07.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130719
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 07.02.2012 – 6 K 2147/10 H
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf
6 K 2147/10 H
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Haftende in Anspruch genommen wurde, weil sie von an eine gemäß § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtige Liechtensteiner Gesellschaft gezahlten Vergütungen für Überlassungen von Sattelzugmaschinen, die überwiegend im Ausland eingesetzt wurden, keinen Steuerabzug vorgenommen und keine Steuer abgeführt hat.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 1998 eine Spedition. Sie mietete Sattelzugmaschinen von der Liechtensteiner "S-AG". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in der Gerichtsakte befindlichen Rahmenmietvertrag vom 09.02.1998 verwiesen. Beteiligt an der "S-AG" war zu 51% der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Die Sattelzugmaschinen wurden im Anschluss ohne Gewinnaufschlag mit der gleichen Miethöhe (infolge von Währungsschwankungen kam es zu geringfügigen Abweichungen) an (selbständige) Frachtführer weitervermietet. Die Laufzeit der Anmietung von der "S-AG" und die Laufzeit der Untermietverträge deckten sich jeweils. Hinsichtlich der Einzelheiten der Untermietverträge wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Mietverträge verwiesen. Die im Eigentum der "S-AG" stehenden Sattelzugmaschinen wurden in den Niederlanden an die Frachtführer übergeben, die anschließend mit diesen ausschließlich Fahrten im Rahmen der Spedition der Klägerin durchführten. Die Frachtführer bekamen von der Klägerin eine Vollbeschäftigungsgarantie. Die Sattelzugmaschinen waren in Deutschland zugelassen. Sie waren in der Firmenfarbe "..." gehalten und mit dem Logo der Klägerin versehen. Die Halter waren ausschließlich im Inland ansässig. Fahrten wurden im Inland und im Ausland getätigt. In erster Linie waren die Fahrzeuge auf Strecken zwischen Deutschland und Spanien unterwegs. Der inländische Streckenanteil lag nach den Angaben der Klägerin unter 10%. "...". Die für die Nutzung der Sattelzugmaschinen von der Klägerin an die "S-AG" gezahlten Beträge betrugen im Jahr 1998 insgesamt "..." DM.
Anlässlich einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung "F-Stadt" kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Vergütung für die Nutzung der Sattelzugmaschinen, die die "S-AG" von der Klägerin erhalten hatte, nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG der beschränkten Steuerpflicht und damit nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug unterfielen. Bei der Überlassung von beweglichen Wirtschaftsgütern – hier der Sattelzugmaschinen – handele es sich um sonstige Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG. Eine Nutzung im Inland sei durch das Weitervermieten der beweglichen Wirtschaftsgüter an die einzelnen Sattelzugmaschinen-Fahrer gegeben. Die Mietzahlungen unterfielen daher nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG der Abzugssteuer in Höhe von 25%.
Auf Grund der Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 15.03.2007 für die einzelnen Jahre 1998 bis 2002 getrennte Haftungsbescheide gegen die Klägerin als Haftungsschuldnerin. Der Haftungsbetrag für 1998 betrug "..." DM Körperschaftsteuer und "..." DM Solidaritätszuschlag.
Die Klägerin legte gegen diese Haftungsbescheide fristgerechte Einsprüche ein. Sie trug im Einzelnen vor: § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG setze eine beschränkte Steuerpflicht der "S-AG" voraus. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG verlange seinem Wortlaut nach die "Nutzung", nicht aber die "Verwertung" im Inland. Der Begriff der "Nutzung" sei enger als der Begriff der "Verwertung". Eine Sache werde nur genutzt, wenn sie im Inland konkret eingesetzt werde. Eine Sache werde aber nicht genutzt, wenn sie im Inland lediglich wirtschaftlich verwertet werde. Eine Nutzung der Sattelzugmaschinen durch die Klägerin im Inland habe größtenteils nicht stattgefunden. Die Frachtführer hätten die Sattelzugmaschinen nahezu ausschließlich im Ausland im internationalen Verkehr bewegt. Die "S-AG" sei daher nicht beschränkt steuerpflichtig nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewesen. Auf die Klägerin finde demzufolge § 50a EStG keine Anwendung, da nicht die Klägerin, sondern die selbständigen Frachtführer die Fahrzeuge genutzt hätten.
Im Einspruchsverfahren ermittelte das Finanzamt u.a. für das Jahr 1998, in welchem Umfang die Klägerin mit der "S-AG" und in der Folge mit den selbständigen Frachtführern Mietverträge über die genutzten Maschinen und Anhänger abgeschlossen hatte. U. a. wurde im Einvernehmen mit der Klägerin festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 1998 vier Sattelzugmaschinen von der "S-AG" im Rahmen normaler Mietverträge angemietet hatte und dass diese Fahrzeuge der "S-AG" als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen waren. Zudem wurde im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen einvernehmlich festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 1998 für die Sattelzugmaschinen Mietzahlungen in Höhe von jeweils "..." DM (= insgesamt "..." DM) an die "S-AG" geleistet hatte.
