· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Geschäftsführertätigkeit
Die Besteuerung des Geschäftsführers im IStR ‒Teil 1: Personengesellschaften
von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Dass die Besteuerung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer durchaus zu den anspruchsvollen Tätigkeiten zählt, ergibt ein Blick auf die Vielzahl von Urteilen des BFH und auch des BAG und des BGH. Sofern es sich um eine grenzüberschreitende Tätigkeit handelt, kommen noch weitere Schwierigkeiten und Stolperfallen hinzu. In der nachfolgenden zweiteiligen Beitragsserie wird die steuerliche Situation von Geschäftsführern von Personengesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften, jeweils mit und ohne Anwendung eines DBA, dargestellt. |
1. Zivilrechtliche Grundsätze
Bei einer Personengesellschaft ist von dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft auszugehen, d. h., die Geschäftsführung obliegt den Gesellschaftern (§§ 114, 125 ff., 161, 170 HGB). Einen echten Fremdgeschäftsführer kann es daher grundsätzlich nur bei dem Konstrukt der GmbH & Co. KG geben; denn hier übernimmt die GmbH als Komplementär die Rolle der Geschäftsführung, wobei ein Nichtgesellschafter die Geschäftsführung der GmbH ausübt. Wenn einem Kommanditisten Vertretungsmacht für die KG eingeräumt wird, basiert diese nicht auf dem Gesellschaftsrecht, sondern auf den Normen der §§ 164 ff. BGB.
2. Steuerrechtliche Grundsätze
Soweit der Gesellschafter als Geschäftsführer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit erhält, handelt es sich um gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Ein als KG-Geschäftsführer tätiger Kommanditist handelt nicht selbstständig, wenn ein Anstellungsvertrag mit Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgeschlossen wurde; er erzielt Einkünfte nach § 15 EStG. Bei einem Zusammenschluss von Freiberuflern i. S. d. § 18 Abs. 1 EStG, welche im vollen Umfange freiberuflich tätig sind, erzielt die Gesellschaft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (BFH 11.6.85, VIII R 254/80, BStBl II 85, 584). Dies gilt dann auch für die Einkünfte als Geschäftsführer. Entsprechendes gilt für eine Mitunternehmerschaft, die in vollem Umfang land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt (§ 13 Abs. 1, 7 EStG).
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