· Fachbeitrag · Ausländische Einkünfte
Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode ‒ Teil 4
von StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, FB IStR, Berlin
| Die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode erfordert bei der Einkommensteuer die Bestimmung des Anrechnungshöchstbetrags. Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte wird in vielen Fällen ein Abzug von in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen vorgegeben, der den Anrechnungshöchstbetrag mindert. Zudem wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung auch durch die deutschen DBA sichergestellt. In diesen Fällen sind zahlreiche Regelungen des § 34c EStG ebenfalls anwendbar, soweit das DBA die Anrechnungsmethode vorschreibt. Ob dies auch für die Gewerbesteuer gilt, ist umstritten. |
1. Besonderheiten bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags
§ 34c Abs. 1 S. 1 1. HS EStG enthält die grundsätzliche Anweisung, „die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt“. Damit wird eine Beschränkung der Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG vorgeschrieben, die durch S. 2 konkretisiert wird. Anrechnungshöchstbeträge sind jeweils pro einzelnen ausländischen Staat zu bilden (§ 34c Abs. 7 Nr. 1 EStG i. V. m. § 68a EStDV, Per Country Limitation) . Dabei ist der sich bei der Veranlagung ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden. Eventuelle Anrechnungsüberhänge verfallen ohne Vor- oder Rücktragsmöglichkeit (s. dazu Teil I, PIStB 20, 84, 85).
Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte erfolgt dabei nach deutschen steuerlichen Vorschriften (R 34c Abs. 3 S. 3 EStR) ohne Bindung an die ausländischen steuerlichen Vorschriften. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind zudem Sonderregelungen zu beachten.
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