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  • 14.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130893

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.01.2013 – 11 K 2439/10 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Düsseldorf

    11 K 2439/10 E

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand:

    Streitig ist der Abzug einer Spende an eine spanische Stiftung nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.

    Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer der "A" GbR, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der "B" GmbH und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zudem erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen.

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger eine Zuwendung an die "C", eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz in "D"/Mallorca (Spanien), i. H. v. 15.000 € als Spende gelten. Nach der Satzung (Blatt 92 ff. der Gerichtsakte) der im Jahr 2003 gegründeten "C" handelt es sich bei der Zuwendungsempfängerin um eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur, die Hilfe für Jugendliche und Senioren in allen Formen, ärztlichen Beistand sowie die selbstlose Hilfe für Personen, die aufgrund ihres physischen oder psychischen Zustandes die Hilfe Dritter benötigen, bezweckt. Sie ist als gemeinnützige Einrichtung im balearischen Stiftungsregister eingetragen. Der Stiftungsvorstand besteht aus Herrn "E", Frau "F" und der deutschen "G" Stiftung, vertreten durch Herrn "H". Die von den Klägern beim beklagten Finanzamt eingereichte, in spanischer Sprache verfasste Spendenbescheinigung wies als Zuwendenden „"B" GmbH“ aus.

    Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 6. April 2009 berücksichtigte der Beklagte die Spende im Hinblick auf die ausländische Zuwendungsempfängerin nicht. Dagegen legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein und beriefen sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 27. Januar 2009 in der Rs. Persche (C-318/07, DStR 2009, 207). Am 22. April 2009 erließ das beklagte Finanzamt einen Teilabhilfebescheid; die Spende blieb allerdings weiterhin ohne Berücksichtigung. Daraufhin übersandten die Kläger eine deutsche Übersetzung der Spendenbescheinigung.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2009 zwar auch Spenden an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Einrichtung unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10b EStG abziehbar seien. Erforderlich sei insbesondere, dass die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfülle. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Spende an die in Spanien ansässige "C"-Stiftung überhaupt die grundlegenden Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach deutschem Recht vorlägen. Es fehle eine entsprechende Bestätigung der Stiftung, dass die Kläger dieser eine Spende hätten zukommen lassen. Die vorgelegte Bescheinigung beziehe sich offensichtlich auf die "B" GmbH und würde auch bei einem inländischen Empfänger keinen Spendenabzug ermöglichen. Zudem fehle ein Beleg dafür, dass der Betrag von 15.000 € bei den Klägern abgeflossen sei. Der Spendenabzug sei daher – ungeachtet der Frage, ob die "C"-Stiftung nach inländischen Maßstäben als gemeinnützig anzuerkennen ist – nicht möglich.

    Die Kläger haben am 15. Juli 2010 Klage erhoben, mit der sie weiterhin den Spendenabzug verfolgen. Sie machen geltend, die Abzugsfähigkeit der Spende stehe zwar unter der Voraussetzung, dass die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften erfülle. Dieser Nachweis könne aber sowohl durch die vonseiten des Beklagten angeforderten Unterlagen als auch durch ein Amtshilfeersuchen geführt werden. Es sei unverhältnismäßig, die Kläger – ungeachtet der Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung – mit erheblichem Kostenaufwand zu belasten. Hintergrund des Stiftungsrechts sei es, Menschen dafür zu gewinnen, sich mit sozialen Problemstellungen zu beschäftigen und diese finanziell zu unterstützen. Dadurch würden soziale Aufgaben unternommen, die ansonsten durch staatliche Institutionen zu übernehmen seien.

    Aus dem EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 ergebe sich, dass die betroffenen Finanzbehörden aufgrund der Richtlinie 77/799 Amtshilfeersuchen an die Behörden eines anderen Mitgliedsstaats stellen könnten. Dieses Verfahren werde seit langem, insbesondere bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, intensiv genutzt. Dass hier nicht gleich verfahren werde, sondern der Steuerpflichtige beim Nachweis der Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers überfordert werde, lasse nur die Schlussfolgerung zu, dass über das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 16. Mai 2011 (BStBl I 2011, 559) sichergestellt werden solle, dass ausschließlich inländische Spenden steuerlich gefördert werden. Das EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 solle ausgehebelt werden. Das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 stelle zu hohe Anforderungen auf. Die Nachweishürden seien nicht erfüllbar. Gegen das Schreiben bestünden daher erhebliche europarechtliche Bedenken (vgl. Geserich, NWB 2011, 2188).

