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  • · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht

    Zum Steuerabzug bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen

    von StB FB IStR Dipl.-Fw. (FH) Markus Ungemach, MBA und StB Dipl.-Ök. Sebastian Gehrmann, MBA, beide Dortmund

    | Die grenzüberschreitende Rechteüberlassung gewinnt besondere Brisanz dadurch, dass im Fall eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Steuerabzugs der inländische Vergütungsschuldner regelmäßig als Haftungsschuldner herangezogen wird (§ 50a Abs. 5 S. 4 EStG). Praktische Erfahrungen zeigen, dass es bei diesem Thema im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen - nicht zuletzt wegen der damit regelmäßig verbundenen, hohen materiellen Auswirkungen - oftmals zu Streitfällen zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung kommt. |

    1. Vorüberlegungen

    Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO noch ihren Sitz i.S.d. § 11 AO im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG).

     

    Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht bei den in § 50a Abs. 1 EStG genannten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben. Ein Steuerabzug erfolgt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG insbesondere bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren. Der Steuerabzug hat Abgeltungswirkung, d.h., es erfolgt grundsätzlich kein gesondertes Veranlagungsverfahren (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG).