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  • 02.08.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 17.05.2013 – 6 K 73/12

    1. Die Vorschriften des Abkommensrechts
    zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs.
    1 EStG vor.


    2. Gem. Art. 23 DBA Japan ist Deutschland
    nur dann nach DBA verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden,
    wenn der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist.
    Die Ansässigkeit bestimmt sich gem. Art. 4 DBA Japan. Hat
    der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in Deutschland, ist er in Deutschland
    nicht ansässig, so dass die Verpflichtung zur Vermeidung
    der Doppelbesteuerung nicht Deutschland, sondern Japan trifft (Art.
    23 Abs. 2 DBA Japan). Ein Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG begründet
    keine Ansässigkeit.


    3. Die Voraussetzungen für § 34c
    Abs. 1 EStG liegen nicht vor, wenn es sich um Einkünfte
    gem. Art. 15 Abs. 3 DBA Japan handelt und der Sitz des Luftfahrtunternehmens
    sich in Deutschland befindet, denn es liegen dann keine ausländischen
    Einkünfte vor.


    4. § 34c EStG ist auch dann anwendbar,
    wenn das betreffende DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt,
    hat also insofern eine Auffangfunktion. § 34c EStG ist
    demnach grundsätzlich so zu verstehen, dass die Anrechnung
    nur soweit zur Anwendung kommen soll, als sie sich mit dem Abkommensmechanismus
    vereinbaren lässt.


    5. § 34c Abs. 3 EStG findet gem. § 34c
    Abs. 6 Satz 6 EStG dann keine Anwendung, wenn nach dem DBA Japan
    sowohl Deutschland (Art. 15 Abs. 3 DBA Japan) als auch Japan (Art.
    4 DBA Japan wegen der Ansässigkeit) berechtigt sind, die
    Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
    zu besteuern.


    6. Es ist nicht notwendig, die Voraussetzungen
    des § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen
    dahingehend auszulegen, dass durch diese Regelung erreicht wird,
    alle Fälle der Doppelbesteuerung zu vermeiden. Denn grundsätzlich
    ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, eine Doppelbesteuerung
    zu vermeiden (vgl. Art. 23 DBA Japan).


    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine von der Klägerin
    in Japan gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen
    oder gemäß § 34c Abs. 3 Einkommensteuergesetz
    (EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist.


    Die Klägerin ist eine seit dem ... 1984 bei der A Aktiengesellschaft
    (A) angestellte japanische Flugbegleiterin mit Wohnsitz in B (Japan),
    die ausschließlich auf den Flugstrecken zwischen Deutschland
    und Japan eingesetzt wird. Die Klägerin verfügt über
    keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    Der Arbeitgeber der Klägerin, die A, behielt für
    die Klägerin Lohnsteuer ein und führte diese ab.


    Für das Streitjahr 2009 beantragte die Klägerin,
    gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt
    steuerpflichtig behandelt zu werden. Am 18.01.2011 gab sie ihre Einkommensteuererklärung
    für 2009 ab. Neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger
    Arbeit erklärte sie auch Einkünfte außerhalb
    von EU/EWR aus Vermietung und Verpachtung, die sie in Japan
    erzielt hatte, in Höhe von 91.523 Yen. Zusammen mit ihrer
    Steuererklärung reichte sie eine Bescheinigung über Steuerzahlungen
    in Japan ein, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen
    wird.


    Durch den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 09.02.2011 wurde Einkommensteuer
    in Höhe von 17.616 € festgesetzt. Der Beklagte
    legte seiner Besteuerung nur die Einkünfte aus der nichtselbständigen
    Tätigkeit zu Grunde. Die in Japan gezahlten Steuern berücksichtigte
    er nicht.