    Bei der "C" handele es sich um eine allgemein bekannte Stiftung von "G". Dies sei im Internet auf einfache Weise zu überprüfen. Dort könne man sowohl die handelnden Personen als auch die Untergliederungen der Stiftung erkennen. Den Stiftungsvorsitz für die deutsche und die spanische Stiftung habe "G" inne, Geschäftsführer sei "H". Zudem sei die Zusammengehörigkeit und Verzahnung der Stiftungen ersichtlich. Es sei objektiv zu erkennen, dass es sich um gemeinnützige Stiftungen handele. Die Identität der für die deutsche und die spanische Stiftung handelnden Personen zeuge davon, dass in beiden Stiftungen dieselben gemeinnützigen Ziele verfolgt würden.

    Zur Begründung der Klage haben die Kläger insbesondere die auf den Kläger lautende Original-Spendenbescheinigung (Blatt 19 der Gerichtsakte), einen Überweisungsbeleg (Blatt 18 der Gerichtsakte), einen Nachweis der Eintragung der "C" ins Stiftungsregister der Balearen mit deutscher Übersetzung (Blatt 20 f. der Gerichtsakte), den Anerkennungsbescheid der Balearen-Regierung ohne deutsche Übersetzung (Blatt 21 ff. der Gerichtsakte), die Satzung der "G"-Stiftung (Blatt 66 ff. der Gerichtsakte), die Satzung der "C" mit deutscher Übersetzung (Blatt 79 ff. der Gerichtsakte), eine Stellungnahme der die "C" betreuenden Rechtsanwältin, "I" (Blatt 100 ff. der Gerichtsakte), die Körperschaftsteuererklärung nebst Bilanz für 2007 mit teilweiser deutscher Übersetzung (Blatt 115 ff. der Gerichtsakte) sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für 2007 (Blatt 133 der Gerichtsakte) mit teilweiser deutscher Übersetzung eingereicht.

    Die Kläger beantragen,

    den Geschäftsführer der spanischen und deutschen "C"-Stiftung "H" zu der Frage zu hören, ob die Mittelverwendung und Rücklagenbildung im Jahr 2007 hinsichtlich der spanischen Stiftung den Gemeinnützigkeitsvorschriften entsprach,

    ferner den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 6. April 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. April 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2010 dahingehend abzuändern, dass die Zuwendung an die "C" i. H. v. 15.000 € als Spende berücksichtigt wird,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er macht geltend, dass auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom 27. Januar 2009 nachzuweisen sei, dass die Einrichtung die nach inländischen Gesetzen erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung erfülle. Es müssten demnach insbesondere steuerbegünstige Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung – AO – vom Empfänger verwirklicht werden, d.h. es müssten laut Satzung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und diese durch die tatsächliche Geschäftsführung auch verwirklicht werden. Eine abschließende Beurteilung der Gemeinnützigkeit sei nicht ausschließlich unter Beachtung des Satzungsinhalts möglich, sondern erfordere zusätzlich insbesondere eine Prüfung der Mittelverwendung, um sicherzustellen, dass die vorhandenen Mittel auch tatsächlich entsprechend dem Satzungszweck verwendet worden seien. Hierzu bedürfe es üblicherweise der Vorlage einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Verblieben danach Zweifel, ob z.B. die satzungsmäßigen Ziele tatsächlich verwirklicht, die Mittel nur für diese Zwecke verwendet oder sonstige gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben tatsächlich erfüllt würden, seien ggf. weitere Unterlagen wie z.B. Tätigkeitsberichte, Kassenberichte, Vermögensübersichten und Protokolle über Mitgliederversammlungen oder Vorstandsbeschlüsse vorzulegen.