Der Beklagte half daher dem Einspruch für das Jahr 1998 teilweise ab. Hinsichtlich der von der "S-AG" an die Klägerin vermieteten Sattelzugmaschinen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.05.2010 den Einspruch als unbegründet zurück. Die Inanspruchnahme der Klägerin im Wege der Haftung nach § 50a Abs. 5 EStG, § 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 191 der Abgabenordnung (AO) wurde unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von "..." EUR auf "..." EUR Körperschaftsteuer und "..." EUR Solidaritätszuschlag (="..." EUR) beschränkt. Der Beklagte hielt hinsichtlich der vermieteten Fahrzeuge daran fest, dass die "S-AG" sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erzielt habe. Diese unterlägen gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug. Dementsprechend habe die Klägerin als Vergütungsschuldnerin die Abzugssteuer einbehalten müssen. Die Weitervermietung der Sattelzugmaschinen stelle eine Nutzung im Inland dar. Denn die Weitervermietung vollziehe sich ausschließlich im Inland. Die Einsprüche hinsichtlich der übrigen Jahre 1999 bis 2002 brachten die Beteiligten einvernehmlich nach § 363 AO zum Ruhen, bis über das Klageverfahren hinsichtlich des Haftungszeitraums 1998 entschieden ist.
Die Klägerin hat am 24.06.2010 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage beruft sie sich darauf, dass eine inländische Nutzungsüberlassung hinsichtlich der vermieteten Sattelzugmaschinen nicht vorliege. Der einschlägige Rahmenvertrag sei in Liechtenstein unterzeichnet worden. Auch sei als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Fürstentum Liechtenstein vereinbart. Die Nutzung der Sattelzugmaschinen sei vorwiegend im Ausland erfolgt. Dort seien die Sattelzugmaschinen auch in Gestalt des zivilrechtlichen Verfügungsgeschäfts an die Frachtführer übergeben und zunächst zugelassen worden. Erst nach der Weitervermietung an die Frachtführer durch die Klägerin sei eine Zulassung der Maschinen im Inland erfolgt. Aufgrund der deutschen Frachtführerlizenz sei eine solche Ummeldung nötig gewesen. Eine Nutzung der Sattelzugmaschinen im Inland habe aber nicht stattgefunden. Der vertragliche Leistungsort liege daher nicht im Inland.
Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass unter Anwendung der Wortlautauslegung sich die Annahme verbiete, der Mietvertrag zwischen der "S-AG" und der inländischen Klägerin stelle die in § 49 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbsatz EStG gemeinte Nutzung dar. Da das Ertrag bringende Rechtsverhältnis bereits in § 49 Abs. 1 Nr. 9 1. Halbsatz EStG durch den Verweis auf § 22 Nr. 3 EStG und dort namentlich als Vermietung beweglicher Gegenstände umschrieben sei, könne der Begriff Nutzung in § 49 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbsatz EStG nicht entsprechend ausgefüllt werden. Denn ansonsten läge unweigerlich eine sinnlose Verdopplung vor. Das Tatbestandsmerkmal "Nutzung beweglicher Sachen im Inland" beschreibe den Ort der tatsächlichen Nutzung des vermieteten Gegenstandes. Ein Vertragsverhältnis erlaube eine tatsächliche Nutzung, stelle aber selbst keine Nutzung eines beweglichen Gegenstands, hier der Sattelzugmaschinen, dar. Eine Vermietung von Eigentum stelle eine Verwertung aber keine Nutzung dar. Der Vergleich mit den weiteren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 EStG zeige, dass jeweils ein tatsächlicher räumlicher Zusammenhang zum Inland bestehen müsse. Entweder müsse die Ertrag bringende Tätigkeit im Inland ausgeführt oder die Einkunftsquelle im Inland liegen. Dementsprechend werde die gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtige Vermietung beweglicher Gegenständer nur dann über § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG für beschränkt Steuerpflichtige zu einer inländischen Einkunftsart, wenn die tatsächliche Nutzung des vermieteten Gegenstandes auch im Inland erfolge. Im Streitfall sei die tatsächliche Nutzung der Sattelzugmaschinen nur zu ca. 7 % im Inland erfolgt.
Selbst wenn man den Mietvertrag über die jeweilige bewegliche Sache an sich bereits als Nutzung betrachte, so sei dann jedenfalls auf den Ort des Verpflichtungsgeschäftes oder den Ort des Verfügungsgeschäftes aus dem Mietvertrag abzustellen. Hinsichtlich der Mietverträge zwischen der "S-AG" und der inländischen Klägerin lägen beide Orte nicht im Inland.
Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid für das I. bis IV. Quartal 1998 über die Nichtabführung von Steuerabzugsbeträgen nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 73g EStDV vom 15.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.05.2010 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, dass die Inanspruchnahme der Klägerin im Wege der Haftung nach § 50a Abs. 5 EStG, § 73g EStDV in Verbindung mit § 191 AO rechtmäßig sei. Im Streitfall gehörten die Einkünfte der Firma "S-AG" aus der Vermietung der Sattelzugmaschinen zu den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Weitervermietung der Sattelzugmaschinen stelle auch eine Nutzung im Inland dar. Die Klägerin habe die Wirtschaftsgüter für die Weitervermietung genutzt. Dass der Rahmenmietvertrag in Liechtenstein unterzeichnet worden sei oder dass sich dort der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag befunden habe, spiele keine Rolle. Unter Nutzung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei nicht nur der bestimmungsgemäße tatsächliche Gebrauch einer Sache zu verstehen, sondern auch die entgeltliche Weitervermietung beweglicher Sachen. Diese Nutzung – die entgeltliche Weitervermietung – vollziehe sich ausschließlich im Inland. Dass die Sattelzugmaschinen nach der Weitervermietung an die selbständigen Frachtführer überwiegend im Ausland eingesetzt würden, spiele für die Leistungsbeziehung zwischen der "S-AG" und der Klägerin keine Rolle. Die Inanspruchnahme sei auch innerhalb der durch § 191 AO i.V.m. § 5 AO vorgegebenen Ermessensgrenzen erfolgt, da die Durchsetzung des Steueranspruchs gegenüber der ausländischen Steuerschuldnerin schwierig sei und keine Erkenntnisse über verwertbares Inlandsvermögen der Steuerschuldnerin vorgelegen hätten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Haftungsbescheid für das Jahr 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig. Die Klägerin ist dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gemäß § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV i. V. m § 191 AO als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden, weil sie von den an die "S-AG" als beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG gezahlten Vergütungen für Nutzungsüberlassungen keinen Steuerabzug vorgenommen und keine Steuer abgeführt hat.
Die "S-AG" war im Streitjahr als Kapitalgesellschaft nach Liechtensteiner Recht, die weder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) noch ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland hatte, gemäß § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig. Zu den inländischen Einkünften gehörten gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter anderem sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland handelt. Dies galt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 EStG handelte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Zahlungen an die "S-AG" für die Überlassung von Sattelzugmaschinen zur Nutzung Einkünfte der "S-AG" aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Denn das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur erfüllt, soweit die Sattelzugmaschinen für Fahrten im Inland genutzt werden. Der Begriff Nutzung wird im EStG nicht definiert. Mit der Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine Besteuerungslücke bei Vergütungen, die ausländische Unternehmen für die Überlassung der Nutzung beweglicher Sachen im Inland erhalten, geschlossen wird (vgl. BT-Drucksache 7/1509 S. 2,13; Loschelder in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 49 Rz. 93). Bei Berücksichtigung dieses Gesetzeszweckes ist das Tatbestandsmerkmal Nutzung einer beweglichen Sache so auszulegen, dass jegliche Verwendung der Sache, sei es in Form der Selbstnutzung oder einer anderen Nutzung im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen, wie eine Weitervermietung, von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst wird (vgl. Hidien in K/S/M, EStG, § 49 Rz. J 134). Der Begriff der Nutzung ist somit weiter als der Begriff der Vermietung (vgl. Klein in HHR, EStG, § 49 Rz. 1101). Daher überzeugt der Einwand der Klägerin, da das Ertrag bringende Rechtsverhältnis bereits in § 49 Abs. 1 Nr. 9 1. Halbs. EStG durch den Verweis auf § 22 Nr. 3 EStG und damit als Vermietung beweglicher Gegenstände umschrieben sei, könne der Begriff Nutzung in § 49 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbs. EStG nicht entsprechend ausgefüllt werden, nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt auch ein Vertragsverhältnis eine Nutzung einer beweglichen Sache dar. Ob ein Vertragsverhältnis keine "tatsächliche" Nutzung ist, wie die Klägerin meint, kann offen bleiben, da Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Nutzung und nicht die tatsächliche Nutzung oder Benutzung ist.
Unstreitig handelt es sich bei den streitigen Einkünften nicht um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 EStG. Auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, dass die Nutzung im Inland erfolgt, ist erfüllt.