    Hiergegen legte die Klägerin am 11.02.2011 Einspruch
    ein. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, ihre von
    A erhaltenen Einkünfte seien doppelt besteuert worden,
    sowohl in Deutschland als auch in Japan. Denn sie habe in Japan
    die örtliche Einwohnerabgabe (residence tax) entrichten
    müssen. Deutschland müsse dafür Sorge
    tragen, dass keine Doppelbesteuerung stattfinde; die von ihr in
    Japan gezahlte und von ihr belegte japanische Steuer sei anzurechnen.
    Gemäß Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom
    Einkommen und bei einigen anderen Steuern vom 22.04.1966 (DBA-Japan)
    habe eine Gleichbehandlung zu erfolgen. Hiergegen verstoße
    aber der angefochtene Bescheid, denn sie, die Klägerin,
    zahle die Gemeindesteuer doppelt. Gemäß Art. 2
    DBA-Japan handele es sich bei der von ihr in Japan gezahlten Steuer
    um eine Einkommensteuer.


    Durch Einspruchsentscheidung vom 02.03.2012 half der Beklagte
    wegen eines anderen hier nicht relevanten Punktes dem Einspruch
    ab und wies den Einspruch im Übrigen mit Hinweis auf sein
    Schreiben vom 23.06.2011 als unbegründet zurück.
    Die Einkommensteuer wurde auf 17.185 € herabgesetzt.


    Am 02.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung
    trägt sie vor, sie sei doppelt durch Einkommensteuern belastet,
    da sie die Gemeindesteuer sowohl in Japan als auch in Deutschland
    zahlen müsse. In Japan gebe es Einkommensteuern sowohl
    auf nationaler als auch auf regionaler und kommunaler Ebene. Sie,
    die Klägerin, habe in Japan die residence tax in Höhe
    von 3.073 € (340.000 Yen) entrichtet. Auf die in diesem
    Zusammenhang vorgelegte Kopie wird verwiesen. Deutschland sei verpflichtet,
    eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, indem Deutschland die
    in Japan gezahlte Steuer anrechnen müsse. Sie, die Klägerin,
    habe in Deutschland keinen Wohnsitz und müsse deshalb auch
    die Gemeindesteuer, welche als Anteil in der Einkommensteuer enthalten
    sei, nicht zahlen.


    § 34c Abs. 3 EStG sei anzuwenden, da Japan Einkünfte
    besteuere, die nicht aus Japan stammten. Sinn des § 34c
    Abs. 3 EStG sei die Vermeidung einer Doppelbesteuerung.


    Sie, die Klägerin, habe in Japan ihre Einkünfte
    aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.635.215
    Yen versteuert. In diesem Zusammenhang seien die von ihr erklärten
    Sonderausgaben bzw. Werbungskosten von insgesamt 3.805.444 Yen abgezogen
    worden, so dass das zu versteuernde Einkommen in Japan 4.829.771
    Yen betragen habe. Hieraus habe sie eine 10%ige Einwohnersteuer entrichten
    müssen, also 482.977 Yen. Bei einem Umrechnungskurs von 0,00756
    ergebe sich daher ein anzurechnender Betrag in Höhe von
    3.722,76 €.


    Der Beklagte habe es auch unterlassen, ein Verständigungsverfahren
    mit Japan durchzuführen.


    Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,
    die in Japan gezahlte Steuer in Deutschland anzurechnen,


    beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß,
    den Einkommensteuerbescheid für 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 02.03.2012 dahingehend zu ändern, dass die in Japan
    gezahlte Steuer in Höhe von 2.570 € als zusätzliche Werbungskosten
    bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    berücksichtigt wird.


    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte trägt vor, dass eine Anrechnung der japanischen
    Steuer ausscheide. Insbesondere ergebe sich eine Anrechnungsverpflichtung
    nicht aus § 34c Abs. 1 EStG, denn es handele sich nicht
    um ausländische Einkünfte, und die japanische
    Einwohnersteuer entspreche nicht der deutschen Einkommensteuer.


