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  • · Fachbeitrag · Finales Anwendungsschreiben des BMF

    Internationale Aspekte des Optionsmodells für Personengesellschaften ‒ Teil 3

    von Dr. Christian Kahlenberg, M. Sc., LL. M., StB, FBIStR und Rebekka Rein, M. Sc., beide Flick Gocke Schaumburg, Berlin

    | Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.21 (BGBl I 21, 2050) wurde die Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften zur steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft (§ 1a KStG) eingeführt (s. ausführlich Teil 1 und 2, PIStB 21, 259 , 289). Flankiert wird die Neuregelung durch ein aktuelles Anwendungsschreiben, welches das BMF noch vor Inkrafttreten des § 1a KStG veröffentlichte (BMF 10.11.21, IV C 2 - S 2707/21/10001 :004). Auf insgesamt 30 Seiten bezieht das BMF Stellung zu Einzelheiten und praktischen Anwendungsfragen. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Inhalte fallbezogen vor. |

    1. Das BMF-Schreiben vom 10.11.21 im Überblick

    1.1 Persönlicher Anwendungsbereich (Tz. 1 bis 8)

    Nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG steht die Option allen Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften offen. Das BMF stellt nun klar, dass eine Personenhandelsgesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG auch dann antragsberechtigt ist, wenn deren Komplementärgesellschaft nicht vermögensmäßig beteiligt ist (Tz. 68). Ebenso sind vermögensverwaltend tätige Personenhandelsgesellschaft antragsberechtigt, sofern sie in ein Handelsregister eingetragen sind (Tz. 2, 30). Grundsätzlich antragsberechtigt sind auch Gesellschaften ausländischer Rechtsformen ‒ mit inländischen Gesellschaftern oder inländischen Einkünften ‒ wenn sie den in § 1a Abs. 1 S. 1 KStG genannten Gesellschaftsformen vergleichbar sind. Das BMF verweist hierzu auf den Rechtstypenvergleich in Tz. 01.27 des UmwStE (BStBl I 11,  1314) und auf die Tabellen 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 24.12.99 (IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl I 99, 1076).

     

    MERKE | Auch im sog. Anwendungsschreiben von DBA auf Personengesellschaften (BMF 26.9.14, IV B 5 - S 1300/09/10003, BStBl I 14, 1258) zählt das BMF im Anhang eine Vielzahl ausländischer Personengesellschaftsformen auf, die mit deutschen Personengesellschaften vergleichbar sind.