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  • · Fachbeitrag · Ausländische Quellensteuer

    Grenzen der Anrechnung

    von Prof. Dr. Wolfgang Kessler und Dipl.-Vw. Marie-Louise Dietrich, beide Freiburg i.Br.

    | Anrechnungsüberhänge sind in der betrieblichen Praxis an der Tagesordnung. Grund dafür ist, dass ausländische Quellensteuern regelmäßig auf Bruttobasis erhoben werden, gleichzeitig das inländische Anrechnungsvolumen - ohnehin bereits durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % reduziert - aber auf die Nettoeinkünfte (§ 34c Abs. 1 S. 4 EStG) begrenzt wird. Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer als Steuer vom Einkommen wird momentan, trotz Einbezug ausländischer Einkünfte in die Gewerbesteuer, nicht praktiziert. |

    1. Ausgangspunkt: Einbezug ausländischer Einkünfte in die Gewerbesteuer

    Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Sämtliche in- und ausländische Einkünfte von Kapitalgesellschaften sind nach § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der an die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG respektive KStG anknüpft.

     

    MERKE | Im Gegensatz zu EStG und KStG, die dem Welteinkommensprinzip folgen, besteuert die Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 GewStG nur die inländische Tätigkeit - dem Territorialitätsprinzip entsprechend.