    Auch eine Berücksichtigung der in Japan gezahlten Steuern
    gemäß § 34c Abs. 3 EStG scheide aus,
    da gemäß § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG Voraussetzung
    für eine Anwendbarkeit des § 34c Abs. 3 EStG sei,
    dass der Staat, mit dem ein DBA bestehe, Einkünfte besteuere,
    die nicht aus diesem Staat stammten, es sei denn, das DBA gestatte
    die Besteuerung dieser Einkünfte. Es sei daher entscheidend, ob
    Japan zu Recht die Einkünfte aus nichtselbständiger
    Arbeit besteuert habe. Dies sei hier der Fall, denn für
    die Besteuerung der Klägerin sei ihr Wohnsitz in Japan
    ausschlaggebend (Art. 4 DBA-Japan). Aus der Formulierung in Art.
    15 Abs. 3 DBA-Japan „können” ergebe sich
    kein ausschließliches Besteuerungsrecht für Deutschland,
    und es bleibe daher bei dem Besteuerungsrecht von Japan. Hieraus
    folge, dass nicht Deutschland, sondern Japan verpflichtet sei, eine
    Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine andere Beurteilung würde
    zudem dazu führen, dass eine Doppelanrechnung erfolge,
    da Japan die in Deutschland gezahlte Einkommensteuer anrechne.


    Auch habe die Klägerin weder den genauen Betrag der
    von ihr in Japan gezahlten Steuer mitgeteilt, noch durch Vorlage
    geeigneter Belege ihren Vortrag bewiesen. Sie habe mit ihrer Einkommensteuererklärung
    2009 lediglich eine Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ihre erzielten
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus
    Vermietung und Verpachtung ergäben. Die von ihr im finanzgerichtlichen
    Verfahren vorgelegte Kopie sei weder leserlich, noch ergebe sich
    daraus, in welcher Höhe in Japan Steuern gezahlt worden
    seien. Es sei jedoch ersichtlich, dass die deutsche Steuer zumindest
    zum Teil angerechnet worden sei, denn in Japan gebe es wohl eine
    Abzugsgrenze. Die im Erörterungstermin vorgelegte, übersetzte
    Kopie des japanischen Steuerbescheides betreffe nicht das Streitjahr,
    sondern 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
    des Beklagten vom 17.04.2013 verwiesen. Es müsse auch bei
    der Umrechnung von Yen in € beachtet werden, dass entscheidend
    der Umrechnungskurs am 31.12.2009 gewesen sei, dieser habe bei 0,0076
    gelegen, so dass allenfalls ein Betrag von 2.570 € berücksichtigt
    werden könne.


    Ein Verständigungsverfahren sei nicht vom Beklagten
    durchzuführen, sondern müsse von der Klägerin
    beantragt werden.


    Auf das Sitzungsprotokoll vom Erörterungstermin am 26.02.2013
    wird verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung
    einer mündlichen Verhandlung verzichtet.


    Dem Gericht hat die Einkommensteuerakte zu der Steuernummer .../.../...
    vorgelegen.


    Gründe

    Die Entscheidung ergeht gemäß § 90
    Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der
    Beteiligten ohne mündliche Verhandlung


    I.

    1. Es bestehen keine rechtlichen
    Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschränkung
    des Klageantrags. Die Klägerin hat ihren Klageantrag durch Schriftsatz
    vom 03.05.2013 eingeschränkt; sie wendet sich nach wie
    vor gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und begehrt eine niedrigere Festsetzung
    der Einkommensteuer. Nachdem sie zunächst beantragt hatte, dass
    die in Japan gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet werden solle, beantragt
    sie nunmehr, die in Japan gezahlte Steuer als Werbungskosten von ihren
    Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
    Diese Umstellung ist zulässig. Ebenso wie der Steuerpflichtige
    den Steuerbescheid wegen eines Teilbetrags der festgesetzten Steuer
    anfechten kann, ist es ihm auch möglich, seinen Klageantrag
    nachträglich zu beschränken. Dies stellt gemäß § 264
    Nr. 2 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO keine Klageänderung
    dar (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2012 XI R 38/10, BFH/NV
    2013, 867).


