· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit
Steuerrechtliche Betrachtung von Mitarbeiterentsendungen nach Russland
von Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Caroline Klotzek, Dipl.-Kffr. Aleksandra Lechowicz und Anne Vater, Berlin
| Russland gehört als BRIC-Staat mit seinem hohen Wachstumspotenzial zu einem der wichtigsten Märkte für die deutsche Industrie. So setzen deutsche Unternehmen immer häufiger inländische Mitarbeiter als Expatriates bei russischen Kunden, Tochter- oder Partnerunternehmen ein. Trotz guter wirtschaftlicher Beziehungen zu Deutschland gestaltet sich die Entsendung deutscher Mitarbeiter in der Praxis oftmals als Herausforderung für alle Beteiligten. Dabei gilt es neben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere die steuerlichen Regelungen in beiden Ländern zu beachten. |
1. Steuerpflicht in Russland (nationales Recht)
Im russischen Steuerrecht wird - wie auch im deutschen - zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. In welchem Maße eine natürliche Person steuerpflichtig wird, ist allerdings völlig unabhängig von deren Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit und bestimmt sich ausschließlich auf Grundlage der Aufenthaltstage in Russland im Kalenderjahr. Das russische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr, beginnt also am 1.1. und endet am 31.12. jedes Jahres.
- Als unbeschränkt steuerpflichtig (russische Steuerinländer) mit ihrem Welteinkommen gelten Personen, die an mindestens 183 Tagen während eines zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraums physisch in Russland anwesend sind, wobei der An- und Abreisetag mitgezählt werden. Der 12-Monats-Zeitraum entspricht laut der aktuellen Rechtsprechung des russischen Finanzministeriums in der Praxis dem Kalenderjahr.
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