· Fachbeitrag · Fremdwährungsgewinne
Neuerungen bei im Privatvermögen gehaltenen Fremdwährungsguthaben
von StB Dipl.-Volkswirt Michal Fabian Kühn, StB Stephan Linseisen, LL. B. und StB Dipl.-Finw. (FH) Daniel Schwarz, LL. M., alle Frankfurt
| Als Möglichkeit zur Diversifizierung des Portfolios haben sich Fremdwährungsanlagen in der Praxis als fester Bestandteil der Vermögensplanung etabliert. Die Neufassung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer des BMF vom 19.5.22 (IV C 1 - S 2252/19/10003 :009, BStBl I 22, 742) setzt sich auch mit der Steuerpflicht von Währungsergebnissen (Devisengeschäfte) auseinander und erweitert den Kreis steuerpflichtiger Fremdwährungsgeschäfte. Betroffen von den Neuregelungen sind insbesondere natürliche, im Inland ansässige Personen mit Fremdwährungsguthaben im Privatvermögen. |
1. Problemstellung
Ein Fremdwährungsguthaben ist ein sonstiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und bereits bisher stellte die Ermittlung der möglichen Fremdwährungsgewinne im Privatvermögen den Steuerpflichtigen vor Schwierigkeiten. Eine Erfassung im Rahmen des Einkünftesystems nach § 2 EStG erfolgte bislang bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG. Die privaten Veräußerungsgeschäfte sind nur dann steuerpflichtig, sofern der Veräußerung eine vorherige Anschaffung vorausging. Die Einkünfteermittlung erfordert daher eine Einordnung sämtlicher Zahlungsvorgänge sowie eine komplexe Berechnung der Fremdwährungsgewinne und -verluste.
Mit der Neufassung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer ändert und erweitert das BMF u. E. seine Rechtsauffassung. Danach können mit Fremdwährungsguthaben nun sowohl wie bisher sonstige Einkünfte (private Veräußerungsgeschäfte) nach §§ 22, 23 EStG als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG erzielt werden. Dies erweitert den Kreis steuerlich relevanter Fremdwährungstransaktionen und wirft zahlreiche Fragen bei der Einordnung einzelner Zahlungsvorgänge auf. Die neue Verwaltungsauffassung ist für alle offenen Fälle anwendbar und muss grundsätzlich in sämtlichen bislang nicht bestandskräftigen Veranlagungszeiträumen beachtet werden.
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