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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit

    Steuerliche Aspekte der Homeoffice-Tätigkeit eines Grenzgängers ‒ Teil 2

    von Dino Höppner, M.Sc. und Mag. iur. Filip Schade, LL.M., beide Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

    | Die grundsätzliche Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Vorliegen von Homeoffice-Tätigkeiten in der letzten Ausgabe (Teil 1, PIStB 20, 18 ) hat Folgendes gezeigt: Die Vergütungsbestandteile des Arbeitslohns, die auf Homeoffice-Tätigkeiten entfallen, sind nach den Regelungen des OECD-MA im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Teil 2 geht nun den Fragen nach, welche steuerlichen Implikationen sich für den Arbeitnehmer durch eine Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat ergeben und welche steuerlichen Risiken und Folgen bei Vorliegen einer DBA-Grenzgängerregelung bestehen bzw. eintreten können. |

    1. Steuerliche Implikationen nach dem nationalen Steuerrecht

    1.1 Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Outbound-Fall

    In Fällen, in denen Deutschland der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers ist, führt die Verlagerung des Arbeitslohns im Umfang der Homeoffice-Arbeitstage zu einer Minderung des Besteuerungssubstrats im Tätigkeitsstaat. Jedoch ist der Anteil des Arbeitslohns, der durch Art. 15 Abs. 1 S. 1 2. HS und S. 2 OECD-MA im Tätigkeitsstaat besteuert werden darf und in Deutschland freizustellen ist (bei vereinbarter Freistellungsmethode), nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG bei der Bestimmung des anzuwendenden (Durchschnitts-)Steuersatzes zu berücksichtigen. Folglich ist es möglich, dass das zu versteuernde Einkommen in Deutschland zwar den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterschreitet, jedoch aufgrund der Berücksichtigung der im Tätigkeitsstaat erzielten und in Deutschland freigestellten Einkünfte einem besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG unterliegt.

     

    Dabei findet der Progressionsvorbehalt allein auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts Anwendung. Deshalb ist die Regelung des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu berücksichtigen, ob ein DBA ausdrücklich eine Freistellung unter Beachtung des Progressionsvorbehalts vorsieht oder nicht. Denn DBA begründen keine (neuen) Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten, sondern stellen Schrankrecht dar. Demzufolge ist den Vorschriften zum Progressionsvorbehalt in einem DBA nur ein deklaratorischer Charakter beizumessen. Anderes gilt nur, soweit der Ausschluss des Progressionsvorbehalts durch ein DBA explizit vorgeschrieben wird (vgl. BFH 15.5.02, I R 40/01, BStBl II 02, 660, Rz. 9).