· Fachbeitrag · Ausländische Künstler und Sportler
Künstlersozialabgabe: Praxisbeispiele und Corona-Ausfallgelder
von Dipl.-Fw Jörg Holthaus, Unna
| Auch Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Künstler unterliegen der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Das gilt, obwohl ausländische selbstständige Künstler nicht einmal versicherbar sind und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Künstlersozialversicherung erwerben. Der Beitrag zeigt, welche Vergütungen die Künstlersozialabgabe auslösen, wie diese zu ermitteln und im Einzelfall zu reduzieren ist. Weiterhin wird die Behandlung von Schadenersatz, Vertragsstrafen und Corona-Ausfallgeldern aufgezeigt. |
1. Das Künstlersozialversicherungsgesetz
Das am 1.1.83 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge, die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK). Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und einer Künstlersozialabgabe (KSA) der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (Die Künstlersozialabgabe wird ausführlich behandelt in Holthaus „Ausländische Künstler und Sportler im Steuerrecht“, NWB Verlag Herne, 3. Auflage 2020).
2. Abgabepflichtige Personen
Bei dem Unternehmerbegriff i. S. d. § 24 KSVG ist von einem sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff auszugehen. Entscheidend ist ein nachhaltiges und regelmäßiges Tätigwerden am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend erforderlich ist (BSG 20.4.94, 3/12 RK 33/92, DStR 95, 268; 1.10.91, 12RK 33/90, BB 92, 642). Erfasst werden hiernach auch gemeinnützige Vereine, selbst wenn sie lediglich eine Provision an einen Künstler anlässlich des Verkaufes einer seiner Werke zahlen. Das KSVG normiert in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG für die typischen Verwerter, d. h. solche Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte ihrer Bestimmung nach bereits im künstlerischen oder publizistischen Bereich liegen, eine Abgabepflicht dem Grunde nach.
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