    Dem die Gemeinnützigkeit feststellenden Finanzamt müsse es durch die genannten Unterlagen ermöglicht werden, abschließend zu prüfen, ob die betroffene Körperschaft laut Satzung gemeinnützige Zwecke verfolge und ob die satzungsgemäßen Zwecke auch tatsächlich verwirklicht würden. Das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 fordere dementsprechend, dass der inländische Spender dem für ihn zuständigen Finanzamt alle Belege vorlege, die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit erforderlich seien. Die an den inländischen Spender gestellten Anforderungen seien zugegebenermaßen hoch, sie seien jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des § 90 Abs. 2 AO rechtmäßig. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 ausgeführt, dass „nichts die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats daran hindert, von einem Steuerpflichtigen, der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen...“ (Rn. 60). Nachfolgend führe der EuGH aus, dass der Besteuerungsmitgliedstaat zwar auch über die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens an den Sitzstaat verfüge, dass er aber nicht verpflichtet sei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des der EuGH-Entscheidung nachfolgenden BFH-Urteils vom 27. Mai 2009 (X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633) sei das BMF-Schreiben nicht zu beanstanden. Auch der BFH gehe davon aus, dass die für eine Überprüfung der Abzugsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vom Steuerpflichtigen vorzulegen seien und der beantragte Steuerabzug im Fall der Nichtvorlage versagt werden könne.

    Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die Zuwendungsempfängerin nach ihrer Satzung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolge und diese durch die tatsächliche Geschäftsführung auch verwirklicht würden. Zwar lasse die eingereichte Satzung der "C" einen grundsätzlich als gemeinnützig anzuerkennenden Zweck erkennen. Die vorgelegte Satzung enthalte jedoch keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung gemäß § 55 AO. Sie enthalte zudem nicht den nach deutschem Recht erforderlichen Passus, dass die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge (§ 59 AO). Diese Voraussetzungen ergäben sich auch nicht aus sonstigen Formulierungen der Satzung. Weiterhin schreibe die Satzung keine hinreichende Vermögensbindung für den Fall der Stiftungsauflösung, ihrer Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks vor (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Die Vorgabe, dass ein Guthaben an ausgesuchte Institutionen mit ähnlichen Zwecken weiterzugeben sei, schränke den Kreis der möglichen Empfänger nicht zwingend auf steuerbegünstigende Zwecke verwirklichende Institutionen ein. Für den Fall, dass Vermögen wegen Wegfalls des bisherigen Zwecks der Stiftung auszukehren sei, enthalte die Satzung zudem überhaupt keine Regelung.

    Ferner bestünden Bedenken, ob die Stiftung unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolge oder verwirklicht habe. Gemäß § 57 AO verfolge eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar, wenn sie selbst diese Zwecke verwirkliche, wobei die Einschaltung von Hilfspersonen unschädlich sei. Die dort definierte Unmittelbarkeit sei gemäß § 59 AO Voraussetzung für jegliche Steuervergünstigung. Sie müsse sich außerdem in der tatsächlichen Geschäftsführung widerspiegeln (§ 63 AO). Der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den notwendigen Erfordernissen entspreche, sei durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu erbringen. Dafür sei nicht nur eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, sondern ggf. auch ein Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht mit Entwicklung der Rücklagen etc. erforderlich. Im Streitfall sei bislang nicht ersichtlich, dass die Stiftung in 2007 ihre satzungsmäßigen Zwecke überhaupt verwirklicht habe. Der Aufstellung der Ausgaben sei nicht zu entnehmen, dass den Satzungszweck erfüllende Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden. Allein die Tatsache, dass Personalkosten angefallen seien, stelle keinen Nachweis dafür dar, dass dieses Personal auch – unmittelbar – satzungsgemäße Zwecke verwirklicht habe. Die übersandte Gewinn- und Verlustrechnung ermögliche es nicht, die Gemeinnützigkeit der Stiftung zu beurteilen. Es seien überwiegend Personalkosten ausgewiesen worden, Rückschlüsse auf die tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung seien nicht möglich. Zudem ließen die in einer Summe ausgewiesenen Einnahmen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang darin Spenden enthalten seien bzw. aus welchen sonstigen Quellen diese Einnahmen stammten.

    Zudem müssten steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. § 58 AO enthalte zudem betragsmäßige Grenzen dafür, in welchem Umfang finanzielle Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft in Rücklagen eingestellt werden dürften. Angesichts der Tatsache, dass nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung 2007 der gesamte Überschuss von über 50.000 € in gesetzliche und überwiegend freiwillige Rücklagen eingestellt worden sei, dränge sich der Schluss auf, dass eine Steuervergünstigung bereits wegen Überschreitung der in § 58 Nr. 7 AO genannten Grenzen und somit wegen Zweifeln an der zeitnahen Verwendung von Mitteln ausgeschlossen sei.

    Im Übrigen enthalte die ausgestellte Spendenbestätigung der "C" keinen Passus, dass die Spende nur für steuerbegünstigte Zwecke oder ggf. als Zuwendung in den Vermögensstock geleistet werde.

    Schließlich sei im Hinblick auf die erforderliche gemeinnützigkeitsrechtliche Überprüfung der "C" unmaßgeblich, ob die deutsche "C" Stiftung und die "G" Stiftung als gemeinnützig anzuerkennen seien. Die "C" stelle eine rechtlich selbständige Einrichtung dar.

    Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011, zugestellt am 7. Dezember 2011, ist der Prozessvertreter des Klägers gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – aufgefordert worden, bis zum 15. Januar 2012 anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere einer deutschen Übersetzung der Satzung) nachzuweisen, dass der ausländische Zuwendungsempfänger ("C") die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt (vgl. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010).

    Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2013, und der beigezogenen Steuerakte des Beklagten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 6. April 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. April 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Zuwendung an die "C" i. H. v. 15.000 € zu Recht nicht als Spende nach § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt. Es fehlt sowohl an den Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG als auch an einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Zuwendungsnachweis.

    I. Der erkennende Senat hält den Nachweis, dass die "C" die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt, für nicht erbracht.

    Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl I 2010, 386) können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies setzt nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG voraus, dass diese Zuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, geleistet werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Gesetzesfassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer – wie im Streitfall – noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 24e Satz 5 EStG).

    Die Gesetzesänderung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die EuGH-Entscheidung vom 27. Januar 2009 (Rs. C-318/07 – Persche, BStBl II 2010, 440) dar, nach der Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EG – (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt. Dabei begegnet die Anknüpfung an das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht nach Ansicht des erkennenden Senats keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus der EuGH-Entscheidung vom 27. Januar 2009 und dem nachfolgenden BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 (X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633). Auf die entsprechenden Erwägungen des FG Münster im Urteil vom 8. März 2012 (2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche), denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen.

    Die streitgegenständliche Zuwendung i. H. v. 15.000 € erfüllt die Voraussetzungen des Spendenabzugs nicht. Zwar handelt sich um eine Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO. Zudem wird die Höchstabzugsgrenze (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG) nicht überschritten. Die Spende erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Wenngleich die empfangende Körperschaft in einem EU-Mitgliedstaat (Spanien) belegen ist, der zudem Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet, haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die Zuwendungsempfängerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer befreit. Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der BRD im Ausland beitragen kann (§ 51 Abs. 2 AO). Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn die in § 55 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Gemäß § 57 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; zudem muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Die Anforderungen an die Satzung ergeben sich aus § 60 AO, die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung aus § 63 AO.

    1. Die Satzung der "C" erfüllt die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts nicht.

    a) Zwar dient die Zuwendungsempfängerin nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO (Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie von Kunst und Kultur) sowie mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 Nr. 1 AO (Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind). Davon geht mittlerweile auch das beklagte Finanzamt aus. Das Erfordernis des sog. strukturellen Inlandsbezugs (§ 10b Abs. 1 Satz 6 EStG, § 51 Abs. 2 AO) gelangt im Streitfall noch nicht zur Anwendung; es gilt nur für Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden (§ 52 Abs. 24e Satz 6 EStG). Der Senat kann daher offen lassen, ob dem Tatbestandsmerkmal überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob es dergestalt europarechtskonform ausgelegt werden muss, dass das Finanzamt die Möglichkeit eines Beitrags zum Ansehen der BRD anerkennen muss, wenn die ausländische gemeinnützige Organisation nachgewiesen hat, dass sie nach deutschem Recht gemeinnützig ist (vgl. dazu Förster, BB 2012, 663, 665).

    b) Indes hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Satzung keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung gemäß § 55 AO aufweist. Die Selbstlosigkeit ist jedoch unmittelbarer Bestandteil der Definition der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit (Urteil des FG Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche).

