· Fachbeitrag · Außensteuerrecht
Reaktion der Verwaltung auf die gewerbesteuerliche Kürzung des Hinzurechnungsbetrags
von StB Dr. Thomas Loose, PwC Düsseldorf
| Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen passive, niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Tochterkapitalgesellschaften auf Ebene der inländischen Mutterkapitalgesellschaft im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Der BFH hat zwar jüngst entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag für gewerbesteuerliche Zwecke zu kürzen ist, die Finanzverwaltung wendet die Entscheidung jedoch über den Urteilsfall hinaus nicht an. Im Folgenden analysiert der Autor die praktischen Folgen des Urteils für deutsche Auslandsinvestoren unter Berücksichtigung des Nichtanwendungserlasses. |
1. Das BFH-Urteil
Eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft war im Streitjahr 2009 die 100%ige Gesellschafterin einer in Singapur steuerlich ansässigen Kapitalgesellschaft. Die Tochtergesellschaft unterhielt in Singapur eine Betriebsstätte und erzielte mittels dieser niedrig besteuerte Einkünfte aus passiver Tätigkeit. Streitgegenständlich war, ob der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu kürzen ist.
Der BFH hat entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag bei tatbestandsseitigem Erfüllen der Kürzungsvorschrift nicht der Gewerbesteuer unterliegt (BFH 11.3.15, I R 10/14, BFH/NV 15, 921):
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