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  • · Fachbeitrag · dBA-Luxemburg

    Neues Änderungsprotokoll bringt Vereinfachungen für flexibles, grenzüberscheitendes Arbeiten (Teil 2)

    von StB Dr. Dino Höppner und Philip Poerschke, M. Sc., beide Europa- Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

    | Mit der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls am 6.7.23 erfolgte eine umfangreiche Anpassung des DBA zwischen Deutschland und Luxemburg (DBA-Luxemburg). Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und erläutert anhand von Beispielen die steuerlichen Implikationen. Der zweite Teil behandelt die Abkommensänderungen bei der Besteuerung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und von Abfindungen sowie die Änderungen zum Methodenartikel. |

    1. Öffentlich Bedienstete und mobiles Arbeiten

    1.1 Inbound-Sachverhalt

    • Beispiel 4

    Nora wohnt in Luxemburg und ist luxemburgische Staatsangehörige. Sie ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer öffentlichen Hochschule in Deutschland beschäftigt und übt ihre Tätigkeit an ihrem Wohnsitz in Luxemburg aus. Lediglich für insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr muss sie für Teambesprechungen an der Hochschule in Deutschland anwesend sein. Bei der Stelle handelt es sich um eine sog. Qualifikationsstelle, d. h. auch die Anfertigung der Dissertation sowie die Doktorandenausbildung sind Teil der Tätigkeit (Arbeitszeit).

     

    1.1.1 Nationales Recht

    In Luxemburg ist Nora annahmegemäß aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig. In Deutschland ist Nora mit ihren inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EStG). Angestellte des öffentlichen Dienstes erzielen, unabhängig von einer Ausübung oder Verwertung im Inland, inländische Einkünfte, wenn die Vergütung für ein gegenwärtiges oder vergangenes Dienstverhältnis gezahlt wird und die Gewährung den öffentlichen Haushalt belastet (vgl. Kudert/Strus, PIStB 23, 282).