einen weiteren Anwendungsbereich des § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG schließen.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 52 Abs. 16 S. 7, EStG § 52 Abs. 16 S. 8, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3