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  • · Fachbeitrag · Abkommenspolitik

    Limitation-on-benefits-Regelungen im Hinblick auf deutsches Investmentvermögen

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München

    | Nach dem 2006 revidierten DBA zwischen Deutschland und den USA (DBA D/USA) enthält nun auch das im März dieses Jahres ratifizierte DBA D/Irland eine sog. „Limitation-on-benefits-Klausel (LOB-Klausel)“ hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung von Abkommensvorteilen für Investmentfonds. Obwohl die Vorschrift im DBA D/USA als schwer unerfüllbar angesehen werden kann, verfolgt das DBA D/Irland dieselbe Stoßrichtung. Es ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass ähnliche Regelungen zukünftig vermehrt Eingang in die Abkommenspraxis finden und Fondsinvestments in bestimmten Ländern dadurch deutlich unattraktiver werden. |

    1. Abkommensberechtigung von deutschen Investmentvermögen

    Die Abkommensberechtigung von deutschen Investmentsondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach dem InvG (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet) wird gerade in anderen Ländern häufig bestritten. Dabei wird vor allem darauf verwiesen, dass die Abkommensberechtigung die Steuerpflicht einer Person voraussetzt (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 OECD-MA). Da ein deutsches Investmentvermögen grundsätzlich als steuertransparentes Vehikel ausgestaltet ist, das selbst zumindest final nicht besteuert werden soll, könnte die Steuerpflichtigkeit bezweifelt werden (so im Ergebnis auch FG Niedersachsen, IStR 07, 755 für den Fall einer französischen SICAV).

     

    Nach herrschender Ansicht in Deutschland kommt es im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA (bzw. vergleichbarer Regelungen in den einzelnen DBA) aber nicht auf die persönliche, sondern ausschließlich auf die abstrakte Steuerpflicht an (vgl. etwa Geurts, IStR 11, 573, m.w.N.). Diese ist alleine schon aufgrund der Zweckvermögensfiktion des § 11 Abs. 1 S. 1 InvStG gegeben. Dass deutsche Investmentvermögen danach in persönlicher Hinsicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht befreit werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 InvStG), ist unerheblich.