· Fachbeitrag · Abkommensrecht
Auslegungsregeln für DBA
von RA StB FA StR Julian Ott, Fachberater IStR, Berlin
| Art. 3 Abs. 2 OECD-MA ist eine Auslegungsregel mit Verweis auf das nationale Recht für die Abkommensinterpretation. Der Verweis ins nationale Recht wird häufig als Begründung herangezogen, um die Tür zur Beurteilung eines Sachverhalts nach Maßstäben des innerstaatlichen Rechts aufzustoßen. Das führt nicht unbedingt zum sachlich richtigen Ergebnis. Der Beitrag liefert eine Checkliste zur Auslegung unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung. Das abschließende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise in der Praxis. |
1. Auslegungsgrundsätze
Art. 3 Abs. 2 OECD-MA eröffnet die Möglichkeit, einem im Abkommen nicht definierten Ausdruck die Bedeutung beizumessen, die ihm im aktuellen nationalen Steuerrecht zukommt, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Wenn die Auslegungsregel in ein gültiges DBA übernommen wurde, ist sie selbst als Bestandteil des DBA eine Rechtsnorm. Um ihre Bedeutung zu erfassen, ist die Auslegungsregel selbst auszulegen und zwar anhand der für die Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen gültigen Regeln.
1.1 Nationale Auslegungsregeln
Hierfür kann nicht die Auslegungsregel des Art. 3 (2) OECD-MA herangezogen werden, denn dies würde zum Zirkelschluss führen. Es wird damit nicht in die Systematik der nationalen, deutschen Auslegungsregeln verwiesen. Die Wortlaut-, teleologische, systematische und historische Auslegung nach den Maßstäben deutschen Rechts ist nicht unmittelbar eröffnet, die Elemente finden sich aber in den anzuwendenden Regeln wieder ‒ wenn auch mit modifizierter Gewichtung.
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