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  • 16.04.2009

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 19.02.2009 – II B 120/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Gründe:

    I.

    Im November 1992 wurde auf den Namen der Eltern der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Kapital in beträchtlichem Umfang bei einer Bank in X (Ausland) angelegt und im Juli 2002 zugunsten der Klägerin wieder abgezogen. Die Klägerin gab bezüglich der mit der Kapitalanlage verbundenen Einkommensteuer und Vermögensteuer für die Jahre 1993 bis 2002 eine Strafbefreiungserklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2928) ab. Später trug sie vor, das Kapital sei ihr bereits 1992 vor dem Transfer nach X von ihren Eltern geschenkt worden und von diesen zwischenzeitlich aufgrund einer lediglich der Bank in X überlassenen schriftlichen Treuhandvereinbarung treuhänderisch gehalten worden. Demgegenüber nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) an, das Kapital sei der Klägerin erst im Juli 2002 geschenkt worden, und erließ am 27. Juni 2006 --getrennt nach den Elternteilen-- zwei Schenkungsteuerbescheide über ... EUR (Schenkung vom Vater) bzw. ... EUR (Schenkung von der Mutter).

    Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) kam nach Einvernahme der Eltern der Klägerin sowie eines inländischen Bankangestellten und unter Bezugnahme auf § 90 Abs. 2 und § 159 der Abgabenordnung (AO) zu der Überzeugung, das Kapital sei der Klägerin nicht 1992, sondern erst 2002 geschenkt worden. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

    II.

    Die Beschwerde ist unbegründet.

    1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Das FG hat nicht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Es ist allerdings aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu einer anderen Überzeugung gelangt, als von der Klägerin erwartet. Es hat dabei aber durchaus die Aussagen der vernommenen Zeugen vollinhaltlich aufgenommen, diese jedoch unter Einbeziehung von Tatsachen und Indizien, die neben den Aussagen zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehören, anders gewürdigt. Dazu zählen beispielsweise die späte Einführung der behaupteten Treuhandvereinbarung in die Ermittlungs- und Besteuerungsverfahren, die Vorgänge um die Kontovollmacht, die Zeitfolge der Schließfachbegehungen und der Wertpapiergeschäfte, die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und ihres Bruders, die dem FG auch unter dem Gesichtspunkt einer beabsichtigten Betriebsnachfolge durch den Bruder nicht stimmig erschien, sowie das Zieren des einzigen nicht mit der Klägerin verwandten Zeugen, überhaupt bei Gericht auszusagen. All dies durfte und musste das FG mitberücksichtigen und konnte daher zu einer anderen Würdigung des Streitstoffs kommen als die Klägerin.

    2. Auch die Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) greift nicht durch. Die Rüge wird damit begründet, das FG habe im Streitfall § 90 Abs. 2 AO angewendet und auf die erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß dieser Vorschrift abgestellt. Demgegenüber habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) den Rechtssatz aufgestellt, gehe es um den Verbleib und die Zuordnung von Sachen im Inland, sei § 90 Abs. 2 AO nicht einschlägig. Der Streitfall betreffe einen Inlandssachverhalt im Sinne dieses Rechtssatzes. Aufzuklären sei nämlich gewesen, ob das streitbefangene Kapital bereits vor seiner Anlage im Ausland der Klägerin zugewendet worden sei.

    Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das FG hätte --folgte man der Beschwerdebegründung der Klägerin-- keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich verkannt, keinen Auslandssachverhalt vor sich zu haben. Tatsächlich aber befindet sich das FG bei seiner Überzeugungsbildung durchaus im Einklang mit den Ausführungen des BFH zu § 90 Abs. 2 AO in dem genannten Urteil. Wie seinerzeit der vom BFH zu beurteilende Sachverhalt weist auch der Streitfall sowohl Inlands- als auch Auslandsbezüge auf. Auch das FG hat sich in dem Abschnitt seiner Entscheidungsgründe, der die Tatsachen- und Beweiswürdigung enthält (ab Mitte der S. 9 des Urteils) lediglich für die Auslandsbezüge --nämlich bezüglich der "Bankverbindung" zu der ausländischen Bank (Tz. 1. b (7) sowie 2. b der Vorentscheidung)-- auf § 90 Abs. 2 AO berufen und die dadurch gewonnenen Ergebnisse zusammen mit den Aufklärungsbemühungen bezüglich der Inlandsbezüge --insbesondere den Zeugenaussagen der Eltern-- in seine Überzeugungsbildung einfließen lassen. Dies deckt sich mit der Vorgehensweise des BFH in dem zitierten Urteil. Nach dem Vortrag der Klägerin soll die behauptete Treuhandvereinbarung mit ihren Eltern lediglich bei der ausländischen Bank gelegen haben. Es wäre daher gemäß § 90 Abs. 2 AO Sache der Klägerin gewesen, sich dieses Beweismittel dort zu beschaffen oder entsprechende Beweisvorsorge zu treffen, um den verlangten Nachweis gemäß § 159 Abs. 1 AO führen zu können (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 II B 109/06, BFH/NV 2008, 1163, sowie Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand November 2008, § 90 AO Rz 26).

    3. Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Frage zu, ob gemäß § 8 Abs. 1 StraBEG ein vor 1993 entstandener Schenkungsteueranspruch auch dann erlischt, wenn der Steuerpflichtige für die Jahre 1993 bis 2002 eine Strafbefreiungserklärung bezüglich der Einkommensteuer und Vermögensteuer abgegeben und darin die vor 1993 ausgeführte Schenkung nicht erwähnt hat. Diese Frage ist im Streitfall schon deshalb nicht klärungsfähig, weil nach den Feststellungen des FG die streitgegenständliche Schenkung nicht vor 1993, sondern in 2002 ausgeführt worden ist.

    RechtsgebieteAO, FGO, StraBEG