Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Dreieckssachverhalte

    Zum Besteuerungsrecht des Arbeitslohns von Berufskraftfahrern

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und B. Sc. Bastian Erb, Frankfurt (Oder)

    | In Zeiten zunehmender Internationalisierung der Arbeitswelt mehren sich auch steuerliche Fragen, die sog. Dreieckssachverhalte betreffen. Bemerkenswert oft führen diese zu Kontroversen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, die erst durch gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren aufgelöst werden. Dieser Beitrag zeigt anhand des Falls eines Berufskraftfahrers, der vom FG Düsseldorf entschieden wurde, wie sich solche Verfahren vermeiden lassen, wenn die Protagonisten grundlegende Prinzipien des internationalen Steuerrechts beachten. |

    1. Das Urteil des FG Düsseldorf

    Im vorliegenden Urteil des FG Düsseldorf (13.11.18, 10 K 2203/16 E) war strittig, wie der Arbeitslohn eines Berufskraftfahrers zwischen den verschiedenen Ländern aufgeteilt wird, wenn er während seiner Arbeitszeit seinen Wohnsitzstaat, den Ansässigkeitsstaat seines Arbeitgebers sowie weitere Staaten durchfährt.

     

    • Sachverhalt

    Der Kläger (K) ist wohnhaft in Deutschland und als Berufskraftfahrer bei einem Unternehmen in den Niederlanden angestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er in den Streitjahren 2013/2014 beruflich mit verschiedenen Transportfahrzeugen seines Arbeitgebers in den Niederlanden (NL), Deutschland (D), Belgien (B), Frankreich (F) und der Schweiz (CH) unterwegs. Diese Fahrten dokumentierte er in einer Art Fahrtenbuch, welches von seinem Arbeitgeber monatlich gegengezeichnet wurde. Die Informationen in diesem Fahrtenbuch beschränkten sich auf die Nennung der zurückgelegten Fahrtstrecke sowie eine Aufzählung der durchfahrenen Staaten mit genauem Zeitpunkt des Grenzübertritts.

     

    Mithilfe des Fahrtenbuches errechnete K für die Streitjahre seinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für die Besteuerung ging er davon aus, dass den NL das alleinige Besteuerungsrecht zustehe, sofern er zumindest einen Teil seiner Fahrtstrecke in den NL zurückgelegt habe. Er stützte seine Argumentation darauf, dass entgegen Art. 14 Abs. 1 DBA D/NL 2012 die Tätigkeit nicht ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers erfolgen müsse, damit den NL das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Er folgerte dies wohl aus Art. 14 Abs. 2 DBA/NL 2012, weil das Besteuerungsrecht nach dieser Norm nur an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt, wenn der wirtschaftliche Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.

     

    Die Finanzverwaltung argumentierte, dass den NL nur das vollumfängliche Besteuerungsrecht für die Tage zufällt, an denen K ausschließlich in den NL gefahren ist. Sie wies die Einsprüche mit einem Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 12.11.14 (IV B 2 - S 1300/08/10027) zurück. Die Finanzverwaltung betonte, die Arbeitsstätte eines Berufskraftfahrers sei sein Fahrzeug und der Arbeitsort damit der Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeuges. Fahrten, welche ausschließlich außerhalb der NL stattgefunden haben, dürften daher nur in D besteuert werden.

    Bei Fahrten, bei denen der K neben den NL noch weitere Staaten durchquert hat, sollte eine Aufteilung zu jeweils 50 % zwischen den NL und D vorgenommen werden. Sie sah sich zu dieser Schätzung gezwungen, da K keine Argumente für eine andere Aufteilung vorbrachte. Dabei stützte sie sich auf Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 19.9.11 (IV B 3 - S 1301-LUX/07/10002 2011/0736274), welches die Besteuerung von Berufskraftfahrern nach dem DBA D/LUX zum Gegenstand hat. Das Gericht hielt die Anwendung auch für den vorliegenden Sachverhalt für zutreffend.

     

    K beantragte, die Steuerbescheide, welche er von der deutschen Finanzverwaltung erhalten habe, dementsprechend anzupassen oder hilfsweise die Revision zuzulassen. Aus dem von K vorgelegten niederländischen Steuerbescheid ergab sich, dass die NL den Lohn vollumfänglich besteuert hatten. Eine Anfechtung gegen diese Steuerfestsetzung durch K erfolgte nicht.