    2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
    Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 ist rechtmäßig
    und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100
    Abs. 1 FGO), denn der Beklagte hat zu Recht die in Japan gezahlte Steuer
    weder angerechnet noch als Werbungskosten bei den Einkünften
    aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt.


    a) Die Klägerin galt im Streitjahr als unbeschränkt
    steuerpflichtig; sie hat gemäß § 1 Abs.
    3 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt. Die Voraussetzungen
    des § 1 Abs. 3 EStG liegen unstreitig vor, da die Klägerin neben
    ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
    lediglich noch geringe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    eines Objekts in Japan erzielte. Sie unterlag infolgedessen mit
    allen im Streitjahr erzielten Einkünften der Einkommensteuer.


    b) Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
    die sie bei A erzielte, unterliegen gemäß Art.
    15 Abs. 3 DBA-Japan dem Besteuerungsrecht Deutschlands.


    Gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan können
    ungeachtet der Absätze 1 und 2 Vergütungen für
    unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges ausgeführt
    werden, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen
    Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.


    Die Klägerin erhielt ihre Vergütung für
    ihre unselbständige Arbeit, die sie an Bord von Luftfahrzeugen
    ausführte. Ihre Vergütung wurde ihr von der A ausgezahlt.
    Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, welches im internationalen
    Luftverkehr tätig ist und seinen Sitz in C, Deutschland
    hat.


    c) Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin in
    Japan gezahlte Steuer nicht angerechnet. Denn die Verpflichtung
    für eine Anrechnung der Steuer in Deutschland ergibt sich
    weder aus einer Regelung im DBA-Japan, noch liegen die Voraussetzungen
    des § 34c Abs. 1 EStG vor.


    aa) Es besteht keine sich aus dem DBA-Japan ergebende Verpflichtung
    zur Anrechnung der in Japan gezahlten Steuern.


    aaa) Die Vorschriften des Abkommensrechts zur Vermeidung einer
    Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs.1 EStG vor (Bundesfinanzhof
    (BFH)-Beschluss vom 19.04.1999 I B 141/98, BFH/NV
    1999, 1317).


    Denn § 34c Abs. 1 EStG ist --im Grundsatz-- nach § 34c
    Abs. 6 Satz 1 EStG nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte
    aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen
    zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die Doppelbesteuerungsabkommen
    gehen insoweit als spezialgesetzliche Regelungen dem § 34c
    EStG Abs. 1 EStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1995
    I R 98/94, BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580 m. w. N.; BFH-Beschluss
    vom 19.04.1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317;
    Gesetzesbegründung BTDrucks 8/3648).


    bbb) Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan ergibt sich
    jedoch keine Verpflichtung für Deutschland, die in Japan
    gezahlte Steuer anzurechnen. Denn gemäß Art. 23
    DBA-Japan wäre Deutschland nur dann verpflichtet, eine
    Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die Klägerin in Deutschland
    ansässig wäre. Die Ansässigkeit bestimmt
    sich gemäß Art. 4 DBA-Japan. Da die Klägerin
    jedoch unstreitig weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
    Aufenthalt in Deutschland hat, ist sie hier auch nicht ansässig,
    so dass die Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht
    Deutschland sondern Japan trifft (Art. 23 Abs. 2 DBA-Japan). Japan
    ist dieser Verpflichtung auch, zumindest zum Teil, nachgekommen,
    wie sich aus den vorgelegten japanischen Steuerbescheiden ergibt.
    Zwar wurde die in Deutschland gezahlte Steuer nicht in vollem Umfang
    angerechnet. Es ist jedoch der Klägerin unbenommen, hiergegen
    Rechtsmittel in Japan einzulegen oder aber ein Verständigungsverfahren
    zu beantragen. Ein solches Verständigungsverfahren ist
    rechtlich selbständig und tritt neben das hier streitige
    Gerichtsverfahren.


    bb) Es scheidet aber auch eine Anrechnung der in Japan gezahlten
    Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG aus.


    Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei unbeschränkt
    Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften
    in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der
    deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
    die festgesetzte und keinem Ermäßigungsanspruch
    mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche
    Einkommensteuer anzurechnen.


    Die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG liegen nicht
    vor, denn die Zahlungen, die die Klägerin von der A erhielt,
    stellen keine ausländischen Einkünfte dar. Gemäß § 34d
    Nr. 5 EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    insbesondere dann ausländische Einkünfte i. S.
    d. § 34c Abs. 1 bis 5 EStG, wenn sie in einem ausländischen
    Staat ausgeübt werden.