Im Streitfall hat die "S-AG" gemäß dem Rahmenmietvertrag vom 09.02.1998 die Vergütung dafür erhalten, dass sie der Klägerin Sattelzugmaschinen überlassen hat, damit sie diese in Deutschland an ihre selbstständigen, in Deutschland lebenden Frachtführer weitervermieten konnte, die mit den Sattelzugmaschinen ausschließlich Fahrten im Rahmen der Spedition der Klägerin durchführten. Somit liegt ein doppelter Inlandsbezug vor. Die Mietverträge mit den Frachtführern sind im Inland geschlossen worden und die Sattelzugmaschinen wurden ausschließlich im Rahmen der im Inland ansässigen Spedition der Klägerin eingesetzt. Ohne Bedeutung ist das die Sattelzugmaschinen überwiegend im Ausland unterwegs waren und der inländische Streckenanteil unter 10 % lag. Denn dies ändert nichts daran, dass die Nutzung der Sattelzugmaschinen durch die Klägerin in Form der Weitervermietung für eine Nutzung in ihrem Unternehmen im Inland erfolgte. Die Ansicht der Klägerin, dass, selbst wenn man den Mietvertrag über die jeweilige bewegliche Sache an sich bereits als Nutzung betrachte, auf den Ort des Verpflichtungsgeschäftes abzustellen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Mietverträge mit den Frachtführern in Deutschland geschlossen wurden. Warum nach Ansicht der Klägerin auf den Ort des "Verfügungsgeschäftes" aus dem Mietvertrag abzustellen sein soll, bleibt unklar. Zwar wurden die Sattelzugmaschinen in den Niederlanden an die Frachtführer übergeben. Die Überlassung an die Frachtführer erfolgte aber aufgrund der mit den Frachtführern im Inland abgeschlossenen Mietverträge zur Nutzung der Sattelzugmaschinen ausschließlich im Rahmen der inländischen Spedition der Klägerin.
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG i. V. m. § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und § 73 g EStG liegen vor.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Steuer bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG herrühren, im Wege des Steuerabzugs erhoben. Dem Steuerabzug unterliegt nach § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG der volle Betrag der Einnahmen. Der Steuerabzug beträgt nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 25 % der Einnahmen. Die Mieteinnahmen betrugen unstreitig "..." EUR. Nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnungen des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG). Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG). Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug als Gläubiger der Vergütungen Steuerschuldner (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG). Der Schuldner der Vergütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG).
Da im Streitjahr hinsichtlich der streitigen Nutzungsüberlassungen "..." EUR von der Klägerin an die Firma "S-AG" gezahlt worden waren, hätten damit 25%, also "..."EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag, im Wege des Steuerabzugs von der Klägerin abgeführt werden müssen. Die Klägerin als Schuldnerin der Vergütungen hätte den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers – der "S-AG" - vornehmen und die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer an das Finanzamt abführen müssen. Dies war jedoch nicht erfolgt.
Ist die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten oder abgef ührt worden, so hat das Finanzamt nach § 73g Abs. 1 EStDV die Steuer von dem Schuldner durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern. Da die Klägerin hier ihrer nach § 50a Abs. 5 Sätze 2 bis 4 EStG folgenden Verpflichtung, der Einbehaltung und Abführung des entsprechenden Steuerabzugsbetrags, nicht nachgekommen war, konnte sie durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte auch innerhalb der durch § 191 AO i.V.m. § 5 AO vorgegebenen Ermessungsgrenzen. Ermessensfehler oder ein Ermessensnichtgebrauch sind nicht vorgetragen worden. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung könnte allein der Umstand hinweisen, dass der Haftungsbescheid keine Begründung zu der Frage enthält, weshalb der Beklagte keinen Nachforderungsbescheid im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 EStG gegenüber der "S-AG" erlassen hat (vgl. dazu FG München, Urteil vom 25.10.1989 I 279/84 E, EFG 1990, 245). In der Einspruchsentscheidung hat der Beklagte jedoch ausgeführt, dass die Durchsetzung des Steueranspruchs gegenüber der "S-AG" schwierig sei. Zudem seien auch keine Erkenntnisse über verwertbares Inlandsvermögen der Steuerschuldnerin vorhanden. Diese Erwägungen sind für die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen auch hinsichtlich einer Inanspruchnahme der "S-AG" ausgeübt hat, im Rahmen der nur eingeschränkten Ermessensüberprüfung seitens des Finanzgerichts (§ 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO) nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 20.7.1988 I R 61/85, BFHE 154, 473, BStBl II 1989, 473).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG "Nutzung im Inland" gibt es - soweit erkennbar - bisher nicht und in der Literatur wird vertreten, dass eine bewegliche Sache nur im Inland genutzt wird, wenn sie dort tatsächlich verwendet/eingesetzt wird (vgl. Hidien in K/S/M, EStG, § 49 Rz. J 136; Klein in HHR, EStG, § 49 Rz. 1101; Ramackers in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 49 Rdn. 623).