    Gemäß § 55 Abs. 1 AO geschieht eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

    1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

    2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

    3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

    5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Satzung der "C" schreibt insbesondere keine hinreichende Vermögensbindung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (§ 61 Abs. 1 AO). In der Zusammenschau sämtlicher Satzungsbestimmungen der "C" ist eine derartige Vermögensbindung nicht erkennbar. § 1 der Satzung enthält lediglich die pauschale Verpflichtung, dass das Vermögen der Stiftung dauerhaft zur Durchführung der Ziele im Interesse der Allgemeinheit genutzt werden muss. Die Regelung in § 35 Ziff. 2 der Satzung der "C", wonach der Erlös aus der Liquidierung des Guthabens an Stiftungen und andere vom Stiftungsrat im Voraus und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ausgesuchte Institutionen mit ähnlichen Zwecken weitergegeben wird, deckt sich nicht mit § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO. Das Erfordernis der steuerbegünstigten Verwendung des Vermögens sieht die Satzung der "C"– im Gegensatz zur eingereichten Satzung der "G" Stiftung (vgl. § 13 der Satzung, Blatt 66 ff. der Gerichtsakte) – jedoch nicht vor. Dem Senat erscheint die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angedeutete Auffassung, das Erfordernis der Vermögensbindung könne der Satzung jedenfalls im Wege der Auslegung entnommen werden, zu weitgehend. Zwar dürfte die steuerbegünstigte Verwendung des Liquidationserlöses durchaus dem „Geist der Satzung“ entsprechen. Dieser Zweck muss jedoch in der Satzung genau und prüffähig bestimmt sein (§ 61 Abs. 1 AO). Daran mangelt es im Streitfall. Zudem ist auch nicht substantiiert dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass die Einhaltung dieser Voraussetzung durch das spanische Stiftungsrecht sichergestellt wird.

    Nach Ansicht des Senats ist die sog. formelle Satzungsmäßigkeit auch bei ausländischen Körperschaften Voraussetzung für den Spendenabzug. Das Gericht folgt dabei der insbesondere vom FG Münster vertretenen Auffassung, dass ein Bestandsschutz für ausländische Satzungen nicht in Betracht kommt (Urteil vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Fischer, jurisPR-SteuerR 20/2010, Anm. 1; a.A. FG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12). Zwar ist es durchaus als ausreichend anzusehen, wenn die Satzung materiell vergleichbare Festlegungen enthält, auch wenn bestimmte deutsche Begriffsbestimmungen fehlen (Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 705). Dementsprechend dürfte es sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – isoliert betrachtet als unschädlich darstellen, dass in der Satzung der "C" der nach § 59 AO erforderliche Passus, die Stiftung verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, fehlt. Gleichwohl genügt die Satzung der "C" den zuvor dargestellten Anforderungen im Hinblick auf das Fehlen von Bestimmungen zur Selbstlosigkeit nicht.

    2. Des Weiteren haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die "C" nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.

    a) Wenngleich im Hinblick auf die Verbindung der Zuwendungsempfängerin mit der "G" Stiftung letztlich keine Bedenken gegen die Seriosität der "C" bestehen, haben die Kläger die gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht erfüllt. Sie haben keine Unterlagen eingereicht, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen würden, obschon es sich im Streitfall um einen Auslandssachverhalt handelt, so dass ihnen nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht obliegt. Eine derartige Überprüfung kann insbesondere nicht anhand der vorgelegten Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 63 Abs. 3 AO erfolgen. Es fehlt an der nötigen Untergliederung der Angaben. Aus der von den Klägern übersandten Gewinn- und Verlustrechnung (Blatt 134 der Gerichtsakte) lassen sich die nötigen Informationen nicht entnehmen. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich daraus keine Anhaltspunkte für die genaue Tätigkeit der "C" ergeben. Zudem lassen die in einer Summe ausgewiesenen Einnahmen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang darin Spenden enthalten sind bzw. aus welchen sonstigen Quellen diese Einnahmen stammen. Damit kann die tatsächliche Geschäftsführung der "C" auch nicht ansatzweise überprüft werden.