    Die von der A gezahlten Einkünfte erfüllen
    nicht die Voraussetzungen des § 34d Nr. 5 EStG, denn die
    Klägerin übte ihre nichtselbständige
    Arbeit nicht in Japan aus. Zwar arbeitete sie ausschließlich
    auf Flügen von und nach Japan, so dass sie auch bei Start-
    und Landevorgängen in Japan einen Teil ihrer Tätigkeit
    ausübte. Auch war der Tätigkeitsort nicht ausschließlich
    und auch nicht überwiegend in Deutschland. Denn die Haupttätigkeit
    wurde im Luftraum ausgeführt, der keinem Staat zugeordnet
    ist. Aus diesem Grund wurde in den Doppelbesteuerungsabkommen und
    so auch im DBA-Japan die Regelung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan aufgenommen.
    Hierdurch erhalten die Einkünfte aus der nichtselbständigen
    Arbeit, die die Klägerin an Bord von Luftfahrzeugen ausführte,
    die die in Deutschland ansässige A im internationalen Verkehr
    betrieb, ihre Qualifizierung als inländische Einkünfte.
    Denn Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan qualifiziert aus Praktikabilitätserwägungen
    die gesamte dergestalt ausgeübte Tätigkeit einheitlich
    als inländische Einkünfte desjenigen Staates,
    in dem sich der Sitz bzw. der Ort der Geschäftsleitung
    des Unternehmens befindet, welches das Luftfahrzeug im internationalen
    Verkehr betreibt.


    d) Die von der Klägerin in Japan gezahlte Steuer konnte
    auch nicht gemäß § 34c Abs. 3 EStG von
    den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen
    werden.


    Gemäß § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt
    Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom
    Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die
    Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht
    in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen,
    oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen,
    die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch
    gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung
    der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte
    entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.


    aa) Die Voraussetzungen von § 34c Abs. 3 EStG liegen
    vor, denn die Klägerin ist unbeschränkt steuerpflichtig
    und bei ihr können die in Japan gezahlten Steuern nicht
    gemäß § 34c Abs. 1 EStG angerechnet werden,
    weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen.


    bb) Die Anwendbarkeit des § 34c Abs. 3 EStG scheitert
    auch nicht bereits an § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG.


    Die Anwendbarkeit von § 34c Abs. 3 EStG ist nicht bereits
    dann ausgeschlossen, wenn mit dem betreffenden Staat ein DBA besteht.
    Sowohl § 34c Abs. 1 als auch § 34c Abs. 3 EStG
    sind zwar regelmäßig nicht anwendbar, wenn die
    Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen,
    mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht
    34c Abs. 6 Satz 1 EStG). Als Ausnahme von dieser Regel
    bestimmt aber § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG, dass § 34c
    Abs. 3 EStG anzuwenden ist, wenn in dem anderen Vertragsstaat nicht
    aus diesem Staat stammende Einkünfte besteuert werden (BFH-Urteil
    vom 17.11.2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276). § 34c
    EStG ist auch dann anwendbar, wenn das betreffende DBA die Doppelbesteuerung nicht
    beseitigt, hat also insofern eine Auffangfunktion. Diese Vorschrift
    ist demnach grundsätzlich so zu verstehen, dass die Anrechnung
    nur soweit zur Anwendung kommen soll, als sie sich mit dem Abkommensmechanismus vereinbaren
    lässt (Kirchhoff/Söhn-Prokisch § 34c
    EStG Rn. C 4).


