Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Europarecht

    Der Vorschlag der Kommission für das Statut einer Europäischen Stiftung

    von Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Die herausragende Stellung der rechtsfähigen Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland wird durch die rund 19.000 existierenden Stiftungen belegt. Am 8.2.12 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (Fundatio Europaea - FE) vorgelegt. Durch die Verordnung soll es Stiftungen leichter gemacht werden, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinnützige Tätigkeiten zu fördern. Wann der Rat der Europäischen Union diesen Vorschlag verabschieden wird, ist zurzeit noch nicht absehbar. |

    1. Rechtsgrundlagen

    Wie bereits bei der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) oder der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) wird auch diese europäische Rechtsfigur seitens der EU in einer Verordnung (VO)geregelt, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV). Dies bedeutet, dass die einzelnen Mitgliedsbürger einen unmittelbaren Anspruch auf Anwendung der Verordnung haben. Die jeweiligen Mitgliedstaaten haben lediglich (noch) diejenigen nationalen Vorschriften zu erlassen, die zur Anwendung der VO erforderlich sind, sofern das vorhandene nationale Instrumentarium nicht ausreicht.

     

    Regelungsobjekt ist die in mindestens zwei EU-Staaten tätige (Art. 6 VO), rechtsfähige (Art. 9 VO) und uneingeschränkt handlungsfähige (Art. 10 VO, gemeinnützige (Art. 5 VO) Stiftung. Alternativ zur bereits bestehenden Tätigkeit ist es ausreichend, dass die Satzung der Stiftung als Ziel vorsieht, in mindestens 2 Staaten tätig zu werden. Die FE besitzt in allen Staaten Rechtspersönlichkeit, die sie durch Eintragung in ein nationales Register erlangt (Art. 21 bis 26 VO). Sie dient ausschließlich dem Gemeinwohl im weitesten Sinn.