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I 2011, 559) verlangten Nachweise (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, ergänzend Tätigkeitsberichte, Kassenberichte, Vermögensübersichten mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüsse) über den europarechtlich zulässigen Rahmen hinausgehen (kritisch Geserich, NWB 2011, 2188; Schienke-Ohletz, IBW 2011, 651, 656; a.A. wohl Förster, BB 2011, 663, 667). Jedenfalls hat das beklagte Finanzamt zu Recht prüfbare Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben angefordert. Dem stehen europarechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen. Die Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit kann nämlich durch die Gewährleistung der Steueraufsicht und Steuerkontrolle gerechtfertigt sein, wenn die Einschränkung ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Das nationale Verfahrensrecht hat für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der staatlichen Amtsermittlungspflicht auf der einen und den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen auf der anderen Seite Sorge zu tragen (Förster, BB 2011, 663, 666). Dieses Verhältnis wird nach Ansicht des Senats auch dann gewahrt, wenn zumindest detaillierte Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben verlangt werden. Der Spendenabzug wird dadurch nicht – in unionsrechtswidriger Weise – faktisch unmöglich.

    Zu Unrecht verweisen die Kläger darauf, das beklagte Finanzamt habe die Vorlage der angesprochenen Nachweise im Hinblick auf das Instrumentarium der Amtshilfe nicht verlangen dürfen. Nach dem EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 (Rs. C-317/07 – Persche, BStBl II 2010, 440, Rn. 55 ff.) können die beteiligten Steuerbehörden vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Ein Mitgliedstaat dürfe, bevor er einer Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sei, eine Steuerbefreiung gewähre, Maßnahmen anwenden, mit denen er klar und genau nachprüfen könne, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfülle, und die tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung, z.B. auf der Grundlage der Vorlage des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts, kontrollieren. Gleiches gelte für einen Steuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende an eine Einrichtung geltend mache, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sei. Der Spender verfüge zwar im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle Informationen, die die Finanzbehörden für die Überprüfung benötigten, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfülle, insbesondere diejenigen, die sich auf die Art und Weise bezögen, wie mit den Spendengeldern verfahren werde, doch sei es einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen. Da nichts die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats daran hindere, von einem Steuerpflichtigen, der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend mache, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen, könne sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen Regelung, die es dem Steuerpflichtigen völlig verwehre, solche Nachweise zu erbringen, nicht auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, berufen.

    Darüber hinaus können sich die betroffenen Finanzbehörden nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Persche aufgrund der Richtlinie 77/799 an die Behörden eines anderen Mitgliedstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen erweisen. Die Richtlinie 77/799 berühre jedoch in keiner Weise die Befugnis der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Spenders, u.a. zu prüfen, ob die in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung erfüllt seien. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte, zu überprüfen, ob der Nachweis für die Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung aufgestellten Voraussetzungen gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbracht worden sei. Zudem verlange die Richtlinie 77/799 nicht, dass der Mitgliedstaat des Spenders vom Amtshilfe-Mechanismus dieser Richtlinie immer schon dann Gebrauch mache, wenn die Auskünfte des Spenders nicht ausreichten, um zu überprüfen, ob die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfülle. Die nationalen Finanzbehörden hätten zwar die Möglichkeit, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, sie seien dazu aber nicht verpflichtet. Es sei Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, zu beurteilen, in welchen konkreten Fällen ihm Informationen über Umsätze von auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen fehlten, und zu entscheiden, ob es in diesen Fällen gerechtfertigt sei, einen anderen Mitgliedstaat um Auskunft zu ersuchen.