    Es ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden,
    was unter „aus einem ausländischen Staat stammenden” Einkünften
    i. S. des § 34c Abs. 6 EStG zu verstehen ist. Der BFH hat
    diese Frage in mehreren Verfahren offen gelassen (BFH-Beschluss
    vom 19.04.1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317;
    BFH-Urteil vom 17.11.2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276;
    BFH-Urteil vom 02.03.2010 I R 75/08, BFH/NV 2010,
    1820). Insbesondere ist höchstrichterlich noch nicht entschieden,
    ob die Begriffe der „ausländischen Einkünfte” und
    der „Einkünfte, die aus einem ausländischen
    Staat stammen” inhaltsgleich sind (so z. B. FG Baden-Württemberg
    vom 19.03.1997 3 K 171/92). Grundsätzlich kommt
    als wesentlicher Anknüpfungspunkt sowohl der Ort der Tätigkeit
    als auch der Ort der Ansässigkeit des Arbeitgeberunternehmens
    in Frage. Da hier jedoch Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan eine spezielle Regelung
    für Luftfahrzeuge beinhaltet, legt der Senat im Streitfall
    den Begriff dahingehend aus, dass für diese speziellen
    Einkünfte, die auf einem Luftfahrzeug erzielt werden, gerade
    nicht der Ort der Tätigkeit maßgeblich ist, sondern
    der Ort des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Unternehmens, für
    das der Steuerpflichtige tätig wird. Denn Art. 15 Abs.
    3 DBA ist lex specialis gegenüber Art. 15 Abs. 1 und 2
    DBA-Japan. Letztendlich kann diese Frage aber auch hier offen bleiben,
    denn die Anwendung von § 34c Abs. 3 EStG scheitert bereits
    aus einem anderen Grund.


    cc) Die japanische Steuer ist bei der Ermittlung der Einkünfte
    aus nichtselbständiger Arbeit deshalb nicht gemäß § 34c
    Abs. 3 EStG abzuziehen, weil ein Ausschlusstatbestand i. S. d. § 34c
    Abs. 6 Satz 6 EStG vorliegt.


    Gemäß § 34c Abs. 6 EStG ist § 34c
    Abs. 3 EStG anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur
    Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert,
    die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung
    hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche
    oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet
    dem Staat die Besteuerung der Einkünfte.


    Mit Japan besteht ein DBA. Auch besteuert Japan, wie bereits
    oben dargelegt, Einkünfte, die nicht aus Japan stammen.
    Allerdings wird diese Besteuerung Japan durch das DBA gestattet.
    Nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan können Vergütungen
    für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges
    ausgeführt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates
    im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert
    werden. Eine Einschränkung, dass sie „nur” in
    diesem Staat besteuert werden dürfen, lässt sich
    dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Japan nicht entnehmen. Diese
    Vorschrift spricht allein das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats
    an. Sie ist auch nur hinsichtlich derjenigen Regelungen in Abs.
    1 und 2 lex specialis, die das Besteuerungsrecht des Vertragsstaats
    regeln, der der Unternehmensstaat ist. Das Besteuerungsrecht des
    Ansässigkeitsstaats wird von Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan nicht
    berührt (vgl. zum inhaltsgleichen DBA SchweizBFH-Urteil
    vom 10.01.2012 I R 36/11, BFH/NV 2012, 1138; HFR 2012,
    823). Damit sind nach dem DBA-Japan sowohl Deutschland als auch Japan
    berechtigt, die Einkünfte aus nichtselbständiger
    Tätigkeit zu besteuern.


    § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG erfordert auch nicht eine Auslegung
    zu Gunsten der Klägerin dahingehend, dass alle Fälle
    der Doppelbesteuerung zu vermeiden wären. Denn grundsätzlich
    ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, eine Doppelbesteuerung
    zu vermeiden (vgl. Art. 23 DBA-Japan). Dieser Verpflichtung ist
    Japan auch zu einem Teil nachgekommen, denn es ergibt sich aus den
    vorliegenden japanischen Steuerbescheiden, dass Japan die in Deutschland
    gezahlte Steuer auch zum Teil angerechnet hat. Das Begehren der
    Klägerin würde insoweit eine Doppelanrechnung
    bzw. -berücksichtigung bewirken.


    Sollte die Klägerin darüber hinaus eine Doppelbesteuerung
    verhindern wollen, stünde es ihr frei, sich gegen die japanischen
    Steuerbescheide zu wenden oder aber ein Verständigungsverfahren
    einzuleiten.


    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Voraussetzungen
    für die Zulassung der Revision gemäß § 115
    Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

    VorschriftenDBA Japan Art. 4, DBA Japan Art. 15, DBA Japan Art. 23, EStG § 34c