    Ebenso wie der BFH (Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633) schließt sich auch der erkennende Senat dieser Rechtsprechung an. Aus ihr folgt, dass das beklagte Finanzamt die Vorlage von Unterlagen zu Recht verlangt hat und sich nicht von den Klägern auf die Möglichkeit der Amtshilfe durch die zuständige mallorquinische Behörde verweisen lassen musste.

    b) Der Nachweis, dass die "C" nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, wird auch nicht durch die Bestätigung der Rechtsanwältin "I" erbracht, wonach die "C" der spanischen Stiftungsaufsicht unterliegt und der Vorstand mindestens einmal jährlich Rechenschaft ablegen und Jahresabschlüsse mitsamt detaillierten Berichten vorlegen muss (Blatt 100 f. der Gerichtsakte). Zunächst haben die Kläger die bei der Stiftungsaufsicht einzureichenden und im Stiftungsregister einzutragenden Rechenschaftsberichte trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg – entgegen dem Hinweis von "I"– nicht bestätigt, dass eine aktuelle Studie über das spanische Stiftungsrecht und dessen Entsprechungen zum deutschen Recht durchgeführt werde. Auch aus dem in der Studie „Gemeinnützigkeitsrecht in Europa“ von Walz/von Auer/von Hippel aus dem Jahr 2007 veröffentlichten Länderbericht für Spanien ergibt sich nicht, dass die spanische Aufsicht über die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung der deutschen Aufsicht entspricht. Dementsprechend kann die materielle Satzungsmäßigkeit auch nicht im Wege des Rechtsvergleichs festgestellt werden.

    c) Der Senat kann der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Einschätzung der Kläger, diesem Ergebnis stehe entgegen, dass es sich bei der "C" – untechnisch gesprochen – um eine „Schwesterstiftung“ der deutschen "G" Stiftung handelt, nicht folgen. Zwar bezweckt auch diese nach ihrer Satzung (Blatt 66 ff. der Gerichtsakte) die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dies verwirklicht sie insbesondere durch die Veranstaltung von Ferienfreizeiten im In- und Ausland. Der Senat hält es jedoch nicht für gerechtfertigt, auf die Gemeinnützigkeitsprüfung der "C" allein deshalb zu verzichten, weil sich die als gemeinnützig anerkannte "G" Stiftung zur Verwirklichung ihrer Ziele (in Spanien) der "C" bedienen soll. Dafür lässt sich insbesondere anführen, dass die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit der spanischen Stiftung als selbständigem Rechtssubjekt nicht Gegenstand der deutschen Gemeinnützigkeitsprüfung gewesen sein dürfte.

    d) Angesichts des Umstands, dass bereits die Satzung der "C" nach Ansicht des erkennenden Senats die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, hat der Senat von der seitens der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Vernehmung des Zeugen "H" abgesehen. Ungeachtet dessen ist der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu erbringen. Zwar richtet sich diese Aufzeichnungspflicht an die (ausländische) Körperschaft (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 AO Rn. 9 ff.). Jedoch weist auch der EuGH im Urteil vom 27. Januar 2009 (Rs. C-317/07 – Persche, BStBl II 2010, 440, Rn. 55 ff.) darauf hin, dass der Spender zwar nicht selbst über alle nötigen Informationen verfüge, dass es ihm aber normalerweise möglich sei, von der Einrichtung entsprechende Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen (Rn. 57). Die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats hindere nichts daran, vom Steuerpflichtigen die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen (Rn. 60). Demgemäß kann auf die Vorlage von aussagekräftigen Aufzeichnungen nicht verzichtet werden. Diese von Gesetzes wegen auf der Grundlage ordnungsgemäßer Aufzeichnungen durchzuführende Gemeinnützigkeitsprüfung kann durch den angebotenen Zeugenbeweis nicht ersetzt werden.

    II. Darüber hinaus genügt die von den Klägern eingereichte Zuwendungsbestätigung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 50 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV – dürfen Zuwendungen nach § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt hat. Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren (§ 50 Abs. 4 Satz 1 EStDV). Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der "C" ausgestellte Spendenbescheinigung nicht den notwendigen Passus enthält, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet (§ 50 Abs. 1, 4 EStDV in Verbindung mit dem amtlichen Vordruck, BStBl I 2008, 4; vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 10b Rn. 38). Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann nach Ansicht des Senats auch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden. Zwar darf aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Bestätigung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck im Sinne des § 50 EStDV entspricht. Es ist der Körperschaft aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar, eine Bestätigung über die begünstigte Verwendung der Spende in die Spendenbescheinigung aufzunehmen (vgl. Urteil des FG Bremen vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12; Urteil des FG Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 706). Dieser materielle Kern der Zuwendungsbestätigung lässt sich der Bescheinigung der "C" nicht entnehmen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.